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Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei
vom 12. Dezember 1977


I. Allgemeines
§ 1
Das Departement für Justiz und Sicherheit ist für die Fischerei zuständig.

II. Die verschiedenen Fischereirechte
§ 2
1 Das Departement teilt die kantonalen Pachtgewässer in Reviere ein und verpachtet diese nach Ausschreibung für jeweils acht Jahre. Es bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest.
2 Das Departement schliesst Pachtverträge ab, die unter anderem Bestimmungen enthalten über:
– Jungfischeinsätze,
– Ausübung der Fischerei,
– Verwendung der Fanggeräte,
– Laichfischfang,
– Besatz- und Fangstatistik,
– Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen,
– Wiederbesatz nach Fischverlusten.

§ 3
1 Das Departement erteilt den Gemeinden die erforderlichen Weisungen für die Verpachtung der Gemeindefischereirechte.
2 Diese Weisungen haben zu gewährleisten:
– die Bevorzugung einheimischer Fischer bei der Vergebung,
– die ausschliessliche Verwendung von Sportfischergeräten,
– situationsgerechte Jungfischeinsätze,
– eine zweckmässige Reviereinteilung,
– den Wiederbesatz der Gewässer nach Fischverlusten,
– die Führung von Besatz- und Fangstatistiken,
– die Verwendung der Pachterträgnisse zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Fischen und Amphibien.
3 Der Regierungsrat behält sich vor, die Verwendung der Erträgnisse der Gemeinden aus den Fischpachten zu überprüfen.

§ 4
1 Über Gesuche um Erstellung neuer Weiher im Sinne von § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Fischerei entscheidet das Departement für Bau und Umwelt im Einvernehmen mit der Jagd- und Fischereiverwaltung.
2 Gesuche sind mit den üblichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Amt für Raumplanung weiter.

§ 5
1 Die Inhaber besonderer Fischereirechte dürfen in ihren Gewässern nur fischen lassen, wer im Besitz der kantonalen Fischerkarte ist. Der Umfang der Berechtigung ist in die kantonale Fischerkarte einzutragen.
2 Die Inhaber besonderer Fischereirechte sind dafür verantwortlich, dass Einträge auf der kantonalen Fischerkarte (z. B. Pächter, Gast usw.), die auf Grund ihrer Ermächtigung vorgemerkt sind, beim Wegfall des übertragenen Rechts gelöscht werden. Solange der Eintrag besteht, ist eine Bestrafung wegen Fischfrevels ausgeschlossen.
3 Das Departement kann Inhaber besonderer Fischereirechte zur jährlichen Abgabe der Besatz- und Fangstatistik verpflichten.

§ 6
Zusätzliche Vorschriften des Regierungsrates für den Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben vorbehalten.

III. Die kantonale Fischerkarte
§ 7
1 Niemand darf im Kanton den Fischfang ausüben, der nicht im Besitz der Fischerkarte ist.
2 Keiner kantonalen Fischerkarte bedürfen:
– Berufsfischer,
– Freiangler im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Fischerei,
– Personen, die mit Gerätschaften eines Inhabers der Fischerkarte statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen,
– Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren, die von einem Boot aus zusammen mit einem Inhaber der Fischerkarte fischen, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
3 In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung weitere Ausnahmen bewilligen.

§ 8
1 Die kantonale Fischerkarte wird von den Bezirksämtern ausgestellt. Diese prüfen, ob der Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, nehmen die Prüfung ab und melden die Bewilligungsinhaber jährlich der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung.
2 Die Prüfungsaufgaben (Formularprüfung) und die Bewertungsskala werden den Bezirksämtern vom Departement zur Verfügung gestellt.
3 Das Departement kann andere Sportfischerprüfungen der thurgauischen Prüfung gleichstellen.
4 Die kantonale Fischerkarte ist unbefristet gültig. Die Gebühr für ihre Ausstellung beträgt Fr. 20.–.

§ 9
Der Inhaber hat die kantonale Fischerkarte bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen, Besitzern des Gewässers oder daran anstossenden Grundstückes, Inhabern besonderer Fischereirechte und Revierpächtern vorzuzeigen.

IV. Fischereipolizei
§ 10
1 Die Fischereiaufsichtskreise werden wie folgt festgelegt:
Kreis 1: Oberseegebiet des Bezirks Arbon mit Zuflüssen;
Kreis 2: Oberseegebiet, Seerhein und Unterseegebiet des Bezirkes Kreuzlingen mit Zuflüssen;
Kreis 3: Unterseegebiet des Bezirks Steckborn und Rhein mit Zuflüssen;
Kreis 4: übrige Gewässer.
2 Die kantonalen Polizeiorgane, das Forstpersonal und die kantonalen Beamten des Wasserbaus sind gehalten, die Fischereiaufseher bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu unterstützen.
3 Die Fischereiaufseher werden von den Bezirksämtern in das Handgelübde genommen.

§ 11
1 Die Fischereiaufsichtsorgane im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind
– berechtigt, ungenügend oder unrichtig gekennzeichnete Fischereigeräte zu beschlagnahmen;
– verpflichtet, unerlaubte oder ordnungswidrig benützte Geräte zu beschlagnahmen.
2 Wird ein Fischereigerät beschlagnahmt, so ist der damit erzielte Fang von der Fischereiaufsicht zugunsten der Staatskasse zu verwerten.

