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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen
Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Zürichsee und Obersee. 2 Für die privaten Fischereirechte (vgl. Anhang I) gelten die Abschnitte über:
a) Fanggeräte und Fangzeiten (ausgenommen die Netzzahlen und die Anzahl Sportfischergeräte); b) Schutzbestimmungen; c) Ausübung der Fischerei (ausgenommen §§ 25 bis 30).
1. Für Berufsfischer
Allgemein § 2. 1 Die Berufsfischerei darf mit folgenden von der Fischereiaufsicht plombierten Fanggeräten ausgeübt werden: a) Grundnetze (§§ 3 und 4);
b) Schwebnetze in Schweb- und Ankersätzen (§§ 5 bis 7); c) Zuggarn (§ 9).
Grundnetze a) allgemein § 3. 1 Es dürfen Grundnetze mit folgenden Massen wie folgt verwendet werden:
a) Maximallänge 90 m; b) Maximalhöhe 2,5 m. 2 In Gebieten, in denen mehr als 20 Prozent Felchen (Tagesfang) gefangen werden, dürfen keine Grundnetze mit einer Maschenweite von weniger als 35 mm gesetzt
werden.
b) Treibnetze § 4. 1 Für den Treibnetzsatz dürfen vom 16. Mai bis 19. November und mit Spezialbewilligung bis 31. Dezember höchstens vier Einzelnetze mit folgenden Massen verwendet werden:
a) Maximallänge 90 m; b) Maximalhöhe 2,5 m; c) Mindestmaschenweite 32 mm. 2 Unmittelbar nach Setzen des Treibnetzes sind die Fische gegen das Netz zu treiben, hierauf ist das Netz zu heben.
Schwebnetze a) allgemein § 5.4 1 Insgesamt darf folgende Anzahl von Schwebnetzen verwendet werden: a) Zürcher Berechtigte: 11;
b) Schwyzer Berechtigte: 7, wovon maximal 2 Netzsätze im Zürichsee (nur verankert); c) St.Galler Berechtigte: 7 im Obersee. 2 Schwebnetze dürfen nur in einer Seetiefe gesetzt werden, die mindestens 5 m mehr
beträgt als die Höhe der verwendeten Netze. b) Schwebnetzsatz
§ 6. 1 Für den Schwebsatz dürfen in höchstens zwei Teilsätzen freitreibende Schwebnetze mit folgenden Massen wie folgt verwendet werden:
a) Maximallänge 90 m; b) Maximalhöhe 10 m.
c) Ankersatz § 7. 1 Für den Ankersatz dürfen in höchstens zwei Teilsätzen je höchstens fünf Schwebnetze mit folgenden Massen wie folgt verwendet werden:
Maximallänge 90 m.
d) Albeli-Schwebsatz § 8. 1 Zwei der Schwebnetze des Ankersatzes (§ 7) mit Maschenweite von 40 bis 44 mm dürfen vom 1. Januar bis 31. August im tiefen Teil des Zürichsees in einem
Schwebsatz verwendet werden, sofern der ganze Satz in einer Tiefe von 8 m (gemessen an der Oberähre) ausgelegt ist. 2 Als tiefer Seeteil gilt der Teil innerhalb der Grenzen des Stegs der Zürcher
Schiffahrtsgesellschaft Uetikon-Hafenanlage Rietliau und Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen-Stadtgrenze Zürich-Kilchberg.
Zuggarn § 9. 1 Die Kantone können die Verwendung von Zuggarnen unter den von der
Fischereikommission festzulegenden Bedingungen bewilligen.
2. Für Sportfischer Allgemein § 10. 1 Die Sportfischerei darf ausgeübt werden: a) als Freiangelfischerei gemäss § 6 der Übereinkunft;
b) als Angelfischerei vom Ufer aus; c) als Fischerei vom stehenden Boot aus; d) als Schleppangelfischerei; e) als Köderfisch- und Futterfischfang.
Angelfischerei vom Ufer aus § 11.
1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden: a) eine Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln ohne Köderfisch; b) eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit
ausschliesslich einer Dreiangel. 2 Die Verwendung eines mehrhakigen Angels mit Widerhaken ist verboten. 3 Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.
