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Verordnung über die Fischerei vom 12. Dezember 1995
Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 1995 sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr für die Fischerei dauert vom 1. November bis 31. Oktober.
§ 2 Fangstatistik 1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und
Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. Die Eintragung hat bei der Berufsfischerei täglich und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats
innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Fischerei und Jagd einzureichen. 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt
werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 15.– zu bezahlen.
§ 3 Örtliche Fangeinschränkungen 1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die
Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen
von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglich zu schonen.
§ 4 Zeitliche Fangeinschränkungen
1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Trappnetzen, keine Netze gesetzt sein: a) von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr; b) an staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen keine Netze gehoben werden, ausgenommen Trappnetze.
2. Abschnitt Schonbestimmungen § 5 Schonzeiten
1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten: Forelle in stehenden Gewässern 1. Oktober bis 25. Dezember
Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen 1. Oktober bis Ende Februar Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember Felchen 1. November bis 15. Januar Äsche 1. Februar bis 30. April Hecht 1. März bis 30. April
Krebsarten 1. Oktober bis 15. Juli 2 Unter dem Vorbehalt von Absatz 1 gilt für Arten mit Gefährdungsstatus 0 bis 3 nach Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 ein
ganzjähriges Fangverbot.
§ 6 Fangmindestmasse Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Fangmindestmasse: Forelle in stehenden Gewässern 40 cm
Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen 24 cm Rötel 22 cm Felchen 28 cm Äsche 30 cm Hecht 50 cm Egli 15 cm Aal 50 cm Krebsarten 12 cm
§ 7 Fang geschonter Tiere Mit
Angelgeräten gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
§ 8 Laichfischfang 1 Wer die Fischerei berufsmässig ausübt,
über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt und Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bietet, kann die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu
fangen. 2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem
Kanton zu. 3 Bewilligungsgesuche sind spätestens 20 Tage vor Beginn der jeweiligen Schonzeit dem Amt für Fischerei und Jagd einzureichen. Das Amt legt den Beginn des Fanges, die Art, Anzahl und Verwendung der
Fanggeräte sowie die weiteren Bedingungen fest. Es ordnet die Einstellung des Fanges an, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht. 4 Für die
Bewilligung des Laichfischfanges im Winter (Felchen, Rötel) wird eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben, für diejenige des Laichfischfanges im Frühjahr (Hecht) eine solche von Fr. 80.–.
§ 9 Bedrohte Arten
Bedrohte einheimische Fisch- und Krebsarten sind durch Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und wenn möglich durch Besatzmassnahmen zu fördern, auch wenn kein wirtschaftlicher Nutzen damit verbunden ist.
3. Abschnitt Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden § 10 Zulässige Netzgeräte und Bären 1 Für die Netz- und Bärenfischerei dürfen folgende Geräte verwendet werden:

2 Im Einzelfall kann das Amt für Fischerei und Jagd die Verwendung weiterer Geräte (Garne, Treibnetze usw.) bewilligen. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes
einheimischer Fische und Krebse sowie dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. 3 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu
verhindern, kann das Amt für Fischerei und Jagd Arten und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränken.
§ 11 Bestimmung der Maschen- und Öffnungsweiten
1 Die Maschen- und Öffnungsweiten werden bestimmt: a) bei Kunst- und Naturfasernetzen über die Seiten des Quadrates, von Knotenmitte zu Knotenmitte;
b) bei Metall- und Kunststoffbären durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten beziehungsweise den kleinsten Durchmesser.
2 Kunst- und Naturfasernetze sind in nassem Zustand zu messen. Bei der Messung sind sie bis zur Streckung anzuspannen, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.
3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,3 mm Fadenstärke oder bis 800 dtex (dtex = g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24stündiger Wässerung die Mindestmasse
nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf und waagrecht die nachstehende Zahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden:
Fadenstärke / Anzahl der waagrecht einzuspannenden Maschen
0,100 mm / 22 0,125 mm / 14 0,150 mm / 10 0,175 mm / 08 0,200 mm / 06 0,250 mm / 04 0,300 mm / 02 Garnstärke bis 800 dtex / 02
4 Das Mass ist aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.
§ 12 Fangausübung mit Netzen, Garnen und Bären
1 Netze, Garne und Bären darf nur verwenden, wer die Fischerei berufsmässig ausübt und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt.
2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern zu kennzeichnen. Die beiden äussersten Schwimmer müssen die Initialen der oder des Fischereiberechtigten tragen.
3 Die Oberleine der Netze muss sich mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche befinden, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit Trappnetzen.
4 Die Entfernung der Schwebnetze vom Ufer hat beim Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von anderen Privatfischenzen gesetzt, durch
unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen dort vom Netzeigentümer aufgezogen werden.
5 Mit Netzen, Garnen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht in den See zurückversetzt werden.
6 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen zu leeren. In der übrigen Zeit hat die Leerung innert 48 Stunden zu erfolgen.
§ 12a Verwendung lebender Köderfische 1 In Fliessgewässern ist die Verwendung lebender Köderfische verboten. 2 Im Wilersee und im Steinhauser Waldweiher ist die Verwendung lebender Köderfische erlaubt.
3 Erlaubt ist die Verwendung des lebenden Köderfisches im Zugersee und im Ägerisee in den Monaten Juni bis und mit Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche
oder künstliche Hindernisse dominieren.
