|
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (vom 8. August 1994)
Die Fischereikommission, gestützt auf Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom
29. September 1978, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
I. Allgemeine Vorschriften A. Geltungsbereich Artikel 1 Fischereiausübung und Privatfischenzen
Die nachfolgenden Vorschriften gelten
für die Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.
B. Pflichten der Patentinhaber
Artikel 2 Fischereivorschriften
Die Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 3 Fischfangstatistik
Die Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und
wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. In den Fangangaben der Patentinhaber sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge
einzuschliessen. Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden.
C. Befugnisse der Aufsichtsorgane
Artikel 4 Grundsatz
Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen. Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte
Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
D. Weitergehende Bestimmungen der Kantone Artikel 5 Weitere Bestimmungen der Kantone
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der
Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die
Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.
II. Fangausübung A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 6 Netzgerätschaften
Die Fanggeräte der
Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften über die Schiffahrt. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der
Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft
verpflichtet. Für die Beschädigung der Netze haftet der betreffende Angelfischer. Parallel zur Uferlinie gesetzte Netze haben zwischen der Seeoberfläche und der Oberleine eine Distanz von 0,5 m aufzuweisen.
Artikel 7 Fischentnahme aus Netzen
Die Fische sind vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
Artikel 8 Platzvorrecht
Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.
Artikel 9 Tierschutz
Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu
fangen. Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.
Artikel 10 Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
Artikel 11 Köderfische
Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist ausserhalb der inneren Uferzone nach
Schifffahrtsgesetzgebung (150 m), sowie im ganzen Urnersee südlich der Linie «Treib»–«Bahnwärterhaus» (Koord. 689 280/204 830) und in der ganzen Luzernerbucht nördlich der Linie «Haslihorn»–«SGV Station Meggenhorn»,
verboten. Im übrigen Seegebiet ist in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, die Verwendung des lebenden Köderfisches vom 1. Juni bis 31.
Oktober erlaubt. Die Verwendung lebender Köderfische bei der Schleppfischerei ist verboten. Es dürfen nur lebende Köderfische aus dem Vierwaldstättersee verwendet werden. Die lebenden Köderfische dürfen nur an
der Mundregion befestigt werden. Köderfische dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden. Die Köderflasche und Köderreuse dürfen nur während der Tageszeit benutzt werden. Das Quadratnetz (Senknetz) ist
nur zulässig zum Fang von Köderfischen für die eigenen Gerätschaften mit einem Netz von höchstens 1 m2 Fläche. Die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
Artikel 12 Hilfsgeräte
Der Feumer
(Unterfangnetz) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden. Die Benützung des Gaffs ist verboten.
B. Fanggeräte und Fangmethoden
Artikel 13 Fanggeräte
Für den Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt.
Artikel 14 Freiangelfischerei
Die patentfreie Angelfischerei vom Ufer aus richtet sich nach kantonalem Recht.
Artikel 15 Beaufsichtigung
Mit Ausnahme der Setzangelschnur sind die Sportfischergerätschaften dauernd zu beaufsichtigen.
Artikel 16
a) Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei Die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit höchstens zwei Angelruten mit einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt.
b) Hegenenfischerei, Jucker Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. Anstelle der Hegene ist der Jucker erlaubt. c) Setzangelschnur
Die Setzangelschnur (Grund- oder Schwebschnur) darf höchstens als 100 m lange Leine mit maximal 50 Angeln verwendet werden. d) Schleppfischerei Bei der Schleppfischerei mit Seehunden, mit Einzelschnüren oder
der Tiefseeschleike dürfen maximal zehn Köder verwendet werden. Wird nur ein Seehund verwendet, sind maximal sechs Köderschnüre zwischen Boot und Seehund erlaubt. Das Boot ist gemäss den Schiffahrtsvorschriften zu
kennzeichnen.
Artikel 17 Aufgehoben durch Beschluss der Fischereikommission vom 13. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 10. Januar 2003).
Artikel 18 Gerätschaften der Berufsfischer
Die Gerätschaften für die Berufsfischerei sind im Anhang festgehalten.