Fischerei vom stehenden Boot aus § 12.
1 Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen nebeneinander verwendet werden: a) höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern. Nur eine Angelrute darf für die Spinn- oder
Löffelfischerei verwendet werden; b) die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten
Angel. 2 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten. 3 Das Werfen mit der Hegene ist verboten.
Schleppangelfischerei a) Gerätschaften § 13.
1 Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden: a) die Schleike mit zwei Rollen oder Angelruten bzw. mit bis zu zwei seitlichen Hauptschnüren, für die gelten: 1. Maximallänge je 40 m;
2. Anbissstellen insgesamt höchstens 5; b) die Schlüchlifischerei mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm;
c) die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Anbissstellen. 2 Der Fischereiberechtigte kann die Geräte bis höchstens fünf Anbissstellen kombinieren.
3 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. 4 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
b) Beschränkung der Seehunde § 14. 1 Die Verwendung von Seehunden ist vom 1.
April bis 31. Oktober im Seegebiet unterhalb einer Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen verboten.
c) zeitliche Beschränkung § 15. 1 Die zeitliche Beschränkung im
Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten für die Tiefseeschleike und für die Schlüchlifischerei ergibt sich aus Anhang II. 2 Die Schleike ist vom kalendarischen Sonnenaufgang bis zum kalendarischen
Sonnenuntergang zugelassen. Sie ist vom 15. Oktober bis 25. Dezember verboten.
Köderfisch- und Futterfischfang § 16. 1 Es dürfen verwendet werden: a) eine Köderflasche;
b) ein Senknetz mit einer Netzfläche von höchstens 1 m2.
Jugendfischerei § 17. 1 Die Kantone regeln die Jugendfischerei im Rahmen der §§ 11, 12 und 16.
3. Allgemeines Einschränkungen
§ 18. 1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden. 2 Es ist untersagt: a) für den Fischfang betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie den
elektrischen Strom zu verwenden; b) für den Fischfang Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu gebrauchen; c) den Durchzug der
Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; d) für den Fischfang die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern. 3 Des weiteren ist untersagt:
1. den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fischen; 2. mit der Hand zu fischen. 4 Die Kantone sind ermächtigt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
Fischereikommission, die Verwendung weiterer Fanggeräte und -methoden zu verbieten. 5 In den in diesen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen können die Kantone Geräte und Fangmethoden in Abweichung von Abs.
1 und 2 anwenden oder unter ihrer Aufsicht zulassen.
Feumer § 19. 1 Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.
Verbot der Nachtfischerei § 20.
1 Die Sportfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze sind verboten: a) während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
2 Besondere Bestimmungen wegen ausserordentlichen Verhältnissen bleiben vorbehalten.
Schlechte Witterung § 21. 1 Netze, die wegen ungünstiger Witterung während der ordentlichen Fangzeit nicht gehoben
werden können, sind baldmöglichst einzuholen. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.
II. Schutzbestimmungen Schonzeiten § 22. 1 Es gelten folgende Schonzeiten:
a) Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember b) Rötel (Seesaibling) 1. November bis 31. Dezember c) Äsche 1. Januar bis 30. April d) Felchen (einschl. Albeli) 20. November bis 31. Dezember
e) Hecht 1. März bis 30. April
Mindestmasse § 23. 1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlänge aufweisen:
a) Forelle 35 cm b) Rötel (Seesaibling) 25 cm c) Äsche 32 cm d) Felchen (einschliesslich Albeli) 28 cm e) Hecht 45 cm f) Egli (Flussbarsch) 18 cm g) Aal 50 cm
Zurückversetzen geschonter Fische ins Wasser § 24. 1 Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins
Gewässer zurückzuversetzen. 2 Mit Netzen gefangene Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, dürfen nicht zurückversetzt werden.
Schon- und Sperrgebiete § 25.
1 Die Umgrenzung der Schon- und Sperrgebiete ergibt sich aus dem Anhang III. 2 Im Einvernehmen mit der Fischereikommission können die Kantone weitere Schon- und Sperrgebiete festlegen.
III. Ausübung der Fischerei (Rechte und Pflichten der Berechtigten) Berechtigung zur Fischerei § 26. 1 Die Kantone erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für ihr Kantonsgebiet und
bestimmen die Voraussetzungen dafür.
