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Gesetz über die Fischerei
vom 27. September 1976


I. Zweck und Fischereiregal
§ 1
Es ist Aufgabe des Kantons, die Gewässer als Lebensraum von Fischen, Krebsen und Amphibien zu erhalten und zu pflegen.

§ 2
1 Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse oder Amphibien leben können.
2 Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.

§ 3
1 Das Hoheitsrecht des Staates besteht in der Aufsicht über alle Regalgewässer, in der Befugnis, Bestimmungen über deren Erhaltung, Gestaltung und Bewirtschaftung zu erlassen, und in der Kompetenz, das Recht auf den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren zu verleihen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über internationale Gewässer.

II. Besondere Fischereirechte
§ 4
Von der Verleihung des Rechts auf Fischfang durch den Staat sind Gewässer ausgenommen, an denen private oder körperschaftliche Fischereirechte im Verfahren nach §§ 21 bis 24 nachgewiesen werden.

§ 5
1 Private Fischereirechte an natürlichen und künstlichen Weihern werden anerkannt, unter Vorbehalt des Bereinigungsverfahrens gemäss §§ 21 bis 24 sowie anderer gesetzlicher, namentlich gewässerschutzpolizeilicher Bestimmungen.
2 Die Neuerstellung solcher Weiher bedarf einer Bewilligung des Kantons, der auch das private Fischereirecht einräumen kann.
3 Die Bewilligung kann mit betrieblichen Auflagen verknüpft werden.
4 Unter Vorbehalt von § 4 haben die Berechtigten Konzessionsgebühren zu entrichten.

§ 6
1 Der Staat überlässt den Munizipalgemeinden die Kompetenz, das Recht auf Fischfang zu verpachten. Davon unberührt bleiben alle bisher vom Staat vergebenen Gewässer sowie die besonderen Fischereirechte gemäss §§ 4, 5, 7 und 8.
2 Die Erträgnisse der Gemeinden aus den Fischpachten sind zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraums von Fischen oder Amphibien zu verwenden.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Verpachtung dieser Gewässer.
4 Gegen den Zuschlag von Fischpachten durch die Gemeinde kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement des Regierungsrates Rekurs erhoben werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

§ 7
1 Die Kompetenz, das Recht auf den Fang von Krebsen und Fischnährtieren zu verleihen, steht ausschliesslich dem Kanton zu.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 8
1 Soweit nicht Fischenzen gemäss § 4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei mit festem Zapfen und einfacher Angel am Bodensee, Seerhein, Untersee und Rhein für jedermann frei.
2 Der Regierungsrat kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten.

III. Übergang von besonderen Fischereirechten an den Staat
§ 9
1 Fischenzen können vom Regierungsrat zugunsten des Kantons entzogen werden, wenn die Berechtigten vom Kanton vorgeschriebene, wesentliche Bewirtschaftungsgrundsätze missachten.
2 Der Entzug erfolgt nach den Bestimmungen über die Enteignung. Eine allfällige Entschädigung richtet sich nach dem Wert der Fangergebnisse. Wenn der Wert der entzogenen Fischenz nur oder doch vorwiegend durch die Hege- und Bewirtschaftungsmassnahmen der direkt oder indirekt angrenzenden Fischereigewässer erreicht wird, erfolgt der Entzug ohne Entschädigung.
3 Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat bezüglich der konzedierten Weiherfischereirechte zu, sofern die Berechtigten Auflagen gemäss § 5 Absatz 3 missachten. Der Entzug erfolgt ohne Entschädigung.

§ 10
1 Das Recht der Gemeinden, Gewässer zu verpachten, fällt an den Kanton, sofern von diesem Recht nicht ununterbrochen sachgemässer Gebrauch gemacht wird.
2 Besondere Fischereirechte, auf deren Ausübung die Berechtigten verzichten, fallen an den Staat.
3 Der Regierungsrat kann im Interesse der Fischerei besondere Fischereirechte loskaufen.


IV. Ausübung der Fischerei
§ 11
1 Der Fischereiberechtigte ist befugt, zur Ausübung der Fischerei Ufer, Fluss- und Bachbette zu betreten. Dieses Recht ist schonend auszuüben.
2 Hofräume und fest eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers betreten werden.
3 Der Grundeigentümer darf an Regalgewässern nur mit Bewilligung des Regierungsrates bauliche Veränderungen oder Umzäunungen, welche die Begehung des Ufers verunmöglichen oder beeinträchtigen, vornehmen oder Zutrittsverbote erlassen.
4 Über Bau- und Verbotsgesuche der Grundeigentümer entscheidet der Kanton nach Abwägung der beteiligten Interessen.

§ 12
1 Wer über die Freiangelei hinaus den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren in Gewässern betreiben will, bedarf einer kantonalen Fischereibewilligung, die den Kontrollorganen und den Besitzern anstossender Grundstücke auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.
2 Die Bewilligung wird Personen erteilt, die das 14. Altersjahr zurückgelegt haben, einen guten Leumund geniessen und sich auf Grund einer einfachen Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben.

V. Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
§ 13
1 Die Fischereiverwaltung ist ermächtigt, zur Verbesserung der Zusammensetzung der Fischbestände, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zu Studienzwecken das Befischen von Gewässern jederzeit zu verfügen oder zu verbieten.
2 Ein allfälliger Ertrag ist für die Bewirtschaftung der gleichen Gewässer zu verwenden.

§ 14
1 Der Kanton kann Massnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung von Regalgewässern unterstützen.
2 Die Unterhaltspflicht von Gemeinden, Korporationen oder Privaten gemäss anderen Bestimmungen des kantonalen Rechts wird dadurch nicht berührt.

§ 15
Der Kanton fördert den Fisch- und Krebsbestand durch den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen. Er kann entsprechende Bestrebungen von Körperschaften und Privaten unterstützen.

§ 16
1 Die Ausübung der Laichfischerei auf die einer Schonzeit unterliegenden Fischarten darf nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung erfolgen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.
2 Die Fischereiverwaltung kann für die Gewinnung von Brutmaterial von Fischarten, die einer Schonzeit nicht unterliegen, besondere Anordnungen treffen.

§ 17
Zum Fang von Fischnährtieren bedarf es einer Bewilligung der Fischereiverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.

§ 18
Der Regierungsrat kann die einheimische Berufsfischerei, soweit dies im Interesse einer sachgemässen Bewirtschaftung der Gewässer geboten ist, durch geeignete Massnahmen und Beiträge fördern.

VI. Fischereiberechtigung
§ 19
1 Das Recht auf Fischfang wird im Bodensee, Seerhein und Untersee im Rahmen der internationalen Vereinbarungen vom Kanton durch Patente erteilt.
2 Die übrigen Gewässer werden verpachtet.
3 Die Patentfischerei kann gebietsweise aufgeteilt werden.

§ 20
1 Der Regierungsrat kann einzelne kleinere Gewässer zum Zweck der Fisch- oder Krebsaufzucht oder zur Errichtung von Wassertierreservaten von der Vergebung ausnehmen.
2 Der Regierungsrat kann das Begehen einzelner Reservate beschränken.
3 Soweit die Vergebung solcher Gewässer bei den Gemeinden liegt, steht dem Kanton das Vorrecht zur Pacht bei angemessenem Pachtzins zu.

VII. Bereinigungsverfahren für besondere Fischereirechte
§ 21
1 Gemeinden, Körperschaften oder Private, die ein besonderes Fischereirecht gemäss Abschnitt II geltend machen wollen, haben es innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat mit entsprechenden Beweismitteln anzumelden. Soweit Gemeindefischereirechte nach § 6 Absatz 1 angemeldet werden, bedarf es lediglich einer Übersichtskarte, in der die beanspruchten Gewässer eingetragen sind.
2 Innert sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist teilt der Regierungsrat dem Ansprecher mit, ob und in welchem Umfang der Staat ein besonderes Fischereirecht anerkennt oder bestreitet.

§ 22
Wird ein besonderes Fischereirecht innert der in § 21 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht angemeldet oder bei ganzer oder teilweiser Bestreitung nicht innert einer weiteren Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, ist es verwirkt.

§ 23
Ebenfalls gerichtlich zu beurteilen sind Streitigkeiten über Umfang, Heimfall oder Entzug von Fischereiberechtigungen, die zwischen Inhabern von besonderen Fischereirechten und dem Staat beziehungsweise Gemeinden oder zwischen Gemeinden und dem Staat entstehen.

§ 24
Streitigkeiten gemäss § 22 oder § 23 werden vom Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage beurteilt.

VIII. Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 25
1 Wer unbefugterweise dem Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren obliegt, wer gestützt auf dieses Gesetz verfügte Auflagen verletzt oder wer in anderer Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird mit Haft oder Busse gemäss Strafgesetzbuch bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei anwendbar sind.
2 Unbefugtes Fischen in Fischenzen oder privaten Fischweihern wird nur auf Antrag des Berechtigten bestraft. Für den Antrag gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Verletzung von Ausführungsbestimmungen oder Vollzugsverfügungen zu diesem Gesetz Busse bis zu 5000 Franken androhen.

§ 26
Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss § 25 sowie von Tatbeständen, die nach eidgenössischer Fischereigesetzgebung unter Strafe gestellt sind, erfolgt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

§ 27
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung kann der Regierungsrat die kantonale Fischereibewilligung dauernd oder vorübergehend entziehen.

§ 28
Der Regierungsrat übt das Fischereiregal aus und setzt die Gebühren fest. Er führt ein Verzeichnis der Gewässer, die diesem Gesetz unterstellt sind.

§ 29
1 Wo der Bund den Kanton zum Vollzug von Staatsverträgen, zum Erlass, zur Ergänzung oder zum Vollzug von Ausnahmebestimmungen zur eidgenössischen Fischereigesetzgebung als zuständig erklärt, erlässt der Regierungsrat die nötigen Bestimmungen.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 sowie in der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 27. Dezember 1966 in Artikel 25 den Kantonen vorbehaltenen Aufgaben.

IX. Schlussbestimmungen
§ 30 gestrichen

§ 31
Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt.




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