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Reglement für die Fischereiaufseher des Kantons Thurgau vom 4. September 1975
01. Die kantonalen Fischereiaufseher unterstehen der Jagd- und Fischereiverwaltung und damit dem Departement
für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Sie werden vom Regierungsrat gewählt und durch das zuständige Bezirksamt vereidigt. Sie erhalten vom Kanton eine Legitimationskarte, welche sie im Dienste immer bei
sich zu führen haben.
02. Die Fischereiaufseher überwachen die thurgauischen Regal- und Grenzgewässer auf ihren Zustand sowie auf vorübergehende und dauernde Veränderungen jeder Art. Sie sorgen für die
Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische in den verschiedenen Gewässern und für die Vermehrung und Verbesserung der Fischbestände.
03. Die Fischereiaufseher kontrollieren:
a. Die Berechtigung für den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren; b. die Zulässigkeit der Fanggeräte; c. die Einhaltung der Fischereivorschriften durch die Fischereiberechtigten;
d. die Einhaltung von Jagd-, Gewässerschutz- und Naturschutzvorschriften.
04. Die Fischereiaufseher sind berechtigt, zu Kontrollzwecken fremde Boote, Werkanlagen und Grundstücke zu betreten und mit Fahrverbot
belegte Strassen zu befahren. Sie dürfen Fischhandlungen und den Fischverkauf kontrollieren. Notfalls können sie die Hilfe von Polizeiorganen in Anspruch nehmen.
05. Die Fischereiaufseher haben
Widerhandlungen gegen Fischerei-, Jagd-, Gewässerschutz- und Naturschutzvorschriften den zuständigen Bezirksamt anzuzeigen und der Jagd- und Fischereiverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Unzulässige Fanggeräte und
die damit gefangenen Fische sind vorsorglich zu beschlagnahmen.
06. Bei Gewässerverschmutzungen haben die Fischereiaufseher die Organe des Gewässerschutzes und der Polizei bei Tatbestandaufnahme,
Ursachenermittlungen und Schadenbehebung bzw. Verhinderung weiteren Schadens zu unterstützen. Bei Fischvergiftungen erstellen sie eine Schadenabrechnung zuhanden des zuständigen Bezirksamtes und der Jagd- und
Fischereiverwaltung.
07. Die Fischereiaufseher haben die Sportfischer nach Anweisung der Jagd- und Fischereiverwaltung über die Fischereivorschriften zu instruieren.
08. Das Departement für Justiz und
Sicherheit und die Jagd- und Fischereiverwaltung können den Fischereiaufsehern jederzeit vorübergehend oder dauernd neue Aufgaben übertragen. Sie können sie zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
09. Die Fischereiaufseher erstellen jährlich bis 31. Januar einen Jahresbericht zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung.
10. Die Fischereiaufseher haben am angewiesenen Dienstort Wohnsitz zu nehmen.
11. Die Jagd- und Fischereiverwaltung bestimmt die Stellvertretung.
12. Den Fischereiaufsehern ist die gewerbsmässige Ausübung der Fischerei sowie der private Handel mit Fischen, Fischlaich,
Krebsen, Fischnährtieren und Fischereigeräten untersagt. Zusätzliche Aufgaben am Ober- und Untersee
13. Teilnahme an interkantonalen und internationalen Kontrollfahrten.
14. Betreuung der
Brutanstalten in Ermatingen und Romanshorn sowie der thurgauisch-sanktgallischen Anstreckanlage in Ermatingen.
15. Organisation der Laichgewinnung und Durchführung des Fischeinsatzes.
16. Ausübung der interkantonalen Versuchsfischerei nach besonderen Anweisungen.
17. Unterhalt der Boote und des Materials.
18. Erstellen einer monatlichen Fischfangstatistik zuhanden der Eidgenössischen Fischereiinspektion.
19. Beurteilung von Gesuchen für Bojen, Bojenfelder, Stege und Uferbauten bezüglich ihrer Auswirkungen auf
die Fischerei; Abfassung von Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Amtsstelle.
20. Gegenseitige Aushilfe in Brutanstalten und Anstreckanlage; Mithilfe beim Abfischen der kantonseigenen Aufzuchtgewässer.
Zusätzliche Aufgaben an den Binnengewässern
21. Betreuung kantonseigener und Überwachung privater Aufzuchtgewässer und -anlagen.
22. Organisation der Laichgewinnung und Durchführung des Fischeinsatzes.
23. Ausführung von Fischtransporten.
24. Abfischen von Binnengewässern bei Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen, Trockenlegungen und Bauarbeiten.
25. Unterhalt des Dienstfahrzeuges, des Elektrofanggerätes und des übrigen Materials. 26. Beurteilung von Gewässerkorrektionsprojekten und Wasserentnahmegesuchen; Abfassung von Stellungnahmen zuhanden der
zuständigen Amtsstelle.
27. Meldung von Bauten und Anlagen sowie Aufschüttungen im Hochwasserprofil an das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft.
28. Mithilfe bei der Erbrütung von Forellenlaich für die thurgauischen Binnengewässer.
Besondere Verantwortlichkeiten Kreis I Brutanstalt Romanshorn Kreis II Brutanstalt Ermatingen
Kreis III Thurgauisch-sanktgallische Anstreckanlage Ermatingen Kreis IV Aufzuchtgewässer
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