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Angelberechtigungen
In Ungarn müssen zum Angeln -
ähnlich wie die ungarischen Staatsbürger - auch die Ausländer über eine sog. Staatlichen Fischereischein und einen für das gegebene Gewässer gültigen territorialen Angelschein verfügen. Der
staatliche Fischereischein (deren Gültigkeit auf ein Jahr lautet und die Grundurkunde des Angelns ist) ist im allgemeinen dort erhältlich, wo auch der territoriale Angelschein gelöst werden kann, ist dies aus
irgendeinem Grunde doch nicht der Fall, dann ist diese auch bei fast allen Angelvereinigungen erhältlich. Während der territoriale Angelschein für das gegebene Gewässer (Tages-, Wochen- und Jahresschein getrennt
für Erwachsene und Jugendliche unter dem 18. Lebensjahr) für den darauf angegebenen Tag oder Zeitraum gültig ist, gilt der staatliche Fischereischein für das ganze Kalenderjahr, so kann durch dessen Kauf im
Ausstellungsjahr für jedes Gewässer ein territorialer Angelschein erworben werden.
Für die diversen Gewässer sind verschiedene territoriale Angelscheine gültig. Die territorialen Angelscheine können beim
Benutzer, bei Angelschein-Verkaufsstellen für das Gewässers, in den Siedlungen der Umgebung, z.B. in Angelgeschäften oder nicht selten beim am Gewässer befindlichen Verkäufer erworben werden.
Eine Besonderheit ist, dass der ungarische Landesanglerverband MOHOSZ Angelscheine von teilweise landesweiter Gültigkeit (Balaton, Donau, einzelne Abschnitte der Theiß) aushändigt, beide mit einjähriger Gültigkeit.
Für Kinder unter dem 14. Lebensjahr kann ein territorialer Kinderangelschein von teilweise bzw. allgemein landesweiter Gültigkeit gelöst werden. Die Ausstellung der dazu notwendigen staatlichen Fischereischein
für Kinder ist unentgeltlich.
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Vorschriften
Zwei wichtige Hinweise: der erwachsene
Angler darf zugleich mit zwei Angelruten, der jugendliche Angler (bis zum 18. Lebensjahr) nur mit einer Rute angeln. Außer der Zahl der Ruten darf zwecks Fangen von Köderfischen noch 1 St. Köderfisch-Senke benutzt
werden, das nicht größer sein darf als 1 qm. Unter der auf der staatlichen Angelkarte angegebenen minimalen Körperlänge des zu fangenden Fisches ist die von der Nasenspitze bis zum Ansatz der Schwanzflosse
gemessene Größe, also nicht die gesamte Körperlänge, sondern die Länge des Rumpfes zu verstehen. Der staatliche Fischereischein gibt auch den Zeitraum des Fangverbots der einzelnen Fischarten genau an.
In
den Zeiträumen des Fangverbots können in einigen Gewässern Veränderungen eintreten, welche die gesetzlichen Vorschriften anhand der örtlichen Eigenheit und der staatlichen Genehmigung verschärfen oder mildern. Man
ist bestrebt die individuellen Abweichungen auf den territorialen Angelscheinenanzugeben.
Mindestmaße:
- Volga.Zander (Stizostedion volgense) 20 cm
- Bachforelle (Salmo trutta m. fario) 22 cm
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 22 cm
- Karpfen (Cyprinus carpio) 30 cm
- Zander (Stizostedion lucioperca) 30 cm
- Forellenbarsch (Micropterus salmoides) 30 cm
- Barbe (Barbus barbus) 40 cm
- Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) 40 cm
- Rapfen (Aspius aspius) 40 cm
- Hecht (Esox lucius) 40 cm
- Sterlet (Acipenser ruthenus) 45 cm
- Wels (Silurus glanis) 50 cm
- Flusskrebs (Astacus fluviatilis) 10 cm
Fangverbot:
- Bachforelle (Salmo trutta m. fario) 1. Oktober - 31. Dezember
- Hecht (Esox lucius) 15. Februar - 31. März
- Rapfen (Aspius aspius) 1. März - 30. April
- Zander (Stizostedion lucioperca) 1.März - 30. April
- Volga.Zander (Stizostedion volgense) 1. März - 30. Juni
- Karpfen (Cyprinus carpio) 02. Mai - 15. Juni
- Barbe (Barbus barbus) 2. Mai - 15. Juni
- Sterlet (Acipenser ruthenus) 1.März - 31. Mai
- Wels (Silurus glanis) Exemplare unter 10kg 2. Mai - 15. Juni
- Flusskrebs (Astacus fluviatilis) 16. Oktober - 13. Mai
Mengenlimitation: Ein Angler darf täglich fünf Stück mit
Mindestmaß geschützter Fischarten fangen, von einer Art jedoch nur drei Stück, darüber hinaus kann er von einer nicht mit Mindestmaß geschützten Fischart 10 kg bzw. täglich 3 kg Volga.Zander fangen. Das Kind
(bis 14 Jahre) darf von den mit Größenlimitation geschützten Fischarten nur ein Stück fangen, darüber hinaus darf es von den nicht mit Größenlimitation geschützten Fischarten 5 kg fangen. In diversen Gewässern
werden die Mengen, die täglich gefangen werden können, als örtliche Vorschrift im allgemeinen verschärft und dies wird auf den territorialen Angelscheinen angegeben.
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