Berufsfischerei a) Beschränkung der Berufsfischer § 27. 1 Die Kantone können höchstens folgende Anzahl Berufsfischer zulassen: a) Zürich 12 b) Schwyz 8
c) St.Gallen 4 2 Das Sekretariat der Fischereikommission wird über die abgegebenen Berechtigungen in Kenntnis gesetzt.
b) Gehilfe § 28. 1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die
Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. 2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. 3 Zusätzliche Boote und Geräte sind nicht erlaubt.
c) Stellvertretung
§ 29. 1 Die Kantone können bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Berufsfischers die Stellvertretung bewilligen. 2 Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige
Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Sportfischerei a) Berechtigungen § 30. 1 Die Kantone können die Mithilfe einer Person, die nicht
von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen ist, in Anwesenheit und unter Verantwortung des Berechtigten gestatten. Die Verwendung zusätzlicher Geräte ist ausgeschlossen.
b) Fangzahlbeschränkung § 31.
1 Sportfischer dürfen je Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: a) Forelle 4 Stück b) Felchen (einschliesslich Albeli) 10 Stück c) Rötel (Seesaibling) 10 Stück d) Hecht 4 Stück
e) Egli 50 Stück 2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
c) Verbot der Egli- und Felchenfischerei § 32. 1 In der Zeit vom 1. April bis 15. Mai dürfen die
Sportfischer keine Egli, in der Zeit vom 20. November bis 31. Dezember keine Felchen fangen.
Ausweispflicht § 33. 1 Die Fischer sind verpflichtet, die Berechtigung beim Fischen auf sich zu tragen und
sich gegenüber den Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen. 2 Die Kantone können ergänzende Ausweispflichten vorsehen.
Statistikpflicht § 34.
1 Die Fischer sind verpflichtet, nach Weisung der Kantone eine Fangstatistik zu führen.
Gegenseitige Rücksichtnahme § 35. 1 Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät. 2
Berufsfischergeräte dürfen nur von den Berechtigten (Eigentümer, Gehilfen, Fischereiaufsichtsorganen) berührt werden.
Geschonte Fische § 36. 1 Die Berufsfischer können verpflichtet werden, gefangene
geschonte Fische zu melden oder zur Verfügung zu halten.
Netzleerung § 37. 1 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.
Köderfische
a) Fang § 38. 1 Ohne besondere Bewilligung dürfen nur Köderfische für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Die Kantone können den Fang von Köderfischen über den Eigenbedarf hinaus besonders bewilligen.
b) Verwendung § 39. 1 Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, für die keine Schutzbestimmungen gelten und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
2 Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
Bauchen § 40. 1 Markierungsbojen und Schwimmer haben Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufzuweisen.
2 Die Berufsfischer haben alle Netzmarkierungen mit ihren Initialen zu versehen.
Überwachung der Geräte § 41. 1 Die Sportfischer haben ihre Angelgeräte dauernd zu beaufsichtigen.
IV. Bewirtschaftung Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen § 42. 1 Die Organe der Fischereikommission sowie nach Absprache mit der Fischereikommission die Kantone können für besondere Zwecke besondere Fang-
und Erhebungsgeräte einsetzen und von den Schutzbestimmungen abweichen. 2 Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Länge, Geschlecht, Fangart und Fangzeit der kantonalen Fischereiverwaltung oder der
Fischereiaufsicht zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.
Laichfischfang § 43. 1 Im Auftrag der Fischereikommission bewilligt das Sekretariat den Laichfischfang oder ordnet ihn an.
2 Der Laichfischfang darf nur mit plombierten Geräten durchgeführt werden.
Beizug der Berufsfischer § 44. 1 Die Berufsfischer können zur Mithilfe in Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
Einsatz von Fischen § 45. 1 Der Einsatz von Fischen bleibt der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
V. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung § 46. 1 Diese
Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf 1. Januar 1995 in Kraft.
Aufhebung § 47. 1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden
die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 14. Dezember 1989 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Veröffentlichung § 48. 1 Die
Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St.Gallen zu veröffentlichen.
Zürich, 21. Oktober 1994
Anhang
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