|
Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung
vom 11. Januar 1982
§ 1 Die Gebühren für die Erteilung der Fischerkarten für die Fischerei im Untersee und
Seerhein sowie die Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt: (Gebühr Fr. Fischereiabgabe Fr.) Berufsfischerkarte A 250.– 250.– Berufsfischerkarte B 0 75.– 075.– Fischer-Gehilfenkarte 0 20.– 00–.–
Sportfischer-Jahreskarte 0 70.– 050.– Sportfischer-Monatskarte 030.– 020.–
§ 1a 1 Das Hältern von gefangenen Felchen, Forellen, Äschen, Barschen und Zandern ist untersagt.
2 Es dürfen nicht mehr als 10 Felchen und 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden. 3 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
§ 1b 1 Die Verwendung lebender
Köderfische ist nur in einem Abstand bis 50 Meter um die Reiser herum und in verkrauteten Bereichen des Untersees und Seerheins gestattet für: 1. den Fang von Hechten während des ganzen Jahres;
2. den Fang von Barschen während der Monate Juli bis Oktober. 2 Lebende Köderfische sind an der Oberlippe zu befestigen und dürfen nicht ausgeworfen werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden
und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden.
§ 1c Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern und lebenden Köderfischen untersagt.
§ 2 1 Die Berufsfischer
führen täglich über ihre Fischfänge, aufgeteilt nach Fischarten, Buch. Die Monatsergebnisse sind auf dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats dem zuständigen Fischereiaufseher
abzuliefern. 2 Die Sportfischer führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung. 3 Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann das zuständige Bezirksamt
die Fischerkarte für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.
§ 2a Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement für Justiz
und Sicherheit die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
§ 3 Das Bezirksamt Steckborn wird als die nach § 35 Absatz 1 der Unterseefischereiordnung für Gesuche um Übernahme der
Strafverfolgung zuständige Behörde bezeichnet.
§ 4 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung vom 9. Januar 1979 aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
|