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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
(vom 8. August 1994)

Die Fischereikommission, gestützt auf Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

I. Allgemeine Vorschriften
A. Geltungsbereich
Artikel 1 Fischereiausübung und Privatfischenzen

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.

B. Pflichten der Patentinhaber
Artikel 2 Fischereivorschriften

Die Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Artikel 3 Fischfangstatistik

Die Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. In den Fangangaben der Patentinhaber sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen. Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden.

C. Befugnisse der Aufsichtsorgane
Artikel 4 Grundsatz

Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen. Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

D. Weitergehende Bestimmungen der Kantone
Artikel 5 Weitere Bestimmungen der Kantone

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

II. Fangausübung
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6 Netzgerätschaften

Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften über die Schiffahrt. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet. Für die Beschädigung der Netze haftet der betreffende Angelfischer.
Parallel zur Uferlinie gesetzte Netze haben zwischen der Seeoberfläche und der Oberleine eine Distanz von 0,5 m aufzuweisen.

Artikel 7 Fischentnahme aus Netzen

Die Fische sind vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

Artikel 8 Platzvorrecht

Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.

Artikel 9 Tierschutz

Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.

Artikel 10 Fang und Handel von Fischnährtieren

Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Artikel 11 Köderfische

Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist ausserhalb der inneren Uferzone nach Schifffahrtsgesetzgebung (150 m), sowie im ganzen Urnersee südlich der Linie «Treib»–«Bahnwärterhaus» (Koord. 689 280/204 830) und in der ganzen Luzernerbucht nördlich der Linie «Haslihorn»–«SGV Station Meggenhorn», verboten.
Im übrigen Seegebiet ist in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, die Verwendung des lebenden Köderfisches vom 1. Juni bis 31. Oktober erlaubt.
Die Verwendung lebender Köderfische bei der Schleppfischerei ist verboten. Es dürfen nur lebende Köderfische aus dem Vierwaldstättersee verwendet werden. Die lebenden Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden. Köderfische dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden. Die Köderflasche und Köderreuse dürfen nur während der Tageszeit benutzt
werden.
Das Quadratnetz (Senknetz) ist nur zulässig zum Fang von Köderfischen für die eigenen Gerätschaften mit einem Netz von höchstens 1 m2 Fläche. Die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.

Artikel 12 Hilfsgeräte

Der Feumer (Unterfangnetz) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden. Die Benützung des Gaffs ist verboten.

B. Fanggeräte und Fangmethoden
Artikel 13 Fanggeräte

Für den Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt.

Artikel 14 Freiangelfischerei

Die patentfreie Angelfischerei vom Ufer aus richtet sich nach kantonalem Recht.

Artikel 15 Beaufsichtigung

Mit Ausnahme der Setzangelschnur sind die Sportfischergerätschaften dauernd zu beaufsichtigen.

Artikel 16

a) Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei
Die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit höchstens zwei Angelruten mit einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt.
b) Hegenenfischerei, Jucker
Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. Anstelle der Hegene ist der Jucker erlaubt.
c) Setzangelschnur
Die Setzangelschnur (Grund- oder Schwebschnur) darf höchstens als 100 m lange Leine mit maximal 50 Angeln verwendet werden.
d) Schleppfischerei
Bei der Schleppfischerei mit Seehunden, mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike dürfen maximal zehn Köder verwendet werden. Wird nur ein Seehund verwendet, sind maximal sechs Köderschnüre zwischen Boot und Seehund erlaubt. Das Boot ist gemäss den Schiffahrtsvorschriften zu kennzeichnen.

Artikel 17
Aufgehoben durch Beschluss der Fischereikommission vom 13. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 10. Januar 2003).

Artikel 18 Gerätschaften der Berufsfischer

Die Gerätschaften für die Berufsfischerei sind im Anhang festgehalten.

