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Die staatliche Fischereiabgabe in Finnland
Fischereiabgabe - was ist das? Die staatliche Fischereiabgabe wird vom finnischen Staat zugunsten von
Fischereiwirtschaft und Fischgewässern erhoben. Etwa ein Drittel der Einnahmen wird direkt für fischereiliche Hegemaßnahmen eingesetzt. Jeder im Alter zwischen 18 und 64, der andere Fangmethoden als Posen-
und/oder Eisangeln betreibt (beispielsweise Netzfischen oder Spinnfischen) ist gesetzlich zur Zahlung der Fischereiabgabe verpflichtet. Die Abgabe ist personengebunden und muss vor Aufnahme der Angel- oder
Fischfangtätigkeit entrichtet werden.
Von der Fischereiabgabe sind Sie befreit, wenn Sie - unter 18 Jahre alt sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben - lediglich helfen (z.B. als Ruderer
für das Netzschleppboot) und nicht mit Fisch- oder Angelgerät umgehen - nur mit Pose/Schwimmer oder Eisangel angeln - nur auf den Alandinseln angeln oder fischen - dort gilt ein eigenes Fischereigesetz
Die Fischereiabgabe können Sie für das ganze Kalenderjahr oder aber für eine Woche entrichten. Die Jahresgebühr für das Kalenderjahr 2002 beträgt 15 €. Mit der Zahlung der Jahresgebühr können Sie bis
einschließlich 31.12.d.J. angeln und fischen gehen. Die Fischereiabgabe für eine Woche beträgt 5 €. Sie gilt 7 Tage ab Einzahldatum beziehungsweise 7 Tage ab dem auf der Quittung vermerkten Datum.
Regionale Abgabe auf Spinnangeln Mit der regional begrenzten Abgabe für den Fang von Raubfischen können Sie in der betreffenden Region mit einer Rute, einer Spule und einem Spinner oder Blinker auf Fischfang
gehen. Beim Treibangeln ist der zusätzliche Einsatz einer Strömungspose oder einer Bebleiung erlaubt. Die Spinnangelerlaubnis kann auch für mehrere Regionen auf einmal erworben werden. Die regionale Jahresabgabe
2002 für Spinnangeln beträgt 27 € für ein Kalenderjahr beziehungsweise 6 € für eine Woche. Die Abgabe ist personengebunden. Personen unter 18 und ab 65 sind davon befreit.
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Bestimmte Gewässer sind von der regionalen
Spinnangelabgabe und dem gebührenfreien Angeln mit Pose/Schwimmer und Eisangel ausgenommen, dazu gehören neben Stromschnellen und Strömungskanten von Lachs- und Maränengewässern auch anderweitig
gesperrte Fischgewässer. Die Lage der Fischschonbezirke können Sie bei den Fischereiabteilungen der finnischen Beschäftigungs- und Gewerbezentren "TE-keskus" erfragen. Wer mit Netzen oder
Reusen fischen will, benötigt neben der entrichteten Fischereiabgabe häufig auch eine Fangerlaubnis vom Pächter.
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Zahlungsmodalitäten Fischereiabgabe und regionale
Spinnangelabgabe können auf einer beliebigen Bank, am Postbankschalter, am Überweisungsautomaten und am PC eingezahlt werden. Wichtig! Bewahren Sie die mit IHREM NAMEN versehene Einzahlungsquittung bitte unbedingt
auf!
Bankverbindung für die Einzahlung der staatlichen Fischereiabgabe: Kontonummer 800016-10210 bei der Bank "leonia"
Die regionale Spinnangelabgabe kann auf folgende Konten bei der Bank
"leonia" eingezahlt werden: Bezirk Südfinnland - Kontonummer 800018-29515 Bezirk Westfinnland - Kontonummer 800013-29528 Bezirk Ostfinnland - Kontonummer 800017-29573
Bezirk Oulu - Kontonummer 800015-29609 Bezirk Lappland - Kontonummer 800010-29612 Führen Sie die Einzahlungsbelege bitte immer bei sich, wenn Sie Angeln oder Fischen gehen, und zeigen Sie diese auf Bitten der
Beamten oder mit der Beaufsichtigung der Fischfangtätigkeit beauftragten Personen vor. Personen unter 18 und ab 65 müssen einen Nachweis über ihr Alter mit sich führen (z.B. Personalausweis).
Die Inselprovinz
Aland hat ihre eigenen Fischereibestimmungen, und die oben erwähnten Genehmigungen gelten hier nicht.
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