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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 2. Mai 1984
Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen erlassen, in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei, als
Vereinbarung:
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
Fischereiausübung
Art. 2. 1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.
Fischereiaufsicht Art. 3.
1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt. 2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden
Gewässerabschnitt zusteht.
Bewirtschaftung Art. 4. 1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
Grenzmarkierungen Art. 5.
1 Die zuständigen Departemente nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.
II. Besondere Bestimmungen Bodensee-Obersee Art. 6. 1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des
st.gallischen Uferpatentes sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees auszuüben. 2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen
Bootpatentes sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees auszuüben. 3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im
Wohnsitzkanton zu lösen.
Sitter und Thur Art. 7. 1 Die Fischereihoheit steht zu: a) dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg; b) dem Kanton St.Gallen am rechten
thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4). 2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Art. 2
dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben. 3 Es gelten folgende Schonbestimmungen: Fischarten / Schonzeiten / Fangmindestmasse
Fluss- und Bachforellen / 1. Oktober bis 15. März / 25 cm Äschen / 1. Januar bis 30. April / 30 cm
Murg Art. 8. 1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit
oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.
Goldach Art. 9. 1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach, und
der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt.
Übrige Grenzgewässer Art. 10. 1
In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen festgelegt.
III. Schlussbestimmungen Kündigung Art. 11. 1 Diese Vereinbarung kann unter
Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.
Aufhebung bisherigen Rechts Art. 12. 1 Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den
Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 1953 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn Art. 13. 1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.
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