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    Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
    vom 20. November 1969

    Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 34 und 41 Bst. i der Kantonsverfassung, beschliesst:

    § 1
    Der Kanton Zug tritt dem Konkordat der Kantone Luzern, Schwyz und Zug über die Fischerei im Zugersee bei.

    § 2
    Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

    § 3
    Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.




    Konkordat über die Fischerei im Zugersee

    Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888, treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:

    I. Organisation
    § 1
    Organe
    Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
    1. die Konkordatskommission;
    2. die Geschäftsstelle;
    3. die Fischereiaufsicht;
    4. die Kontrollstelle.

    § 2
    Konkordatskommission
    1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
    2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht;
    2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;
    3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
    4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.

    § 3
    Geschäftsstelle
    Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

    § 4
    Fischereiaufsicht
    1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt.
    2 Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement.
    3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden.

    § 5
    Kontrollstelle
    Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.

    II. Fischereiberechtigung
    § 6
    Berechtigung
    1 Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
    2 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.

    § 7
    Privatfischenzen
    In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

    § 8
    Uferbetretungsrecht
    Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

    III. Hebung des Fischbestandes
    § 9
    Brutanstalten
    1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanstalten errichtet und betrieben.
    2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln.
    3 Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

    § 10
    Brutmaterial
    1 Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
    2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.
    3 Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.

    § 11
    Besondere Massnahmen
    Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.

    § 12
    Schutzmassnahmen
    1 Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen.
    2 Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.

    IV. Finanzierung
    § 13
    Kommissionsmitglieder
    Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.

    § 14
    Geschäftsstelle
    Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.

    § 15
    Fischereiaufsicht
    Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

    § 16
    Kostenverteilung
    Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von
    65 % für den Kanton Zug,
    25 % für den Kanton Schwyz,
    10 % für den Kanton Luzern.

    V. Strafbestimmungen
    § 17
    Allgemein
    Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

    § 18
    Anzeige
    Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

    § 19
    Beschlagnahmung
    Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.

    VI. Schlussbestimmungen
    § 20
    Vollzug
    Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

    § 21
    Geltungsdauer
    Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

    § 22
    Inkrafttreten
    1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
    2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 28. Mai 1925 aufgehoben.




    Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
    vom 23. Mai 1996

    Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

    I. Allgemeines
    § 1
    Grundsatz
    Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der  Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

    § 2
    Fischereiberechtigung
    1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das Gebiet des Ausgabekantons und ist auf der Person zu tragen.
    2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.

    § 3
    Fischfangstatistik
    1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen.
    2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.
    3 Für die Sportfischer gilt die kantonale Regelung.

    § 4
    Befugnisse der Aufsichtsorgane
    1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
    2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

    II. Fangausübung
    1. Allgemeine Bestimmungen
    § 5
    Örtliche Fangeinschränkungen
    1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.
    2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

    § 6
    Zeitliche Fangeinschränkungen
    1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
    a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;
    b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
    2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden:
    a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr;
    b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
    3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.

    2. Schonbestimmungen
    § 7
    Schonzeiten
    1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten:
    Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember
    Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember
    Felchen 1. November bis 15. Januar
    Hecht 1. März bis 30. April
    Krebse 1. Oktober bis 15. Juli
    2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 gilt für die Arten mit Gefährdungsstatus 0 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1991 ein ganzjähriges Fangverbot.

    § 8
    Fangmindestmasse
    Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse:
    Forelle 40 cm
    Rötel 22 cm
    Felchen 28 cm
    Hecht 50 cm
    Egli (Barsch) 15 cm
    Aal 50 cm
    Krebsarten 12 cm

    § 9
    Fang geschonter Tiere
    Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

    § 10
    Platzvorrecht
    Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer.

    3. Fanggeräte und Fangmethoden
    a) der Berufsfischer
    § 11
    Zulässige Netze und Bären
    1 Für die Netz- und Bärenfischerei dürfen folgende Geräte verwendet werden:



    2 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
    3 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.

    § 12
    Fangausübung mit Netzen und Bären
    1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.
    2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern zu kennzeichnen. Die beiden äussersten Schwimmer müssen die Initialen des, bzw. der Fangberechtigten tragen.
    3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
    4 Mit Netzen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden.
    5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.

    b) der Angelfischer
    § 13
    Freiangelfischerei
    Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

    § 13a
    Verwendung lebender Köderfische
    Erlaubt ist die Verwendung des lebenden Köderfisches im Zugersee in den Monaten Juni bis und mit Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Hindernisse dominieren.

    § 14
    Zulässige Angelgeräte
    1 Für den patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:
    a) die Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit bis zu fünf einfachen Angeln und künstlichen oder natürlichen Ködern, oder mit einer einfachen Angel, bzw. einem Drillingshaken mit einem lebenden oder toten Köderfisch oder anderen Köder;
    b) Die Flug- und Spinnfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit einem Löffel, Spinner, Blinker oder einem künstlichen Köderfisch und bis zu drei Drillingshaken;
    c) die Hegene mit einer Angelrute und höchstens fünf Seitenschnüren und je einer einfachen Angel mit Köder, jedoch ohne lebende Köderfische;
    d) die Setzschnur (Grundund Schwebschnur) mit einer höchstens 100 m langen Leine mit maximal 50 Angeln;
    e) die Schleppangel mit zwei Seehunden mit höchstens je fünf Seitenschnüren oder mit zwei gesteckten Ruten, mit je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische;
    f) die Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische.
    2 Als Hilfsgerät darf nur der Feumer verwendet werden.

    § 15
    Geräte für den Fang von Köderfischen
    Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter, die Köderreuse und die Köderflasche verwendet werden.

    § 16
    Tierschutz
    1 Die Angelgeräte mit Ausnahme der Setzschnur sind dauernd zu beaufsichtigen.
    2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
    3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.

    III. Hebung des Fischbestandes
    § 17
    Laichfischfang
    1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen.
    2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
    3 Bewilligungsgesuche sind spätestens 20 Tage vor Beginn der jeweiligen Schonzeit der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anwahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht.
    4 Für die Bewilligung des Laichfischfanges im Winter (Felchen, Rötel) wird eine Gebühr von Fr. 100.–, für diejenige im Frühjahr (Hecht) eine solche von Fr. 80.– erhoben.

    § 18
    Fischeinsatz
    Die Fischeinsätze haben sich nach fisch-ökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist untersagt.

    § 19
    Technische Eingriffe
    1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
    2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

    § 20
    Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen
    Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.

    IV. Schlussbestimmungen
    § 21
    Genehmigung und Inkrafttreten
    1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.
    2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
    3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Konkordatskommission aufgehoben.

    Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996.




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