|
VERORDNUNG über die Fischerei vom 14. Juni 1978
Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BG) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Rechtsgrundlagen
Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische,
Krebse und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und
privaten Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe a) der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über die Fischerei, Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei und Richtlinien zu den
Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei; b) der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu beschlossenen Abänderungen und
Ergänzungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen an Grenzgewässern; c) der vorliegenden Verordnung; d) der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion gemäss dieser Verordnung
erlassenen Vorschriften.
Artikel 2 Fischereiberechtigung 1 Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:
a) öffentliche Gewässer; b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können; c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden.
Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten. 2 Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.
3 Die zuständige Direktion kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen erteilen.
Artikel 3 Freiangelrecht Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urner- und
Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen,
Köderflaschen und Fallnetzen ist verboten.
Artikel 4 Grenzgewässer Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und
Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel 24 BG). Vorbehalten bleibt Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung.
2. Abschnitt: Organisation der Fischereibehörden 1. Unterabschnitt: Regierungsrat Artikel 5 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnungen. Er übt die
Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Artikel 22 BG). Insbesondere ist er zuständig für: a) die Wahl der kantonalen Fischereikommission, der kantonalen Fischereiinspektorin oder des kantonalen
Fischereiinspektors und ihrer oder seiner Stellvertretung; b) die Wahl der Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher; c) die Festlegung der Entschädigung für die Fischereiinspektorin oder den
Fischereiinspektor, ihrer oder seiner Stellvertretung sowie der nebenamtlichen und freiwilligen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher; d) den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds; e) den
Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern (Artikel 24 BG); f) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im Urnersee; g) den Erlass von Bestimmungen
über die für den Fisch- und Krebsfang erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren (Artikel 3 BG); h) die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und
der Schonzeiten sowie der Fangmindestmasse (Artikel 4 BG); i) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schongebieten (Artikel 4 BG); k) die Festlegung der Tagesfangbeschränkung;
l) die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten und Rassen (Artikel 5 BG); m) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften; n) die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der
Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen sowie die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen (Artikel 5 und 7 BG); o) die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten des
Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und Krebsen (Artikel 10 BG). 2 Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe e bis m
des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.
2. Unterabschnitt: Zuständige Direktion Artikel 6 Zuständigkeit
1 Der zuständigen Direktion obliegt:
a) der Erlass von Reglementen über die Fischereiaufsicht; b) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer (Artikel 8 BG); c) die Bestimmung der Höchstzahl von
Patenten ausserkantonaler Fischerinnen oder Fischer und des Zuteilungsverfahrens. d) der administrative Entzug der Fischereiberechtigung (Artikel 19 BG); e) bis g) Aufgehoben durch LRB vom 11. November 1998,
in Kraft seit 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998) 2 Die Bewilligungen gemäss Buchstabe b des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.
3. Unterabschnitt: Zuständige Amtsstelle
Artikel 7 Zuständigkeit
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle die Vorschriften über die Fischerei.
2 Es obliegt ihr insbesondere: a) der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion;
b) die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane; c) die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen; d) die Prüfung von Projekten für Bauten an und in
Gewässern zuhanden der zuständigen Direktion, die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubecken- und Entsanderspülungen sowie -absenkungen; e) der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel 3 BG);
f) der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik; g) die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der öffentlichen Gewässer;
h) die Erhebung über die Fisch- und Krebsbestände sowie den Fischbesatz (Artikel 11 BG); i) die Berechnung von Schäden am Fisch- und Krebsbestand oder an den Fischnährtieren; k) die Unterstützung der Forschung
auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischereiwissenschaften; l) das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;
m) der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen und Krebsen (Artikel 4 BG); n) der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren (Artikel 3 BG);
o) die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei; p) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die Reduktion oder Aufhebung von
Schonzeiten oder Fangmindestmassen für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen; q) die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundesbeiträge an das Bundesamt.
4. Unterabschnitt: Fischereikommission Artikel 8 Zuständigkeit
1 Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des
zuständigen Amtes und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikommission. Er wählt die weiteren Mitglieder
und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein. 3 Die Fischereikommission berät den Regierungsrat in Fragen der Fischerei.
5. Unterabschnitt: Fischereiaufsicht Artikel 9 Fischereiaufsicht
Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet: a) die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes;
b) die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher; c) die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten; d) die Wildhüterinnen oder Wildhüter;
e) alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von Gemeinden und Korporationen.