III. Schutzvorschriften
A. Schonzeiten Artikel 19 Schonzeiten
Forellen 1. Oktober bis 31. Dezember Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 31. Dezember Albeli 1. Oktober bis 31. Dezember Balchen/Felchen 15. Oktober bis 31. Dezember Edelfisch (sommerlaichender
Felchen) 1. Juli bis 31. Dezember Aesche 15. Februar bis 30. April Hecht 1. März bis 15. Mai Zander 15. April bis 31. Mai
B. Fangmindestmasse Artikel 20 Mindestmasse
Die nachgenannten
Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen: Forellen 35 cm Rötel 22 cm Albeli 23 cm
Balchen/Felchen 30 cm Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm Aesche 30 cm Hecht 50 cm Zander 40 cm Egli (Barsch) 15 cm Aal 50 cm
C. Fangzahlbeschränkung Artikel 21 Fangzahlbeschränkung
Pro Tag und Sportfischer dürfen höchstens 25 Stück Felchenartige (Albeli, Balchen) gefangen werden.
D. Zeitliche Einschränkungen Artikel 22 Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt.
4 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden.
Artikel 23 Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen ist für die Berufsfischer nur das Setzen der Netze und zwar ab
09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starker Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
E. Örtliche Einschränkungen
Artikel 24 Flussmündungen
An der Einmündung der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten. Die übrigen
Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.
Artikel 25 Öffentliche Badeanlagen
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.
Artikel 26 Uferschutz Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.
IV. Hebung des Fischbestandes
A. Laichfischerei Artikel 27 Gewinnung von Brutmaterial
Den Inhabern der Laichfischfangbewilligung ist es gestattet, zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht auch während der Schonzeit
Fische zu fangen. Die besonderen Vorschriften (Berechtigung, Dauer, Gerätschaften usw.) werden mit der Erteilung der Bewilligung festgelegt.
Artikel 28 Beginn der Laichfischerei
Der Beginn der
Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. Der Fang ist bis zum Ende der betreffenden Schonzeit einzustellen, wenn kein Laichmaterial mehr gewonnen werden kann oder keine hinreichende Möglichkeit für
die künstliche Erbrütung der Fischeier mehr besteht.
Artikel 29 Bewilligungsentzug
Bewilligungsinhabern, die den Laichfischfang unsachgemäss ausüben oder das gewonnene Brutmaterial nicht fachgerecht
behandeln, wird die Laichfischfangbewilligung entzogen bzw. verweigert.
B. Fischeinsatz Artikel 30 Grundsätze
Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen
Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
Artikel 31 Verfügungsmacht
Das aus dem Vierwaldstättersee gewonnene Brutmaterial sowie jenes
der Seeforellen aus den Zu- und Abflüssen ist Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Stammgewässer zurückzuversetzen.
Artikel 32 Orientierung der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist
über sämtliche Fischeinsätze und Veräusserungen von überschüssigem Brutmaterial zu orientieren.
C. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen Artikel 33 Technische Eingriffe
Bei technischen
Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung
zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der
zuständigen kantonalen Behörde.
V. Inkrafttreten Artikel 34 Genehmigung
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, durch Beschluss der
Fischereikommission. in Kraft. 2 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
ANHANG über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (vom 8. August 1994)
Albelifischerei Artikel 1
Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen je maximal 40 Netze verwendet werden.
Artikel 2
Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 6 m Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 8 Netze verwendet werden.
Balchen-/Felchenfischerei Artikel 3
Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 38 mm Pro Patent dürfen maximal 40 Netze verwendet werden.
Artikel 4
Das hohe Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.
Rötel (Saibling)-Fischerei Artikel 5
Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.
Allgemeine Uferfischerei Artikel 6
Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
Artikel 7
Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.
Zuggarnfischerei Artikel 8
Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
Maschenweite des Sackes 40 mm Länge des Sackzipfels 4 m Maschenweite des Sackzipfels 35 mm
Artikel 9
Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm
Artikel 10
Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.
Reusenfischerei Artikel 11
Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen: Aalreuse 20 mm
übrige Reusen 25 mm
Artikel 12
Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.
Sonderfänge Artikel 13
Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewilligung umschrieben.
Artikel 14
1 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm
abweichende Fanggeräte eingesetzt werden. 2 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die kantonalen Fischereifachstellen.
|