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Gesetz über die Fischerei vom 26. Januar 1995
Der
Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetz) sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Abschnitt
Zweck und Geltungsbereich § 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) die Bundesgesetzgebung zu vollziehen; b) die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu ordnen;
c) die Fischerei im Kanton zu fördern.
§ 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in
öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15). 2 Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt
Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere § 3 Schonbestimmungen 1 Zum Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere erlässt der
Regierungsrat die notwendigen Vorschriften, namentlich über Fangmindestmasse und Schonzeiten. 2 Soweit dieser Schutz es erfordert, scheidet der Regierungsrat Schongebiete aus und erlässt Fangzahlbeschränkungen
oder Fangverbote für einzelne Arten, Rassen oder Varietäten. 3 Abweichungen von den Schonbestimmungen können bewilligt werden für Sonderfänge sowie generell für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer,
wenn dies fischereibiologisch oder zur nachhaltigen Nutzung der Bestände erforderlich ist.
§ 4 Besondere Schutzmassnahmen 1 Ist der Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand geschädigt oder unmittelbar
gefährdet, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknungen, kann die Fangausübung vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden. 2 Im Rahmen von Fangeinschränkungen können die
Schonbestimmungen verschärft, bestimmte Fangmethoden verboten sowie die Verwendung von Fanggeräten und Hilfsmitteln nach Art, Anzahl und Beschaffenheit beschränkt werden.
§ 5
Bewirtschaftung der Fischgewässer 1 Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten. 2 Im Interesse der
natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können Sonderfänge bewilligt, durchgeführt oder angeordnet werden, namentlich zur Laichgewinnung, zur Bewirtschaftung von
Aufzuchtgewässern, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingriffe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken.
§ 6 Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden 1 Der Regierungsrat bezeichnet Art und Anzahl der zulässigen Fanggeräte und Hilfsmittel sowie die zulässigen Fangmethoden. Er legt insbesondere die
Maschenweiten von Netzen, Garnen und Bären fest. 2 Nebst den Interessen der Fischerei berücksichtigt er dabei die Anforderungen von Tier- und Umweltschutz.
§ 7 Köderfische und Fischnährtiere
1 Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen
Schonbestimmungen unterliegt.
§ 8 Besatzmassnahmen 1 Besatzmassnahmen sind vorgängig dem Amt für Fischerei und Jagd zu melden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes-
oder standortfremder Fische und Krebse. 2 Ausserhalb des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der Einsatz einzuschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der
nachhaltigen Nutzung notwendig ist. 3 Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fischereirechte zu
Besatzmassnahmen verpflichtet werden.
§ 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für
Fischerei und Jagd mitzuteilen. 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als
einer Hektare. 3 Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Fischerei und Jagd. Der Fang markierter Tiere ist dem Amt umgehend zu melden.
§ 10
Örtliche und zeitliche Fangeinschränkungen 1 Zum Schutz der Öffentlichkeit sowie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes kann der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen und
Fangverbote erlassen. 2 Die Einwohnergemeinden können zum Schutz der Öffentlichkeit die Fischerei vom Ufer aus einschränken. Entsprechende Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Abschnitt Fischerei in öffentlichen Gewässern § 11 Staatsregal 1 Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu.
Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Privaten. 2 Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er: a) die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht;
b) Patente für die Berufs- und die Angelfischerei im Zugersee abgibt; c) kantonale Uferreviere und die Schwebnetzfischerei im Zugersee verpachtet; d) Fliess- und Kleingewässer verpachtet;
e) Sonderbewilligungen erteilt. 3 Private Fischereirechte an öffentlichen Gewässern können vom Kanton erworben werden.
§ 12 Verleihung der Fischereiberechtigung 1 Eine Fischereiberechtigung erhält,
wer das achte Altersjahr zurückgelegt hat. Das Patent für die Berufsfischerei sowie die Pacht von Uferrevieren und der Schwebnetzfischerei bleiben handlungsfähigen Personen vorbehalten, welche die Fischerei
berufsmässig ausüben und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügen. 2 Keine Berechtigung erhält, wer: a) gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes gerichtlich von der Ausübung der Fischerei
ausgeschlossen worden ist; b) vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften verstossen hat. 3 Eine bereits verliehene Berechtigung ist zu entziehen,
wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Verleihung ausschliessen. 4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit
der Widerhandlungen und beträgt höchstens zwei Jahre. In leichten Fällen sowie zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.