Artikel 10 Kontrolle
1 Jede Patentfischerin oder jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der Fischerei das
Patent bei sich zu tragen und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen. Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Patentfischerin oder der
Patentfischer auf Verlangen zusätzlich die gefangenen Fische vorzuweisen. 2 Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu
kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.
3. Abschnitt: Das Fischerpatent 1. Unterabschnitt: Allgemeines Artikel 11 Inhalt und Umfang der Berechtigung
Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee)
sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.
Artikel 12 Arten
1 Es werden folgende Fischerpatente erteilt: a) Angelfischerpatent
1. Jahrespatente für Erwachsene; 2. Zusatzpatente zum Jahrespatent für Erwachsene für die Verwendung von Tiefseeschleiken oder Seehund im Urnersee sowie für die Verwendung von Grundsetzschnüren im Urnersee;
3. Jahrespatente für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2); 4. Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente für Erwachsene. Die Laufzeit beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten
Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. 5. Monatspatente für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2 mit der Laufzeit von einem Monat). Die Laufzeit beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten
Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. 6. Eintagespatente für Erwachsene und Jugendliche für den Göscheneralpstausee und den Urnersee.
7. Zweitagespatente für Erwachsene und Jugendliche für den Göscheneralpstausee und den Urnersee. b) Berufsfischerpatent für den Urnersee c) Zusatzpatent für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der
Berufsfischerinnen oder Berufsfischer. 2 Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht übertragbar.
Artikel 13 Ausgabe
1 Die Patente werden von der Standeskanzlei
ausgestellt. Fischerinnen oder Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identitätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen.
2 Die zuständige Direktion kann weitere Patentausgabestellen bestimmen. 3 Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im Besitze der Patenturkunde sein.
Artikel 14 Patenturkunde
Die Patenturkunde hat den Umfang der Fischereiberechtigung anzugeben.
Artikel 15 Persönliche Voraussetzungen
Das Patent kann nur auf den Namen einer natürlichen Person lauten. Diese muss: a) beim
Jugendpatent 1 das 9., beim Jugendpatent 2 das 15., beim Patent für Erwachsene das 18. und bei der Berufsfischerin oder beim Berufsfischer das 20. Altersjahr zurückgelegt haben oder im gleichen Jahr zurücklegen;
b) einen unbescholtenen Leumund geniessen und im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen.
Artikel 16 Verweigerung und Entzug des Patentes
1 Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direktion und ist anzuordnen: a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen;
b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren; c) bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften;
d) wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden; e) wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben;
f) in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen. 2 Aufgehoben durch LRB vom 14. November 1984
Artikel 17 Fangstatistik
1 Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur
Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den Fischereipatenten abgegeben. 2 Die zuständige Amtsstelle kann Weisungen zur Führung der Fangstatistik erlassen.
2. Unterabschnitt: Fanggeräte und Fangmethoden Artikel 17a und 17b Aufgehoben durch LRB vom 11. November 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998)
Artikel 17c Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt
ins Gewässer zurückzuversetzen.
Artikel 17d Sicherstellung der freien Fischwanderung 1 Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet der Einmündung von Flüssen in Seen und deren
Abflüssen, ist die Fischerei derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist. 2 Die zuständige Amtsstelle kann dazu Bestimmungen erlassen.
Artikel 18 Umfang der Berechtigung für Erwachsene
Die Angelfischerpatente für Erwachsene, mit Ausnahme der Zwei- und Eintagespatente, erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern
(Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee). Das Zwei- und Eintagespatent erlaubt das Fischen im Urnersee und Göscheneralpstausee.
Artikel 19 Umfang der Berechtigung für Jugendliche
1 Das Jugendpatent 1 (9 bis 14 Jahre) und das Jugendpatent 2 (15 bis 17 Jahre) sowie die Monatspatente für Jugendliche erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern (Fliessgewässer,
Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee), mit Ausnahme der Äschenfischerei in der Reuss vom 1. bis 31. Oktober. Das Zwei- und Eintagespatent für Jugendliche erlaubt das Fischen im Urnersee und
Göscheneralpstausee. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatentes 1 (Jahres- oder Monatspatent) darf in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern, mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergersees sowie
des Göscheneralpstausees, nur unter der direkten Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatentes fischen. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Angelfischerpatentes für Jugendliche darf im
Urnersee vom Boot aus nur unter der Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatentes fischen. Im selben Boot darf pro Patent nur eine Angelrute benutzt werden.
4 Zusatzpatente zu Jugendpatenten werden nicht abgegeben.
Artikel 20 bis 23 Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994
4. Unterabschnitt: Das Berufsfischerpatent
Artikel 24 Umfang der Berechtigung
Das Berufsfischerpatent erlaubt das Fischen im Urnersee. In den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee wird das Nähere
geregelt.
