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Fischereirecht ist Landesrecht - warum?
In der
Bundesrepublik Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Binnenfischerei bei den Bundesländern. Mit dieser Regelung wird den jeweils landesspezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen. Die Länder weisen
recht unterschiedliche geographische und hydrologische Strukturen bezüglich Klima, Höhenlage, Wasserreichtum und Art der Gewässer auf, welche die natürlichen Grundlagen für die Fischerei bilden.
Fischereikontrollen durch Polizeibeamte
In allen Landesfischereigesetzen ist die Pflicht zur Mitführung des Fischereischeins bei der Fischereiausübung festgeschrieben. Weiterhin ist dort festgelegt, dass
der Fischereischein den Aufsichtspersonen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen ist. Gleiches gilt für den Erlaubnisschein zum Fischfang. Weil in diesen Vorschriften nirgendwo Beamte der Schutzpolizei oder der
Wasserschutzpolizei genannt sind, glauben einige Angler, dass Polizeibeamte die Fischereipapiere nicht kontrollieren dürften. Diese Auffassung ist falsch! Das einzelnen Landesgesetze über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bestimmen sinngemäß folgendes: “Die Polizeibehörden können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise und sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die
betreffende Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen" Weil das Mitführen von Fischereischeinen und Fischereierlaubnisscheinen in den Fischereigesetzen
vorgeschrieben ist, können folglich auch Beamte der Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei etc. diese Fischereipapiere kontrollieren. Den Polizeibeamten müssen diese Dokumente sogar zur Prüfung ausgehändigt werden und
nicht nur vorgezeigt werden. Im übrigen sind die Polizeibeamten sowieso jederzeit zu Kontrollen berechtigt, wenn es um Tierschutzdelikte geht. Tierschutzvergehen sind bekanntlich Offizialdelikte und Straftaten.
Fischereiausübung durch Kinder
Die Problematik der Fischereiausübung durch Kinder im nicht-fischereischeinfähigen Alter ist immer wieder ein Streitthema. Auch in Bayern gab es aus der
Anglerschaft Fragen zu diesem Thema, wodurch sich das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den nachfolgend abgedruckten Erläuterungen veranlasst sah. Diese Erläuterungen sind
grundsätzlicher Art, so dass sie übergreifend anwendbar sind. Der Schriftsatz ist vom 17.06.1997: "Aus der fischereilichen Praxis ist an uns das Anliegen herangetragen worden, auch Kinder ohne
Jugendfischereischein in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen zu können. Dazu teilen wir folgendes mit: Personen, die (.....) den Jugendfischereischein noch nicht erwerben können (Kinder), dürfen unter
folgenden Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden: 1. Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität
verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn (des Fischereigesetzes) aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein. 2. Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung
übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim -Abködern eines lebenden Fischs,
-Betäuben und Töten von Fischen. 3. Im übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der
Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält." Insbesondere aus den unter Nr. 3 getroffenen Feststellungen ergibt sich klar, dass ein volljähriger
Fischereischeininhaber nicht mehrere Kinder gleichzeitig betreuen kann, da es ihm in diesem Fall nicht möglich sein wird, "unmittelbar" einzugreifen und die Fangtätigkeit "ständig in der Hand" zu
behalten, Ganz zu schweigen von der Unmöglichkeit, bei mehreren gleichzeitigen Fängen die Fische auch gleichzeitig zu betäuben und zu töten. Ein Jugendwart beispielsweise kann deshalb nicht eine ganze Gruppe von
Kindern allein beaufsichtigen. Vielmehr wird praktisch für jedes einzelne Kind eine Aufsichtsperson (=volljähriger Fischereischeininhaber) benötigt.
Für Rheinland-Pfalz gilt allerdings folgende Regelung:
Kinder unter 7 Jahren dürfen grundsätzlich nicht angeln, ab 7 Jahren brauchen sie einen Jugendfischereischein sowie die Erlaubniskarte und dürfen dann in Begleitung eines Erwachsenen, der Inhaber eines gültigen Fischereischeines ist, angeln.
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