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Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 8. August 1988
I. Patente § 1
1 Es werden folgende Patente erteilt; 1. Halden-, Hochsee-, Alters- und Gehilfenpatente für die Berufsfischerei; 2. Jahres-, Monats- und Tagespatente für die Sportfischerei;
3. Jahres- und Monatspatente für die Ufersportfischerei; 4. Jugendpatente. 2 Die Patente werden von den Bezirksämtern Arbon und Kreuzlingen ausgestellt.
§ 2 1 Das Halden- und das Alterspatent
berechtigen zur berufsmässigen Ausübung der Fischerei im Gebiet der thurgauischen Halde. 2 Die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich:
1. mit dem Sportpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde und den Hohen See; 2. mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer;
3. mit dem Jugendpatent auf die schweizerische Halde und den Hohen See. 3 Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese umfasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches
und der Mündung des Kogenbaches. 4 Vorbehalten bleiben vom Regierungsrat ausgeschiedene Schongebiete und vom Departement für Justiz und Sicherheit (Departement) genehmigte lokale Fangverbote.
§ 3 1 Es
werden insgesamt höchstens 40 Haldenpatente ausgestellt. Dabei zählen 3 Alterspatente als 1 Haldenpatent. 2 In Härtefällen kann das Departement Ausnahmen bewilligen.
§ 4 1 Das Haldenpatent wird unter
der Voraussetzung, dass weniger als 40 Haldenpatente ausgestellt sind oder von bisherigen Patentinhabern gemäss § 6 beansprucht werden, einem neuen Bewerber erteilt, der 1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat;
2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist; 3. einen guten Leumund geniesst; 4. nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der gewerblichen Fischerei, davon mindestens ein Jahr in der Berufsfischerei am Bodensee-
Obersee, eine fischereiliche Abschlussprüfung bestanden hat. 2 Voraussetzung für den Nachweis der Tätigkeit in der Berufsfischerei ist das Gehilfenpatent. Der Inhaber eines Gehilfenpatentes ist verpflichtet, eine
Kontrolle über die Ausübung der Fischerei nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung zu führen.
§ 5 Das Haldenpatent wird einem bisherigen Patentinhaber erteilt, der
1. das 70. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat; 2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist; 3. einen guten Leumund geniesst.
§ 6 1 Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit den auf der
Halde zulässigen Fanggeräten. Ein Alterspatentinhaber darf gleichzeitig höchstens ein Drittel der Anzahl Bodennetze verwenden, die für das Haldenpatent zugelassen ist.
2 Es wird einem bisherigen Halden- oder Alterspatentinhaber erteilt, der 1. das 70. Altersjahr zurückgelegt hat; 2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist; 3. einen guten Leumund geniesst.
§ 7) 1 Das
Gehilfenpatent wird einem Bewerber erteilt, der das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und einen guten Leumund geniesst. 2 Das Departement kann ausbildenden Inhabern des Hochseepatentes die Verwendung zusätzlicher
Fanggeräte bewilligen.
§ 8 Die Inhaber eines Halden- oder Alterspatentes sind verpflichtet, den Laichfischfang auf Gangfische auszuüben und nötigenfalls unerwünschte Fischarten zu befischen. Die Inhaber
eines Hochseepatentes sind zudem zur Ausübung des Laichfischfangs auf Blaufelchen verpflichtet.
§ 9 1 Das Hochseepatent wird einem Halden- oder Alterspatentinhaber erteilt, der sich über eine mindestens
zweijährige Tätigkeit in der Hochseefischerei ausweisen kann. 2 Es werden insgesamt höchstens 53 Hochseepatente ausgestellt.
§ 10 1 Die Patente sind nicht übertragbar.
2 Bei längerer Krankheit kann das Departement ausnahmsweise die Stellvertretung gestatten. 3 Für Ferienabwesenheit bis höchstens 3 Wochen pro Kalenderjahr kann die Jagd- und Fischereiverwaltung die
Stellvertretung gestatten. Gesuche sind spätestens 7 Tage vor Ferienbeginn schriftlich einzureichen. 4 Als Stellvertreter kann ein Patentinhaber oder ein Patentbewerber auf der Warteliste bestimmt werden. Der
Stellvertreter hat die Fanggeräte des Vertretenen zu verwenden und übt die Fischerei auf eigene Verantwortung aus. 5 Der Fischereiaufseher kann bei plötzlicher Erkrankung oder dringender Abwesenheit eines
Patentinhabers ausnahmsweise einem andern Berufsfischer oder dem Inhaber eines Gehilfenpatentes das selbständige Einholen der Fanggeräte gestatten.
