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Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Übereinkommens zwischen den Kantonen Luzern und Zug über die Fischerei im luzernisch-zugerischen
Grenzabschnitt des Aabaches, Gemeinde Risch vom 27. Dezember 1958
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 lit. i der Kantonsverfassung, beschliesst:
I. Dem beiliegenden Übereinkommen zwischen den Kantonen Luzern und Zug über die Fischerei im
luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches in Oberrisch wird die Genehmigung erteilt.
II. Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches (In Kraft getreten den 1. Januar 1959)
Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug sind in Vollziehung von Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die
Fischerei vom 21. Dezember 1888 übereingekommen, für die Fischerei im Aabach, von der Mündung in den Zugersee bis zum SBB-Bahndamm, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vorschriften
aufzustellen:
§ 1 Die Verleihung des Fischereirechtes im genannten Grenzabschnitt erfolgt auf dem Wege der Verpachtung.
§ 2 Die Pachtbestimmungen werden von den zuständigen Departementen beider
Kantone gemeinsam aufgestellt.
§ 3 Soweit Übereinkommen oder Pachtvertrag keine speziellen Vorschriften enthalten, kommt das luzernische Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. Oktober 1917 mit zugehöriger
Verordnung vom 18. Dezember 1942 in der Fassung vom 24. Mai 1956 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
§ 4 Verpachtung und Verwaltung erfolgen durch
das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern. Vor der Verpachtung hat das Staatswirtschaftsdepartement die Angebote der zugerischen Forstdirektion zu unterbreiten und ihre Zustimmung zum Pächter-Vorschlag
einzuholen.
§ 5 Allfällige Interessenten aus beiden Vertragskantonen ist je die Hälfte der Fischereikarten (Pächter- und Gastkarten) zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Die Einnahmen und Ausgaben, die
durch die Verpachtung und Verwaltung erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres.
§ 7 Die Fischereiaufseher beider Kantone
sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken.
Die Verzeigung von Übertretungen erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis.
§ 8 Übertretungen der
Pachtbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.– bis Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei in Betracht kommen. Ausserdem kann das verliehene Recht des
Fischfanges entzogen werden.
§ 9 Dieses Übereinkommen tritt auf die Dauer von 8 Jahren, erstmals auf den 1. Januar 1959, in Kraft. Es gilt jeweils für eine weitere Dauer von 8 Jahren, sofern es nicht ein
Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
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