§ 13
Patente für die Berufs- und die Angelfischerei 1 Der Regierungsrat legt den Inhalt der Patente und die Gebühren fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er die Patentart, die Ertragsfähigkeit des Gewässers
und die Aufwendungen des Kantons für die Bewirtschaftung der Patentgewässer. 2 Der Regierungsrat kann die Zahl der Patente im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und
Krebse beschränken.
§ 14 Verpachtung der Reviere und der Schwebnetzfischerei 1 Reviere an Fliess- und Kleingewässern, Uferreviere sowie die Schwebnetzfischerei werden von der Direktion des Innern im
Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verpachtet. Für Reviere an Fliess- und Kleingewässern kann die Verpachtung auch auf dem Steigerungsweg erfolgen. 2 Die Direktion des Innern bestimmt vorgängig die
Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. 3 Den Zuschlag kann erhalten, wer
Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei bietet. Bewährte bisher Berechtigte sind in der Regel zu bevorzugen.
§ 15 Fangausübung 1 Zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen
Gewässern dürfen die Ufer begangen werden. Vorbehalten bleiben Betretungsverbote von Naturschutzgebieten. 2 Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person
betreten werden. 3 Bei der Fangausübung dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt oder gefährdet werden. Für den angerichteten Schaden haftet ausschliesslich die schadenverursachende Person.
4. Abschnitt Förderung der Fischerei § 16 Finanzielle Leistungen 1 Die Direktion des Innern kann im Rahmen des jährlichen Staatsvoranschlags finanzielle Leistungen gewähren für: a) Massnahmen zur
Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume; b) Forschungsarbeiten von kantonalem Interesse über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische,
Krebse und Fischnährtiere sowie über deren Lebensräume; c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; d) Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, insbesondere
zum Schutz bedrohter und zur Wiederansiedlung nicht mehr vertretener Fisch- oder Krebsarten; e) Massnahmen gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten.
2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei.
§ 17 Fischbrut- und Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. 2 Die
Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirtschafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwendungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen.
Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Fischerei und Jagd beaufsichtigt.
5. Abschnitt Vollzug § 18 Zuständigkeiten
1 Die Direktion des Innern ist zuständig für: a) Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren; b) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie
zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume; c) die Bewilligung technischer Eingriffe im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der
Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes; d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern. 2 Das Amt für Fischerei und Jagd vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die
Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.
§ 19 Fischereikommission 1 Die Direktion des Innern wählt eine Fischereikommission, welche die Vollzugsbehörden in fachlichen
Fragen berät. 2 Der Fischereikommission gehören fünf Mitglieder an. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion des Inneren führt von Amtes wegen den
Vorsitz.
§ 20 Fischereiaufsicht 1 Die Fischereiaufsicht wird von den amtlichen Fischerei- und Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie der Polizei ausgeübt. 2 Den Aufsichtsorganen sind alle für die
Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ausweise auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Aufsichtsorgane unterstützen einander gegenseitig bei der Fischereiaufsicht. Sie sind zur
Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt, insbesondere zur Durchsuchung von Booten und Behältnissen sowie zur Beschlagnahme verbotener Gerätschaften und widerrechtlich gefangener Fische.
§ 21
Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht 1 Die Vollzugsbehörden und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen
Grundstücken und Anlagen. 2 Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.
§ 22 Strafbestimmung 1 Wer diesem Gesetz oder
den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere a) den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand oder dessen Lebensräume schädigt,
b) unrechtmässig Fische, Krebse oder Fischnährtiere fängt, c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Fischereiberechtigung, eine andere Bewilligung oder eine finanzielle Leistung erwirkt, d) zum
Zwecke des Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierfangs verbotene Fangmittel verwendet oder sich verbotener Fangmethoden bedient, e) ohne Bewilligung Fische oder Krebse markiert,
f) die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher
Vorschriften ist dem Amt für Fischerei und Jagd mitzuteilen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 23 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 19671) wird wie folgt geändert: § 14 Ziffer 3 3. das Amt für Fischerei und Jagd.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961 aufgehoben. 2 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1995 in Kraft.
Vom Bund genehmigt am: 14. März 1995
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