Artikel 25 Beschränkung der Jahrespatente
1 Die zuständige Direktion kann im Interesse des Fischbestandes und der Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen
Berufsfischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken. 2 Die zuständige Amtsstelle kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen die
Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. auferlegen.
Artikel 26 und 27 Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994
4. Abschnitt: Patentgebühren
Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen. 2 Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen Anspruch auf
Herabsetzung der Gebühr. 3 Die Patentgebühren entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 1994. Steigt der Index um 10 Punkte, kann der Regierungsrat die Gebühren an die Teuerung anpassen.
1. Unterabschnitt: Angelfischerpatent Artikel 29 Jahrespatente für Erwachsene
1 Die Gebühr für ein Jahrespatent für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Uri beträgt Fr. 170.— 2 Die Gebühr für ein
Jahrespatent für Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die sich über einen früheren zehn Jahre dauernden Wohnsitz im Kanton Uri ausweisen können, beträgt Fr. 340.—
3 Die Gebühr für ein Jahrespatent für alle anderen Erwachsenen beträgt Fr. 510.— 4 Die Gebühr für Zusatzpatente zum Jahrespatent für Erwachsene beträgt für die
a) Verwendung von Tiefseeschleiken oder Seehund im Urnersee Fr. 100.— b) Verwendung von Grundsetzschnüren im Urnersee Fr. 70.—
Artikel 30 Jahrespatent für Jugendliche
1 Die Gebühr für ein
Jahrespatent für Jugendliche (Jugendpatent 1) mit Wohnsitz im Kanton Uri beträgt Fr. 10.— 2 Die Gebühr für ein Jahrespatent für Jugendliche (Jugendpatent 1) mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons beträgt Fr. 30.—
3 Die Gebühr für ein Jahrespatent für Jugendliche (Jugendpatent 2) mit Wohnsitz im Kanton Uri beträgt Fr. 30.— 4 Die Gebühr für ein Jahrespatent für Jugendliche (Jugendpatent 2) mit Wohnsitz ausserhalb des
Kantons beträgt Fr. 90.—
Artikel 31 Monats-, Halbmonats-, Wochen-, Zwei- und Eintagespatente 1 Die Gebühr eines Angelfischerpatents für Erwachsene beträgt für ein: a) Monatspatent für
1. Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Fr. 110.— 2. Erwachsene ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 220.— b) Halbmonatspatent (15 Tage) für 1. Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Fr. 70.—
2. Erwachsene ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 140.— c) Wochenpatent für 1. Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Fr. 40.— 2. Erwachsene ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 80.— d) Zweitagespatent für
1. Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Fr. 20.— 2. Erwachsene ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 40.— e) Eintagespatent für 1. Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Fr. 10.—
2. Erwachsene ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 20.— 2 Die Gebühr eines Angelfischerpatents für Jugendliche beträgt für ein: a) Monatspatent (Jugendpatent 1) für 1. Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Fr. 10.—
2. Jugendliche ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 20.— b) Monatspatent (Jugendpatent 2) für 1. Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Fr. 25.— 2. Jugendliche ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 50.— c) Zweitagespatent für
1. Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Fr. 10.— 2. Jugendliche ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 20.— d) Eintagespatent für 1. Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Fr. 5.—
2. Jugendliche ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 10.—
Artikel 32 Zuschlag zur Patentgebühr
1 Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt
die Ansätze fest. 2 Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu. 3 Bei Ersatz des Angelfischerpatentes
infolge eines Verlustes werden erneut eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.
2. Unterabschnitt: Berufsfischerpatent Artikel 33 Jahrespatent
Die Gebühr für ein
Berufsfischerpatent für das berufsmässige Fischen im Urnersee mit allen erlaubten Gerätschaften ohne Zuggarn beträgt für: a) Berufsfischerinnen oder Berufsfischer mit Wohnsitz im Kanton Fr. 500.—
b) Berufsfischerinnen oder Berufsfischer ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 3.000.— c) ein Zusatzpatent für die Verwendung des Zuggarns (sog. Landgarn) Fr. 200.—
d) ein Zusatzpatent für je 1 Gehilfin oder Gehilfen Fr. 50.— e) eine Schonzeitbewilligung je Fischart Fr. 20.—
5. Abschnitt: Schutzvorschriften Artikel 34 Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete
1 Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die
Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten. 2 Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.
