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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee vom 5. November 1994
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal
und Walensee vom 10. September 1993,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1. 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee. 2 Die
Fischereikommission ordnet die Signalisation der Grenzen des Sees bei den Fluss-Einmündungen sowie der Schongebiete an.
II. Fanggeräte und Fangzeiten 1. Für Berufsfischer Allgemein
§ 2. 1 Die
Berufsfischerei darf mit folgenden von der Fischereiaufsicht plombierten Fanggeräten ausgeübt werden: a) Grundnetze (§§ 3 und 4); b) Schwebnetze in Schweb- und Ankersätzen (§§ 5 bis 7); c) Zuggarne (§ 8).
Grundnetze a) allgemein
§ 3. 1 Es dürfen Grundnetze mit den Massen: a) Maximallänge 90 m b) Maximalhöhe 2,50 m 2 wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 1 im Anhang.
b) Treibnetze
§ 4. 1 Für den Treibnetzsatz dürfen vom 16. Mai bis 19. November und mit Spezialbewilligung bis 31. Dezember höchstens vier Einzelnetze mit folgenden Massen verwendet werden:
a) Maximallänge 90 m; b) Maximalhöhe 2,50 m; c) Mindestmaschenweite 30 mm. 2 Unmittelbar nach Setzen des Treibnetzes sind die Fische gegen das Netz zu treiben; hierauf ist das Netz zu heben.
Schwebnetze a) Schwebsatz
§ 5. 1 Für den Schwebsatz dürfen in maximal zwei Teilsätzen höchstens insgesamt sieben freitreibende Schwebnetze mit den Massen: a) Maximallänge 90 m
b) Maximalhöhe 10 m 2 wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 2 im Anhang.
b) Ankersatz
§ 6. 1 Die in § 5 erlaubten Teilsätze dürfen auch verankert werden. Die Anker sind auf beiden Seiten
anzubringen.
c) Albeli-Ankersatz
§ 7. 1 Zusätzlich zu den Schwebnetzen gemäss §§ 5 und 6 dürfen in einer Mindesttiefe von 9 m (bezogen auf die Oberähre) insgesamt höchstens drei beidseitig
verankerte Netze mit folgenden Massen: a) Maximallänge 90 m b) Maximalhöhe 7 m 2 wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 3 im Anhang.
Zuggarn
§ 8. 1 Die Kantone können die Verwendung
von Zuggarnen unter den von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen bewilligen.
2. Für Sportfischer Arten der Sportfischerei
§ 9. 1 Die Sportfischerei darf ausgeübt werden:
a) als Freiangelfischerei gemäss § 6 der Übereinkunft; b) als patentpflichtige Fischerei: 1. als Angelfischerei vom Ufer aus (§ 10); 2. als Fischerei vom stehenden Boot aus (§ 11);
3. als Schleppangelfischerei (§§ 12 und 13); c) als Köderfisch- und Futterfischfang (§ 14 und 35).
Patentpflichtige Fischerei a) Angelfischerei vom Ufer aus
§ 10.
1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden: a) eine Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln ohne Köderfisch; b) eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit
ausschliesslich einer Dreiangel. 2 Die Verwendung eines mehrhakigen Angels mit Widerhaken ist verboten. 3 Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.
b) Fischerei vom stehenden Boot aus
§ 11. 1 Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen nebeneinander verwendet werden: a) höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern. Nur eine Angelrute darf für die
Spinn- oder Löffelfischerei verwendet werden; b) die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven
beköderten Angel. 2 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
c) Schleppangelfischerei aa) Gerätschaften
§ 12.
1 Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden: a) die Schleike mit bis zu zwei seitlichen Hauptschnüren, für die gelten: 1. Maximallänge je 40 m; 2. Anbissstellen insgesamt höchstens 5;
b) die Schlüchlifischerei mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm; c) die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Anbissstellen.
2 Der Fischereiberechtigte kann die Geräte bis höchstens fünf Anbissstellen kombinieren. 3 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. 4 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
bb) zeitliche und örtliche Beschränkung
§ 13. 1 Die Schleppangelfischerei ist vom 15. Oktober bis 25. Dezember verboten. Im übrigen gilt: a) Die Schleike und Schlüchlifischerei sind ausserhalb
der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis zum kalendarischen Sonnenuntergang. b) Die Tiefseeschleike ist ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen: 1. vom 1.
April bis 31. Mai an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m; 2. vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen
Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; 3. vom 1. Juni bis 31. August an Werktagen, ausgenommen Samstage, von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m zwischen den Linien Horn bei
Seemühlebach-Insel Bommerstein und Steinbruch Köppel-Mündung Escherkanal (vgl. Anhang).
Köderfisch- und Futterfischfang
§ 14. 1 Es dürfen verwendet werden: a) eine Köderflasche;
b) ein Senknetz mit einer Netzfläche von höchstens 1 qm.
Jugendfischerei
§ 15. 1 Die Kantone regeln die Jugendfischerei im Rahmen der §§ 10, 11 und 14 dieser Bestimmungen.
3. Allgemeines
Feumer
§ 16. 1 Der Feumer darf durch die Fischereiberechtigten nur als Unterfangnetz verwendet werden.