III. Schutzvorschriften

A. Schonzeiten
Artikel 19 Schonzeiten

Forellen 1. Oktober bis 31. Dezember
Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 31. Dezember
Albeli 1. Oktober bis 31. Dezember
Balchen/Felchen 15. Oktober bis 31. Dezember
Edelfisch (sommerlaichender
Felchen) 1. Juli bis 31. Dezember
Aesche 15. Februar bis 30. April
Hecht 1. März bis 15. Mai
Zander 15. April bis 31. Mai

B. Fangmindestmasse
Artikel 20 Mindestmasse

Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:
Forellen 35 cm
Rötel 22 cm
Albeli 23 cm
Balchen/Felchen 30 cm
Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm
Aesche 30 cm
Hecht 50 cm
Zander 40 cm
Egli (Barsch) 15 cm
Aal 50 cm

C. Fangzahlbeschränkung
Artikel 21 Fangzahlbeschränkung

Pro Tag und Sportfischer dürfen höchstens 25 Stück Felchenartige (Albeli, Balchen) gefangen werden.

D. Zeitliche Einschränkungen
Artikel 22 Nachtfischerei

1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt.
4 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden.

Artikel 23 Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen ist für die Berufsfischer nur das Setzen der Netze und zwar ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starker Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

E. Örtliche Einschränkungen
Artikel 24 Flussmündungen

An der Einmündung der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten. Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

Artikel 25 Öffentliche Badeanlagen

Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

Artikel 26 Uferschutz
Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

IV. Hebung des Fischbestandes
A. Laichfischerei
Artikel 27 Gewinnung von Brutmaterial

Den Inhabern der Laichfischfangbewilligung ist es gestattet, zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht auch während der Schonzeit Fische zu fangen. Die besonderen Vorschriften (Berechtigung, Dauer, Gerätschaften usw.) werden mit der Erteilung der Bewilligung festgelegt.

Artikel 28 Beginn der Laichfischerei

Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. Der Fang ist bis zum Ende der betreffenden Schonzeit einzustellen, wenn kein Laichmaterial mehr gewonnen werden kann oder keine hinreichende Möglichkeit für die künstliche Erbrütung der Fischeier mehr besteht.

Artikel 29 Bewilligungsentzug

Bewilligungsinhabern, die den Laichfischfang unsachgemäss ausüben oder das gewonnene Brutmaterial nicht fachgerecht behandeln, wird die Laichfischfangbewilligung entzogen bzw. verweigert.

B. Fischeinsatz
Artikel 30 Grundsätze

Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.


Artikel 31 Verfügungsmacht

Das aus dem Vierwaldstättersee gewonnene Brutmaterial sowie jenes der Seeforellen aus den Zu- und Abflüssen ist Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Stammgewässer zurückzuversetzen.

Artikel 32 Orientierung der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist über sämtliche Fischeinsätze und Veräusserungen von überschüssigem Brutmaterial zu orientieren.

C. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
Artikel 33 Technische Eingriffe

Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

V. Inkrafttreten
Artikel 34 Genehmigung

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, durch Beschluss der Fischereikommission. in Kraft.
2 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.


ANHANG über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee
(vom 8. August 1994)

Albelifischerei
Artikel 1

Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 24 mm
Pro Patent dürfen je maximal 40 Netze verwendet werden.

Artikel 2

Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 6 m
Mindestmaschenweite 24 mm
Pro Patent dürfen maximal je 8 Netze verwendet werden.

Balchen-/Felchenfischerei
Artikel 3

Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 38 mm
Pro Patent dürfen maximal 40 Netze verwendet werden.

Artikel 4

Das hohe Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 8 m
Mindestmaschenweite 45 mm
Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.

Rötel (Saibling)-Fischerei
Artikel 5

Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.

Allgemeine Uferfischerei
Artikel 6

Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.

Artikel 7

Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 8 m
Mindestmaschenweite 45 mm
Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.

Zuggarnfischerei
Artikel 8

Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
Maschenweite des Sackes 40 mm
Länge des Sackzipfels 4 m
Maschenweite des Sackzipfels 35 mm

Artikel 9

Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
Maschenweite des Sackes 30 mm

Artikel 10

Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.

Reusenfischerei
Artikel 11

Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen:
Aalreuse 20 mm
übrige Reusen 25 mm

Artikel 12

Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.

Sonderfänge
Artikel 13

Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewilligung umschrieben.

Artikel 14

1 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
2 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die kantonalen Fischereifachstellen.




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