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    Einschränkungen

    Nachtangeln

    Vom 1. Juni bis zum 31. August dürfen Sie an den meisten Gewässern auch nachts angeln. Außerhalb dieser Periode ist das Angeln zwischen zwei Stunden nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang nicht erlaubt.
    Bestimmte Gewässer sind vom Ministerium von diesem Verbot ausgenommen worden, so dass Sie dort ganzjährig nachts angeln dürfen.
    Nachtangeln ist nicht erlaubt am Ijsselmeer und in den daran gelegenen offenen Häfen, und an den gesperrten Angelgewässern (siehe weiter unten).

    Lesen Sie zu diesem Thema auch gut die dem Erlaubnisschein beiliegende Broschüre.

    Sperrzeit Köder

    In der Zeit vom 1. April bis zum letzten Freitag im Monat Mai dürfen Sie nicht angeln mit:

    • einem Wurm oder Wurmimitation;
    • Schlachterzeugnissen;
    • einem Köderfisch, einem Fischfetzen (ungeachtet der Größe);
    • Kunstködern aller Art, mit Ausnahme der Kunstfliege, insofern sie nicht größer ist als 2,5 cm.

    Schonzeiten

    Für einige Fischarten besteht eine Schonzeit. Fangen Sie einen derartigen Fisch in dieser Periode, so müssen Sie ihn sehr sorgfältig behandeln und ihn sofort lebend und unverletzt in das Gewässer, wo Sie ihn gefangen haben, zurücksetzen.

    • Hecht 1. März bis 1. Juli
    • Barbe, Döbel, Hasel 1. April bis 1. Juni
    • Nase, Aland, Äsche, Bachforelle, Wandersaibling 1. Oktober bis 1. April
    • Barsch, Zander 1. April bis zum letzten Freitag im Mai
    • Meerforelle, Lachs Ganzjährig
       

    Geschützte Fischarten

    In den Naturschutzgesetzen ist eine Anzahl Fischarten aufgenommen worden, auf die Sie nicht angeln dürfen. Es handelt sich um die folgenden Arten:

  • Schneider (Alandblecke)
  • Bachneunauge
  • Schmerle
  • Bitterling
  • Ellritze
  • Schnäpel
  • Wels
  • Schlammpeitzger
  • Steinbeißer
  • Westgroppe
  • Flußneunauge
  • Stör.

    Fangen Sie unverhofft einen derartigen Fisch, so müssen Sie ihn sofort wieder in das gleiche Gewässer zurücksetzen. Setzen Sie einen Fisch, den Sie nicht kennen, immer zurück.


    Mindestmaß

    Fangen Sie einen Fisch, der kleiner ist als das Mindestmaß für diese Fischart, so müssen Sie ihn sofort wieder in das gleiche Gewässer zurücksetzen.
  •  

    Aal

    28 cm

    Nase

    30 cm

    Barsch

    22 cm

    Hecht

    45 cm

    Barbe

    30 cm

    Zander

    42 cm

    Butt

    20 cm

    Äsche

    35 cm

    Forelle*

    25 cm

    Aland

    30 cm

    Döbel

    30 cm

    Lachs

    40 cm

    Rotfeder

    15 cm

    Meerforelle

    40 cm

    Hasel

    15 cm

    Schleie

    25 cm

    *Wandersaibling, Bachsaibling, Bachforelle, Regenbogenforelle

    Für Fische, die hier nicht erwähnt sind, gilt kein Mindestmaß.

       

    Entnahmeverbot

    Der Graskarpfen soll wegen seiner speziellen Aufgabe in einem Gewässer immer zurückgesetzt werden. Graskarpfen werden in ein Gewässer ausgesetzt, damit sie dieses Gewässer annähernd krautfrei halten. Das Aussetzen von Graskarpfen darf übrigens nur geschehen mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Ministeriums.


    Verbot lebender Köder

    Es ist verboten, mit lebenden Fischen, Amphibien, Reptilien, Vögeln oder Säugetieren als Köder zu angeln.


    Sperrzeiten

    Bestimmte Gewässer können vom Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei, aber auch von dem Fischereiberechtigten für eine bestimmte Periode für Angler gesperrt werden. Eine Sperrzeit vom 1. April bis zum 1. Juni gilt für unterstehende Gewässer:

    • Het Houtwiel, nördlich von Veenwouden
    • De Rottighe Meente in der Gemeinde Weststellingwerf
    • De Deelen, begrenzt von der Buitendijkse Hoofdvaart, dem Deelenweg, dem Hooivaartsweg, dem Tweede oder Nieuwe Deel, der Linie von Ost nach West durch die Lange Warren entlang den Quergräben, dem Binnenkanaal, dem Hooivaartsweg, dem Kanal zwischen dem Schöpfwerk Dijksman und dem P.C. Otterweg und dem Stroomkanal.
    • Die Gewässer im Ilperveld, begrenzt von dem Purmerlander Rijweg, dem Noordhollands Kanal, der Gemeindegrenze zwischen Ilperdam und Landsmeer (Banscheiding) und der Bundesstraße Landsmeer-Den Ilp-Purmerland.
    • Waterland, die Gewässer in dem Gebiet begrenzt von dem Noordhollands Kanal, der Purmerringvaart zwischen Ilpendam und Het Stinkevuil, dem IJsselmeer, dem Buiten IJ und dem nördlichen Ringweg um Amsterdam zwischen der Schellingwouderbrücke und dem IJtunnel bei Nieuwendam, mit Ausnahme von der Kinkelsee, den in den Wohnsiedlungen gelegenen Gewässern, insofern von der Straße her geangelt wird.
    • Het Wormer- und Jisperveld, die Gewässer in dem Gebiet begrenzt von der Zaan, der Knollendammervaart, dem Noordhollands Kanal, der Noordelijke Ringvaart, dem Wijde Wormer, dem Verbindungskanal zwischen den zwei letztgenannten Gewässern, dem Braak und dem Poel;
    • De Oude Zederik, gelegen zwischen Ameide und Meerkerk;
    • De Hoge Boezem von dem Nederwaard. Für Teile der Nieuwkoopse Plassen gilt eine Schonzeit vom 15. März bis zum 29. April. In diesem Gebiet gibt es jedoch einige Gewässer, für die die Schonzeit bis zum 31. Mai laüft. Bitte, informieren Sie sich an Ort und Stelle.
       

    Für die Geul (einschließlich ihrer Seitenbäche) oberhalb der Grenze zwischen den Gemeinden Valkenburg und Meerssen, und für die Voer und die Noorbeek gilt eine Sperrzeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Außerhalb der Sperrzeit dürfen Sie mit nur einer Rute angeln, und dürfen Sie auch keine Würmer oder Wurmimitationen als Köder verwenden.
    An den letzten drei Gewässern dürfen Sie in den Monaten Juni, Juli und August auch nachts angeln.




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