Artikel 35 Öffentliche Ruhetage, Nachtzeit
1 Die Angelfischerei ist mit Ausnahme von Oster- und Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachtstag an allen öffentlichen Ruhetagen
gestattet. 2 Von 23.00 bis 04.00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
Artikel 36 Laichfischfang
1 Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle erfolgen. 2 Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen
zu versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laichfischfanges gewährleistet. 3 Die zuständige Amtsstelle regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.
4 Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten durchführen.
Artikel 37 Uferbegehungsrecht
1 Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer
Bewilligung der zuständigen Direktion, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.
Artikel 38 Wasserbauten
1 Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrektionen,
Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.) ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zuständigen
Amtsstelle zur Vorprüfung zu unterbreiten. 2 Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen Massnahmen ist den Bedürfnissen der
Fischerei Rechnung zu tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.
Artikel 39 Schutz der Naturufer
1 Das
Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliessgewässern ist verboten. 2 Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder
naturnahen Ufern ist schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle zum Mitbericht zu melden.
Artikel 39a Schutz der Lebensräume
1 Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum
Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG). 2 Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten
(Artikel 7 BG).
6. Abschnitt: Förderung der Fischerei Artikel 40 Öffentliche und private Massnahmen
1 Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatzmassnahmen und andere
geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten. 2 Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errichtung und Betrieb eigener
Zuchtanlagen. 3 Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel 15 BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen
Fischereifonds einzuzahlen. 4 Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht. 5 Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in
öffentlichen Gewässern können vom Staate nach Möglichkeit unterstützt werden.
Artikel 41 Fischbesatz
1 Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei
dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen. 2 Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen
Amtsstelle in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss Artikel 2 eingesetzt werden. 3 Die zuständige Amtsstelle kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und
privaten Gewässern sowie Stauseen erlassen. 4 Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.
Artikel 41a Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen
1 Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern und stehenden Gewässern ist der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst
wiederherzustellen. Gewässer und Ufer sind so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebens-, Fortpflanzungs- und Aufwuchsraum dienen können. 2 Der Regierungsrat ergreift nach
Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. Über untergeordnete Massnahmen kann die zuständige Amtsstelle im Rahmen der
bewilligten Kredite bestimmen (Artikel 7 BG). 3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Wassertiere, zur Gewährleistung der freien
Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie zum Schutz der Fische und Krebse vor baulichen Anlagen und Maschinen getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind (Artikel 10 BG). 4 Die zuständige
Amtsstelle kann im Rahmen der bewilligten Kredite See- und Bachreinigungen zur Verbesserung der Lebensräume von Wasserlebewesen veranlassen.
Artikel 42 Fischereifonds
1 Achtzig Prozent des Erlöses der
Fischerpatente sowie allfällige weitere Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds». 2 Die Aufwendungen der zuständigen
Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds. 3 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat
bestimmt über die Verwendung der Mittel.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen Artikel 43 Kantonale Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu Fr.10 000.— wird bestraft, wer
a) die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt b) den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechtigung überschreitet c) die Fangstatistik nicht führt
d) die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet e) am Oster- oder Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Bettag, an Allerheiligen oder am Weihnachtstag die Fischerei ausübt
f) zwischen 23.00 und 04.00 die Fischerei ausübt g) ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt h) Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet
i) sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte Fangmethoden anwendet k) untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins Wasser zurückversetzt
l) die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält m) die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert n) einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt o) Anordnungen oder Verfügungen
zuwiderhandelt, die gestützt auf diese Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind.
Artikel 44 Beschlagnahme
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu verwerten.
Artikel 45 Strafinstanz Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für die
urnerischen Gerichtsbehörden, das Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung.
Artikel 46 Mitteilung
Staatsanwältin oder Staatsanwalt und Gerichte stellen der zuständigen Amtsstelle alle
Strafverfügungen und Urteile zu.
8. Abschnitt: Haftpflicht Artikel 47) Fischereischäden
1 Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Artikel 15 BG. 2 Wer in anderer
Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 15 BG zum Ersatz verpflichtet.
Artikel 48 Schäden an Dritteigentum
Hinsichtlich
Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen EG zum ZGB verwiesen.
Artikel 49 Haftung für Gefährdung von Beständen
Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).
Artikel 50 Schadenberechnung
1 Bei der Berechnung des Schadens ist insbesondere zu berücksichtigen: a) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer; b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die
getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen; c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe. 2 Der Schadenersatz wird vom Kanton geltend gemacht.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 51 Inkrafttreten, Vollzug
1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat1) und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Artikel 52 Aufhebung alten Rechtes
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1964 mit ihren Abänderungen und
Ergänzungen ausser Kraft.
Altdorf, den 14. Juni 1978
|