§ 10a Das Jugendpatent wird einem Jugendlichen zwischen
10 und 14 Jahren erteilt. Es berechtigt zur Ausübung der Fischerei von einem Boot aus zusammen mit einem Sportpatentinhaber, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
§ 11 1 Die Patentgebühren und
Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt: (Gebühr Fr. Fischereiabgabe Fr.) Haldenpatent 200.– 150.– Alterspatent 100.– 050.– Hochseepatent 200.– 200.– Gehilfenpatent 040.– 00–.–
Sportjahrespatent 120.– 020.– Sportmonatspatent 060.– 010.– Sporttagespatent 015.– 00–.– Uferjahrespatent 060.– 010.– Ufermonatspatent 030.– 005.– Jugendpatent 020.– 00–.– 2 Patentbezüger, die in
den Kantonen Thurgau oder St. Gallen wohnhaft sind, müssen die Patente im Wohnsitzkanton lösen. Patentbezüger mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten die dreifache Fischereiabgabe.
§ 11a Keines Patentes bedürfen: 1. Freiangler im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Fischerei; 2. Personen, die mit Gerätschaften eines Patentinhabers statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen
oder ihm beim Fischen helfen.
II. Ausübung der Fischerei § 12 1 Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten. 2 Vom Verbot in Absatz 1 sind ausgenommen: 1. das Setzen
von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag (ab 31. März), Auffahrt, Pfingstmontag sowie 1. Mai und 1. August, falls diese auf Montag bis Donnerstag fallen; 2. das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, mit
Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag; 3. das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 09.00 Uhr; 4. der Laichfischfang auf Felchen; 5. das Bergen durch Sturm bedrohter oder
abgetriebener Netze unter unverzüglicher Meldung an den Fischereiaufseher. 3 Die Sportfischerei darf in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen im Gebiet der Halde von 17.00 Uhr an nicht
mehr ausgeübt werden.
§ 13 1 Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich zu leeren. 2 Der Fischereiaufseher ist berechtigt,
bei Massenfängen von kleinen Barschen das Versetzen von Trappnetzen anzuordnen.
§ 13a Vom 15. Oktober bis 14. November dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite zwischen 33 und 49 mm nicht verwendet werden.
§ 14 1 Sätze von Bodennetzen müssen mindestens 50 m von andern Sätzen, Trappnetzen, markierten Badeplätzen und Markierungsbojen bewilligter Reiser entfernt sein.
2 Ausser zum Treiben müssen Bodennetze von der Bauche aus seewärts gesetzt werden. 3 Ein Satz ist mit mindestens einer Bauche zu kennzeichnen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Beginn des
dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer Bauche zu kennzeichnen.
§ 15 Bauchen dürfen nur zum Markieren von Fischereigeräten verwendet werden.
§ 15a Bodennetze müssen vom 15. Oktober bis
15. November mindestens jeden zweiten Tag, Bodennetze und Ankersätze vom 10. Januar bis 31. März mindestens jeden dritten Tag gehoben werden. In der übrigen Zeit sind die Netze täglich zu heben.
§ 16 1 Bei
der Ausübung der Sportfischerei in weniger als fünf Metern Wassertiefe ist die Verwendung motorischer Kraft verboten. 2 Gefangene Felchen, Seesaiblinge, Äschen, Barsche und Zander sind unverzüglich zu töten.
Fische der übrigen Arten dürfen nur in Behältern mit ständigem Wasseraustausch gehältert werden. 3 Es dürfen nicht mehr als 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden.
4 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten. 5 Sportfischern ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.
§ 16a 1 Ein Sportpatentinhaber darf von einem Boot aus
höchstens zwei Jugendpatentinhaber fischen lassen. Von diesen gefangene Fische gehen auf sein Kontingent und sind in seiner Fangstatistik aufzuführen.
2 Jugendpatentinhaber dürfen höchstens ein Angelgerät und keine lebenden Köderfische verwenden.
§ 17 Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern und lebenden Köderfischen
untersagt.
§ 18 Bewilligungen für Sonderfänge werden durch das Departement ausgestellt.
§ 19 Die Berufsfischer haben während der Winterschonzeit gefangene Forellen und Fortpflanzungsprodukte der
während der Schonzeit gefangenen Felchen an die Brutanstalten Romanshorn oder Ermatingen abzuliefern. In der Schonzeit gefangene Hechte sind zu hältern und bei Laichreife durch den Fischereiaufseher streifen zu
lassen.
§ 19a 1 Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten: 1. Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer
Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen
zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus. 2. Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze
Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten,
vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens. 3. Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen
Nr. 18 zum Fahnenmast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen. 4. Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.
2 Das Departement kann Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
§ 20 Werden von dem von der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei eingesetzten Ausschuss kurzfristige
Beschränkungen der Fischereiausübung beantragt, so sind für deren Anordnung die Fischereiaufseher zuständig.
III. Strafen und Massnahmen § 21 Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder
gestützt auf diese Verordnung verfügte Auflagen missachtet, wird mit Busse bestraft. Ausserdem kann ihm die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verboten werden.
§ 22 1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. 2 Wird die
Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann das Bezirksamt das Patent für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.
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