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GESETZGEBUNG
Angelschein Alle Angler zwischen 18 und 67 Jahren müssen im Besitz eines gültigen Angelscheins sein, um in dänischen
Gewässern angeln zu dürfen. Forellenseen, die in Dänemark oftmals "Put & Take" genannt werden, sind ausgenommen von diesem Gesetz, der Angler braucht hier also keinen staatlichen
Angelschein. Ausgenommen sind ferner Grundbesitzer die ausschließlich selbst im eigenen See angeln.
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Der vorgeschriebene Angelschein, für den die organisierten
Sportangler viele Jahre gekämpft haben, wurde ab dem 1. Januar 1993 eine Realität. Der Preis beträgt Dkr 125,- pro Jahr (entspricht 16 €, unsere nordischen Sturköpfe beteiligen sich nicht an der
Eurowährung). Der Angelschein ist eine natürliche Erweiterung von den sogenannten Netzlizenzen, die alle Freizeitangler seit dem 1. Januar 1990 bezahlen mussten. Die Angelscheine bringen jährlich zwischen 25 und 30
Millionen Kronen ein. Davon wird ungefähr die Hälfte benutzt um Lachsfische auszusetzen, der Rest geht an Fischpflege in Seen und im Meer und an verschiedenen Forschungsprojekten.
Mindestmaße und Schonzeiten Die festgesetzten Mindestmaße sollen sichern, dass die betreffende Fischart in der Lage ist eine Größe zu erreichen, so dass sie einmal ablaichen kann. Der Fisch muss also zum
Fortbestehen der Art beitragen können, bevor er gefangen wird.
Die Schutzzonen um Wasserlaufmündungen sollen sichern, dass Lachsfische bei der Laichwanderung ungehindert in den betreffenden Wasserlauf kommen
können. An einer Reihe von "Engpässen", die leicht mit Netzen gesperrt werden können, und die nicht von den allgemeinen Schutzbestimmungen umfasst sind, hat der Fischereiminister eine Reihe von
Sonderschutzmaßnahmen eingeführt.
Salzwasserfischereigesetz Auf dem Seeterritorium kann jeder der den obligatorischen Angelschein gelöst hat umsonst angeln. Gleichzeitig gilt, dass jeder sich
ungehindert am Strand aufhalten darf, wenn er unterhalb der höchsten täglichen Wasserstandslinie bleibt. Nur in sehr seltenen Fällen kann der Strand privat sein. Außerdem muss man bedenken, dass der Zugang zum
Strand oft über private Wege führt, und man deshalb in diesen Fällen um Erlaubnis bitten muss.
Da Mindestmaße, Schonzeiten und Schutzzonen laufenden Änderungen unterliegen, muss der Angler sich laufend über
die geltenden Gesetze informieren. Speziell in Fjordgebieten mit umfassender Erwerbsfischerei gelten viele Sonderregeln, die schwierig zu durchschauen sind.
Mindestmaße und Schonzeiten
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Lachs
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60 cm
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01. November - 28. Februar*
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Meerforelle
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40 cm
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01. November - 28. Februar*
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Dorsch
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35 cm
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keine Schonzeit
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Scholle
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27 cm
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15. Januar - 30. April**
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Flunder
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26 cm
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1. Februar - 15. Mai**
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Kliesche
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25 cm
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keine Schonzeit
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Seezunge
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25 cm
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keine Schonzeit
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Rotzunge
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26 cm
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keine Schonzeit
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Steinbutt
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30 cm
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keine Schonzeit
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Glattbutt
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30 cm
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keine Schonzeit
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Aal
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45 cm
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keine Schonzeit
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Aalmutter
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24 cm
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15. September - 31. Januar***
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Zander
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50 cm
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01. April - 31. Mai
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Stalling (Äsche)
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33 cm
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15. März - 15. Mai
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Hecht
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40 cm
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01. April - 30. April
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Bachforelle
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30 cm
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16. November - 15. Januar
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Blaufelchen (Renke)
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36 cm
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01. November - 31. Januar
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* gilt für Lachs und Forelle im Laichkleid
** gilt nur für Weibchen mit Rogen *** gilt nur für trächtige Weibchen
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ACHTUNG: Die aufgeführten Schonzeiten und
Mindestmaße können nur eine Richtschnur sein, da diese in Dänemarkt teils erheblich voneinander abweichen.
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Schutzzonen Seit 1986 gibt es entlang der
gesamten dänischen Küstenstrecke eine netzfreie Zone von 100 Metern, die die Lachsfische bei der küstennahen Laichwanderung schützen soll. Diese Schutzbestimmung gilt das ganze Jahr über. Wasserläufe die
über 2 Meter breit sind, haben eine permanente Schutzzone, die das ganze Jahr über gilt. Die Schutzzone besteht aus einem Halbkreis, mit einem Radius von 500 Metern dessen Zentrum in der Mündung liegt.
Zusätzlich muss es einen 500 Meter breiten und 100 Meter langen Durchlaufgürtel direkt vor dem Wasserlauf geben. Ist der Wasserlauf
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weniger als 2 Meter, gilt die Schutzzone nur im Zeitraum 16.
September bis 15. Januar. Die Schutzzone gilt ab 2 Monate vor Beginn der für bunte Meerforellen festgesetzten Schonzeit bis zum Ende der Schonzeit. Außerdem ist es verboten innerhalb von 75 Metern von ausgesetzten
Netzen und Reusen zu angeln. Die geltenden Regeln sind Mindestanforderungen, die der Fischereiminister jederzeit ändern kann, wenn es dafür einen biologischen Beleg gibt. Es ist mehrmals geschehen das Teile vom
Inneren der Fjorde, wo es wichtige Laichwasserläufe gibt, zu Netzfreien Zonen geworden sind. Vertriebsverbot Bei der letzten Überarbeitung des Salzwassergesetzes wurde ein sogenanntes
"Vertriebsverbot" beschlossen, dass den Verkauf von Fischen von nicht registrierten Erwerbsfischern oder Nebenerwerbsfischern verbietet. Es ist also nicht länger erlaubt Fische zu verkaufen die mit Rute
und Schnur gefangen sind, es sei denn man ist Fischer von Beruf.
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