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Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
vom 8. Mai 1947

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 lit. i der Kantonsverfassung, beschliesst:

I.
Der beiliegenden Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 wird die Genehmigung erteilt.

II.
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.



Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
vom 24./29. April 1947

Für die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf, wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen folgende Regelung getroffen:

1. Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgt durch die Ausführungsbestimmungen.

2. Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.

3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den andern Kanton.

4. Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei, die vorliegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fischereivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.

5. 1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Massnahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusammenhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten zu:
a) Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes;
b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang; Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c) Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer, Massnahmen gegen Fischfeinde in der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektierung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen usw.;
d) Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;
e) Festsetzung der Staatsgebühren und des Höchstabgabepreises für die Fischereikarten;
f) Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;
g) Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischereigesetze.
2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

6. Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.– bis Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.

7. Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.

8. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Mai 1947 auf die Dauer von 7 Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere Pachtdauer von 8 Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.



Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherischzugerischen Grenzstrecke der Sihl
vom 6. März 1954

Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungsbestimmungen:

I. Geltungsbereich und Organisation
1. 1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./ 29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen massgeblich.
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommt für die vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom 29. März 1885, die Fischereiverordnung vom 21. Dezember 1953 und die Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei in den fliessenden Gewässern gleichen Datums, für das vom Kanton Zug verpachtete Revier die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 17. Mai 1934 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

2. 1 Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbständige Reviere:
2 Revier I: Die durch die Kraftnutzung beeinträchtigte Teilstrecke von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ, Länge 3900 m – Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
3 Revier II: Die Strecke von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bächleins von Oberschwelli (beziehungsweise Gemeindegrenze Menzingen–Neuheim), Länge 3900 m – Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
4 Revier III: Die Strecke von der linksseitigen Mündung des Bächleins von Oberschwelli (Gemeindegrenze Menzingen–Neuheim) bis zum talseitigen Rand der Strassenbrücke in Sihlbrugg-Dorf, Länge 4100 m – Verpachtung durch die Forstdirektion des Kantons Zug.
5 Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten beziehungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug.

II. Fischereiberechtigung
4. 1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebs- und Froschfanges ist nur mit einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtvertrages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Sie ist nicht übertragbar und berechtigt nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.

5. 1 Fischereipächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit den Ehegatten sowie ihre minderjährigen Nachkommen und im gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
2 Die zuständigen Direktionen können Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fischerei oder wegen Verlustes der bürgerlichen Rechte eine Fischereipacht verweigert werden kann, von der Mithilfe bei der Fischerei ausschliessen.

6. Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fischereipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons, der das betreffende Revier verpachtet.

7. 1 Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.
2 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die Fischereigeräte und die gefangenen Tiere vorzulegen sowie die Behälter, mitgeführte Taschen usw. zur Durchsuchung freizugeben.

8. Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach übereinstimmenden Ausschreibungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.

9. Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben werden.

10. 1 Die Pächter sind berechtigt, sofern die Verhältnisse es erfordern, eine Person als selbständigen Gehilfen zu bezeichnen.
2 Der selbständige Gehilfe bedarf einer Fischereikarte, welche von der zuständigen Direktion für höchstens ein Jahr ausgestellt wird. Er ist berechtigt, die Fischerei auch in Abwesenheit des Pächters auszuüben.
3 Pächter und selbständige Gehilfen sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.

11. 1 Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten:
a) Netzfischerkarte,
b) Anglerkarte,
c) Gastkarte,
d) Jugendkarte.
2 Die Zahl der zulässigen Fischereikarten wird wie folgt festgesetzt:
Revier I: 6 Fischereikarten
Revier II: 12 Fischereikarten
Revier III: 12 Fischereikarten
(In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebenen Karten inbegriffen.)
3 Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen ohne besondere Bewilligung die Angelfischerei zu gestatten.

12. Die zuständigen Direktionen können den Pächter verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.

13. 1 Der Pächter hat mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt der Vergütungen der Karteninhaber entspricht.
2 Der Pächter, der die Garn-, Netz- oder Reusenfischerei gewerbsmässig betreibt, hat einen angemessenen Teil des Pachtzinses und der Einsatzkosten für Jungfische selbst zu übernehmen.

14. Der Pächter kann höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.

15. 1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von mehr als zehn Jahren mit dem Einverständnis des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt abgegeben werden.
2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.

16. 1 Die zuständigen Direktionen können das Pachtverhältnis aufheben:
1. wenn der Pächter mit der Erfüllung der Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung im Verzug ist;
2. wenn der Pächter wegen Übertretung von Fischerei- oder Jagdvorschriften verurteilt wurde;
3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat;
4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt wird;
5. wenn der Pächter die Handlungsfähigkeit verliert.
2 Die Aufhebung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.

17. 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf Grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie  Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträchtigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen auf Verlangen des Pächters die Pachtbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.

III. Fanggeräte und Fangausübung
18. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht.

19. 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln.
2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flug- und Grundködern wie der boule d’eau und andere ihr in der Wirkung gleichkommende Geräte ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt. Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.

20. 1 Die Pächter und die selbständigen Gehilfen sind ferner berechtigt zur Ausübung des Fischfanges mit folgenden Garn-, Netz- und Reusengeräten mit einer Mindestmaschenweite von 30 mm:
a) Zuggarn,
b) Spiegelgarn,
c) Spreitgarn,
d) Wurfgarn,
e) Stellnetz oder Grundnetz,
f) Treibnetz,
g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen sein, dass die Fische nicht verletzt werden),
h) Feumer.
2 Der Fischfang mit diesen Geräten während der Forellen- und Äschenschonzeit bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktionen.

21. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.

22. Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entscheiden die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.

23. 1 Der Fischfang ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis morgens 3 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 7 Uhr.
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt Christi, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten) ist die Fischereiausübung vom zugerischen Ufer aus in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt.
24. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet.

25. 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar,
für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar,
für Äschen vom 1. Februar bis 30. April.
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.

26. 1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt:
Bachforellen 25 cm
Regenbogenforellen 25 cm
Äschen 30 cm
2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.

IV. Schutz und Hege
27. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilligen.

28. 1 Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder ermächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Er ist verpflichtet, deren Fang durch staatliche Organe zu dulden.
2 Die während der Schonzeit mit Bewilligung gefangenen Fische sind nach Entnahme der Fortpflanzungsprodukte durch die Fischereiaufseher mit einem Kontrollzeichen zu versehen, bevor sie zum Verkauf gebracht werden dürfen.
3 Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Ausbrütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.

29. 1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze der Pächter werden wie folgt festgesetzt:
Revier I: 300 Bachforellensömmerlinge
Revier II: 30 000 Bachforellenbrut
Revier III: 30 000 Bachforellenbrut
2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.

30. 1 Der Pächter ist berechtigt, über seinen Pflichteinsatz hinaus Jungfische einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft der Jungfische sowie über Ort und Zeit des Einsatzes vor dem Einsetzen Kenntnis zu geben.
2 Der Einsatz orts- und bestandesfremder Fisch- und Krebsarten bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktion.

31. 1 Der Pächter ist verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden.
2 Die Fangergebnisse der Netzfischer, Gehilfen, Inhaber von Angler- und Jugendkarten, der Gäste sowie allfälliger Sonderfänge usw. sind in die Meldung einzuschliessen. Die zuständigen Direktionen können die Fischereiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird.

32. Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.

33. 1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wiederbesetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.

V. Schlussbestimmungen
34. Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung ab 1. Mai 1954 in Kraft. Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 8. Mai 1947 über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl.




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