§ 13 Zulässige Angelgeräte und -methoden 1 Die Angelfischerei darf wie folgt ausgeübt werden:
a) die Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit bis zu fünf einfachen Angeln und künstlichen oder natürlichen Ködern oder mit einem einfachen Angel beziehungsweise einem
Drillingshaken mit einem lebenden oder toten Köderfisch oder einem anderen Köder; b) die Flug- und Spinnfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit einem Löffel, Spinner, Blinker oder
einem künstlichen Köderfisch und bis zu drei Drillingshaken; c) die Hegene mit einer Angelrute und höchstens fünf Seitenschnüren und je einem einfachen Angel mit Köder, jedoch ohne lebende Köderfische;
d) die Setzschnur (Grund- und Schwebschnur) mit einer höchstens 100 m langen Leine mit maximal 50 Angeln; e) die Schleppangel mit zwei Seehunden mit höchstens je fünf Seitenschnüren oder mit zwei
gesteckten Ruten mit je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische; f) die Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder und maximal drei
Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische. 2 An Fliessgewässern sind der Gebrauch von Angelhaken aus Materialien, die im Fischkörper nicht
abbaubar sind, wie Gold, Nickel, Karbon usw. sowie Angeln mit Widerhaken verboten. 3 Als Hilfsgerät dürfen Feumer verwendet werden.
§ 14 Geräte für den Fang von Köderfischen
Für den Fang von Köderfischen dürfen die Ködersenke (Quadratnetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter, die Köderreuse sowie die Köderflasche verwendet werden.
§ 15 Ausnahmebewilligungen
1 Für die Durchführung von Sonderfängen im Sinne von § 5 Absatz 2 des Gesetzes kann das Amt für Fischerei und Jagd bewilligen,
a) besondere Netzgeräte, elektrischen Strom oder künstliche Lichtquellen zu verwenden, b) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern, c) den Durchzug der Fische zu erschweren oder zu verhindern.
2 Für die Elektrofischerei dürfen nur Gleichstromanlagen und -geräte verwendet werden.
§ 16 Tierschutz 1 Angelgeräte, mit Ausnahme der Setzschnur, sind dauernd zu beaufsichtigen. Fische dürfen mit
einem Angelgerät nicht absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul gefangen werden. 2 Gefangene, noch lebende Tiere sind schonend zu behandeln. Sie sind entweder sofort zu töten
oder fachgerecht zu hältern oder mit nassen Händen ins Gewässer zurückzuversetzen.
4. Abschnitt Fischerei im Zugersee § 17 Anwendbares Recht
1 Für die Fischerei im zugerischen Teil des Zugersees gelten das Konkordat vom 20. November 1969 und die Bestimmungen dieses Abschnittes.
2 Im übrigen ist diese Verordnung auf die Fischerei im zugerischen Teil des Zugersees nur anwendbar, soweit die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat keine abweichenden Vorschriften enthalten.
§ 18
Patente für die Angelfischerei 1 Für die patentpflichtige Angelfischerei werden folgende Patente ausgegeben: a) Uferpatent für die Fischerei vom Ufer aus mit höchstens zwei Angelruten;
b) Bootspatent für die Fischerei vom Boot oder vom Ufer aus mit höchstens zwei Angelgeräten; c) Jugendpatent, das Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr berechtigt, die Fischerei im
Rahmen des Bootspatentes auszuüben. 2 Die Patente sind nicht auf andere Personen übertragbar. 3 Patentausgabestelle ist die Finanzverwaltung (Staatskasse).
§ 19 Patent für die Berufsfischerei
1 Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zur Fangausübung mit Netzen, Bären und Angelgeräten nach Massgabe der Konkordatsvorschriften. Arten und Anzahl der verwendbaren Netze und Bären
werden mit der Patenterteilung festgelegt. 2 Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum Bezug eines Hilfspersonenpatentes. Das
Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fangausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes.
3 Das Patent für die Berufsfischerei ist nicht auf andere Personen übertragbar.
§ 20 Gebühren 1 Es werden folgende Patentgebühren erhoben: a) Uferpatent pro Jahr Fr. 40.– pro Monat Fr. 15.–
b) Bootspatent pro Jahr Fr. 100.– pro Monat Fr. 30.– pro Tag Fr. 15.– c) Jugendpatent pro Jahr Fr. 10.– d) Berufsfischereipatent pro Jahr Fr. 250.– e) Hilfspersonenpatent pro Jahr Fr. 100.–
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton bezahlen für Ufer- und Bootspatente einen Zuschlag von 100 % der massgebenden Patentgebühr.
3 Die Verhinderung an der Ausübung der Fischerei begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 21
Übergangsbestimmung für die Ausübung der Berufsfischerei Wer die Fischerei im Kanton Zug bereits unter dem bisherigen Recht berufsmässig ausgeübt hat und
Gewähr für eine fachkundige und ordnungsgemässe Berufsausübung bietet, kann von der Direktion des Innern die Bewilligung zur Verwendung von Netzen, Garnen und Bären sowie zum Laichfischfang erhalten.
§ 22
Fischerei in der Reuss Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Konkordates gilt als Vollziehungsrecht für die Fischerei
im zugerischen Teil der Reuss sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau.
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Fischerei vom 23. August 1962 aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Vom Bund genehmigt am 5. Februar 1996 |