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Talsperre Bautzen

Hinweise zur fischereilichen Bewirtschaftung des DAV-Gewässers (D 01-101) sowie Festlegungen zur Beangelung ab dem Jahr 2002

 
   

Mit dem Jahr 2002 wird nach Abschluss der Hauptarbeiten zur Rekonstruktion an der Staumauer der Talsperre Bautzen die fischereiliche Bewirtschaftung durch den Anglerverband „Elbflorenz" wieder möglich und im vollem Umfang fortgeführt. Ab dem 01.05. 2002 ist die Talsperre Bautzen, einschließlich Vorsperre, wieder zur Beangelung freigegeben. Das primäre Hegeziel für die Talsperre ist, nach dem nun erfolgten Wiederanstau des Gewässers, der Aufbau eines dem Gewässer an Größe und Artenzahl angepassten und ausgeglichenen Fischbestandes mit einheimischen Fischarten.

Die Erreichung dieses Hegeziels erfordert vielfältige Maßnahmen, die ineinander greifen müssen und einen längeren Zeitraum umfassen werden.
Dabei soll die fischereiliche Bewirtschaftung der Talsperre Bautzen auch in Zukunft die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wasserqualität unterstützen. Dafür ist es notwendig, dass das massenhafte Aufkommen kleinwüchsiger Cypriniden- bzw. Barschbestände von vornherein verhindert wird. Wichtiges Steuerungselement ist, ähnlich wie in früheren Jahren, der Aufbau eines in allen Größenklassen vorkommenden Raubfischbestandes (vorw. Zander, Hecht und Barsch), dessen Anteil ca. 25%, besser noch 30%, am Gesamtfischbestand erreichen sollte. Einen Rückbesatz aus dem Tosbecken und der Spree mit Aalen, Hechten, Zandern, Welsen, Barschen und Karpfen hat es in die Talsperre gegeben.

Im Jahr 2001 wurde begonnen, mittels jährlicher Besatzmaßnahmen zur Unterstützung des natürlichen Aufkommens dieser Fischarten beizutragen. Folgender Neubesatz aus Zukauf erfolgte im Jahr 2001:

- 35 kg Laichzander
- 73 kg Satzaal
- 695 kg Karpfen
- 200 kg Schleie (2/3 j) - 11300St. Zander(1j)
- 3580 St. Hecht (1j) - 388 St. Hecht (2j)

Folgende Regelungen sind mit Freigabe des Gewässers für die Beangelung an der Talsperre Bautzen bis auf Widerruf gültig (aktualisiert am 01.06.05):

- Das Mindestmaß für Hecht und Zander wird, abweichend von der Gewässerordnung, auf 60 cm Länge erhöht; das des Wels auf 80 cm;
- es gilt eine Schonzeit für Hecht und Zander im Januar und Mai;
- Pro Angeltag darf nur 1 Exemplar der Art Hecht oder Zander entnommen werden;
- Die entnommenen Friedfische (z.B. Brassen, Rotfedern etc.) sind in jedem Fall nach einem Fang dem Gewässer zu entnehmen und durch den Angler zu verwerten.

Diese Maßnahmen werden zeitlich (bis zum Aufbau des Fischbestandes) befristet.

Vorsperre Bautzen (D 01-102) zum Angeln ab 01.05.2002 frei.
Das Angeln erfolgt entsprechend den gesetzlichen Regelungen und der Gewässerordnung des LVSA e. V.




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