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Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee vom 1. April 1976
Der Kantonsrat des Kantons Zug, als Ergänzung zum Kantonsratsbeschluss über die Verlegung der Lorze zwischen Jöchler und
Zugersee vom 24. August 1972, nach Einsichtnahme in einen Bericht des Regierungsrates vom 3. Februar 1976, beschliesst:
§ 1
1 Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt: a) vom Jöchler bis zu Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar;
b) von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korporation Zug.
2 Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.
§ 2
Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf sind damit abgelöst.
§ 3
1 Der Kantonsratsbeschluss tritt sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.
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