§ 12
Inhaber besonderer Fischereirechte und Revierpächter können ihnen geeignet scheinende Personen als Ordnungshüter am betreffenden Gewässer beauftragen. Diesen steht das Recht zu, die Fischerkarte von Fischern einzusehen. Sie bedürfen dazu einer Bescheinigung des Fischereiberechtigten. Weitere polizeiliche Funktionen stehen ihnen nicht zu.

§ 13
1 Jeder Einsatz von Fischen oder Krebsen hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher zu erfolgen.
2 Gesuche für das Einsetzen fremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich und begründet an die Jagd- und Fischereiverwaltung zu richten.

§ 14
1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
Forellen: 1. Oktober bis 31. Januar;
Aeschen: 1. Februar bis 15. April;
Hechte: 16. Februar bis 15. April;
Krebse: 1. Oktober bis 15. Juli.
2 Die Fangmindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse beziehungsweise vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, werden wie folgt festgelegt:
Forellen: 22 cm;
Aeschen: 28 cm;
Hechte: 45 cm;
Barsche: 15 cm;
Krebse: 12 cm.
3 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
4 Für den Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.
5 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügen.

§ 14a
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist in stehenden Gewässern bis zu einer Oberfläche von 30 Hektaren gestattet.
2 In den Thurkanälen der Gemeinden Müllheim und Pfyn dürfen für den Fang von Hechten lebende Köderfische verwendet werden:
1. in den Staubereichen mit überwachsenen Ufern;
2. unterhalb der Pfyner Brücke.
3 Lebende Köderfische dürfen nur an der Oberlippe befestigt werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden.
4 Als lebende Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen.
5 Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

§ 15
Lokale Fangverbote (bei Brücken, Landungsstegen, Quaimauern usw.) dürfen nur mit Einwilligung des Departementes erlassen werden.

§ 16
Das Fischen zur Nachtzeit ist verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Für den Aal- und Krebsfang können die Fischereiaufseher besondere Bewilligungen erteilen.

§ 17
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen, Feumern und Angelgeräten sowie von Hand gefangen werden.
2 In Fliessgewässern ist die Verwendung von Zwei- und Dreiangeln mit Widerhaken untersagt.
3 Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. § 6 bleibt vorbehalten.
4 Ausser den Organen der Fischereiaufsicht (§ 10) ist Dritten das Heben von ausgelegten Fanggeräten aller Art verboten.
5 Die Verwendung von Elektrofanggeräten ist nur mit Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung zulässig.

§ 18
Die Inhaber von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, den Fischereiaufsehern die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte zur Herkunft der Fische zu erteilen und entsprechende Belege vorzuweisen.

§ 19
1 Der Fang von Krebsen bedarf einer besonderen Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Bestand im betreffenden Gewässer erlaubt. In der Regel wird die Bewilligung nur einem im betreffenden Gewässer Fischereiberechtigten erteilt. Die Bewilligung ist in der kantonalen Fischerkarte vorzumerken.
2 Krebse dürfen mit Krebsreusen, Krebstellern, Feumern oder von Hand gefangen werden.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Bewilligungsinhaber zur Ablieferung einer angemessenen Menge von Besatzkrebsen verpflichten.

V. Verschiedene Vorschriften
§ 20
1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist für den Betrieb der Brut- und Aufzuchtanlagen des Kantons verantwortlich.
2 Private Brut- und Aufzuchtanlagen unterstehen der Aufsicht der Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 21
1 Technische Eingriffe in Gewässer nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei bedürfen der Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. Gesuche sind an das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu richten.
2 Dem zuständigen Fischereiaufseher und dem Fischereiberechtigten ist von der beabsichtigten Trockenlegung beziehungsweise voraussehbaren Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens fünf Tage vorher Kenntnis zu geben.
3 Ohne schriftliche Bewilligung darf mit entsprechenden Arbeiten nicht begonnen werden.
4 Dem zuständigen Fischereiaufseher und dem Fischereiberechtigten ist von der beabsichtigten Trockenlegung oder voraussehbaren Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens drei Tage vorher Kenntnis zu geben.

§ 22
1 Einzäunungen an Gewässern sind so anzubringen, dass die Begehung der Ufer möglich bleibt.
2 Gesuche betreffend Bauten und bauliche Veränderungen, welche die Begehbarkeit von Ufern beeinträchtigen könnten, sind von der Bewilligungsbehörde der Gemeinde dem Departement für Bau und Umwelt zuhanden des Regierungsrates einzureichen.

§ 23
Die Bezirksämter und Gerichte melden der Jagd- und Fischereiverwaltung alle Straf- und Einstellungsverfügungen sowie Urteile betreffend Verstösse gegen die Fischereigesetzgebung.

VI. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 24
Wer gegen Vorschriften der §§ 5 Absätze 1 und 3, 7 Absatz 1, 9, 13 Absatz 1, 14 Absätze 1 und 2, 16 bis 19, 21 und 22 Absatz 1 dieser Verordnung verstösst, wer gestützt auf diese Verordnung verfügte Auflagen missachtet oder wer die Ausübung der Fischerei hindert, wird mit Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft.

§ 25
gestrichen

§ 26
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 9, für die eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt wird, nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1978 in Kraft.




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