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REGLEMENT über die Fischerei im Urnersee (vom 10. Januar 1994)
Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 6 der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die
Fischerei im Vierwaldstättersee und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 14. Juni 1978 über die Fischerei, beschliesst:
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Fischerei im Urnersee.
Artikel 2 Grundsatz
Die Fischerei im Urnersee richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee und den
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, soweit dieses Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
Artikel 3 Für die Sportfischerei erlaubte Fangmethoden und Fanggeräte
1 Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer, von der Hand geführten, Angelrute je Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen
oder künstlichen Köders, nämlich a) das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper; b) das Grund- oder Zapfenfischen; c) das Spinnfischen;
d) das Fischen mit einem Löffel oder einem Jucker; e) das Fischen mit der Hegene mit einer Leitschnur und höchstens sechs Seitenschnüren mit je einem einfachen Angel.
2 Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur der einfache Angel erlaubt. 3 Die Setzangelschnur (Grundschnur oder Schwebeschnur) berechtigt, eine höchstens 100 Meter lange Schnur mit insgesamt höchstens 50 Angeln zu
verwenden. Der Gebrauch natürlicher oder künstlicher Köder ist gestattet. Das Gerät darf nur von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr im See belassen werden. 4 Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
5 Erlaubt ist das Fischen von einem immatrikulierten Ruderboot, Segelboot ohne gehisste Segel oder Motorboot aus. Bei der Schleppfischerei (Schleike und Tiefseeschleike) ist das Boot gemäss den
Schiffahrtsvorschriften zu kennzeichnen. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 6 Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen: a) Die Setzangel ist in Sichtweite zu beaufsichtigen. b)
Tiefseeschleiken und Seehund dürfen nur in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober verwendet werden. c) Ein Boot darf nur mit einer Schleppvorrichtung versehen werden. Die Hauptschnur der Schleppvorrichtung darf
in der Länge höchstens 65 Meter betragen. Anstelle des Seehundes können zwei Rollen oder zwei Angelruten eingesetzt werden. d) Die Schleppangel (Schleike) berechtigt, den Seehund und eine Hauptschnur mit je sechs
Seitenschnüren und höchstens sechs Ködern (Löffel, Spinner usw., tote oder künstliche Köderfische) mit je höchstens drei Dreiangeln zu verwenden. Die Drahtschleike oder die Kupferlitze sind gestattet. e) Die
Tiefseeschleike berechtigt, einen Draht und sechs künstliche oder tote Köder mit höchstens je drei Dreiangeln zu verwenden.
f) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in welchem sie gefangen worden sind. g) Die Köderflasche ist zulässig zum Fang von Köderfischen für die eigenen Gerätschaften. Sie darf nur während der
Tageszeit benutzt werden. h) Die lebenden Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden. i) Der Handel mit Köderfischen bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktion1). k) Die höchstzulässige
Fangzahl für Albeli, Balchen und Blaufelchen beträgt pro Tag und Sportfischerpatent 50 Stück.
Artikel 4 Verbotene Fangmethoden und Fanggeräte
Folgende Fangmethoden oder Fanggeräte sind verboten:
a) explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe; b) elektrischer Strom; c) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen; d) der Tauchfischerei dienende Geräte; e) chemische und akustische Lockmittel;
f) Ortungsgeräte; g) die Handfischerei; h) die Verwendung von Schwimmeinrichtungen, die am Ende der Schnur zu Wurfzwecken montiert sind; i) die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren,
die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern; k) das absichtliche Fangen des Fisches an einem andern Körperteil als dem Maul;
l) die Verwendung von lebenden oder toten untermässigen Edelfischen als Köder; m) die Verwendung der Köderreuse; n) der Fischfang aus Paddel-, Falt- und ähnlichen Booten;
o) die Schleppangelfischerei mit zwei oder mehr Booten auf gleicher Höhe.
Artikel 5 Gehilfen
1 Dem Inhaber des Berufsfischerpatentes werden höchstens zwei Gehilfen bewilligt, für die Zusatzpatente
(Gehilfenkarten) zu lösen sind. 2 Die Gehilfen dürfen die Fischerei nicht selbst betreiben. Für ausserordentliche Fälle kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen.
Artikel 6 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft. 2 Es bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern.
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