Verbot der Nachtfischerei
§ 17.
1 Die Sportfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze ist verboten: a) während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Schlechte Witterung
§ 18. 1 Netze, die wegen ungünstiger Witterung während der ordentlichen Fangzeit nicht gehoben werden können, sind baldmöglichst einzuholen.
2 Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Einschränkungen
§ 19. 1 Die Fischereikommission sowie die Kantone im Einvernehmen mit der Fischereikommission sind
berechtigt, die Verwendung der Geräte einzuschränken: a) Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden. b) Es ist untersagt: 1. für den Fischfang betäubende, explodierende
oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden; 2. für den Fischfang Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel
zu verwenden; 3. den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; 4. für den Fischfang die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern.
c) Des weiteren ist untersagt: 1. den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen; 2. mit der Hand zu fischen. d) Die Kantone können unter dem Vorbehalt der
Genehmigung durch die Fischereikommission weitere Geräte und Fangmethoden anwenden oder mit schriftlicher Bewilligung und unter ihrer Aufsicht zulassen.
III. Schutzbestimmungen Schonzeiten
§ 20.
1 Es gelten folgende Schonzeiten: a) Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 31. Dezember c) Äsche 1. Januar bis 30. April
d) Blalig/Sandfelchen 20. November bis 31. Dezember e) Albeli 16. Oktober bis 15. Dezember f) Hecht 1. April bis 31. Mai g) Egli (Barsch) 1. April bis 31. Mai
Mindestmasse
§ 21. 1
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlänge aufweisen: a) Forelle 35 cm b) Rötel (Seesaibling) 22 cm c) Äsche 32 cm
d) Blalig/Sandfelchen 28 cm e) Albeli 21 cm4 f) Hecht 45 cm g) Egli (Barsch) 18 cm h) Schleie 25 cm i) Aal 50 cm
Zurückversetzen geschonter Fische
§ 22. 1 Fische, die während
ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Mindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. 2 Mit Netzen gefangene Fische, die tot oder nicht mehr
lebensfähig sind, dürfen nicht zurückversetzt werden.
Schon- und Sperrgebiete
§ 23. 1 Die Umgrenzung der Schon- und Sperrgebiete ergibt sich aus dem Anhang. 2 Im Einvernehmen mit der
Fischereikommission können die Kantone weitere Schon- und Sperrgebiete festlegen.
IV. Ausübung der Fischerei Berechtigung zur Fischerei
§ 24. 1 Die Kantone Glarus und St.Gallen erteilen die
Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für den ganzen Walensee und bestimmen die Voraussetzungen dafür.
Berufsfischerei a) Beschränkung
§ 25.
1 Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen. 2 Ein Berufsfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen. 3 Die Kantone Glarus und St.Gallen einigen
sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen. 4 Sie setzen das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen in Kenntnis.
b) Gehilfe
§ 26. 1 Die
Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. 2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben.
3 Zusätzliche Boote und Geräte sind nicht erlaubt.
c) Stellvertretung
§ 27. 1 Die Kantone können bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Berufsfischers die Stellvertretung bewilligen. 2 Bei
unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Beschränkungen der Sportfischerei a) Berechtigungen
§ 28. 1 Ein Sportfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen.
b) Fangzahlbeschränkung
§ 29. 1 Sportfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: a) Forelle 4 Stück b) Blalig/Sandfelchen 5 Stück c) Albeli 20 Stück d) Rötel (Seesaibling) 10 Stück
e) Hecht 4 Stück f) Egli (Barsch) 30 Stück 2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
Ausweispflicht
§ 30. 1 Die Fischer sind verpflichtet, die Berechtigung
beim Fischen auf sich zu tragen und sich gegenüber den Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen. 2 Die Kantone können ergänzende Ausweispflichten vorsehen.
Statistikpflicht
§ 31.
1 Die Fischer sind verpflichtet, nach Weisung der Kantone eine Fangstatistik zu führen.
Gegenseitige Rücksichtnahme
§ 32. 1 Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.
2 Berufsfischergeräte dürfen nur von den Berechtigten (Eigentümer, Gehilfen, Fischereiaufsichtsorganen) berührt werden.
Geschonte Fische
§ 33. 1 Die Berufsfischer können verpflichtet werden,
gefangene geschonte Fische zu melden oder zur Verfügung zu halten.
Netzleerung
§ 34. 1 Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während
der Sommerzeit jeden Tag zu leeren.
Köderfische a) Fang
§ 35. 1 Ohne besondere Bewilligung dürfen nur Köderfische für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Die Kantone können den Fang von
Köderfischen über den Eigenbedarf hinaus besonders bewilligen.
b) Verwendung
§ 36. 1 Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, für die keine Schonbestimmungen gelten und die aus dem
Walensee stammen. 2 Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
Bauchen
§ 37. 1 Markierungsbojen und Schwimmer haben Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm
aufzuweisen. 2 Die Berufsfischer haben alle Netzmarkierungen mit ihren Initialen zu versehen.
Überwachung der Geräte
§ 38. 1 Die Sportfischer haben ihre Angelgeräte dauernd zu beaufsichtigen.
V. Bewirtschaftung Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
§ 39. 1 Die Kantone Glarus und St.Gallen können nach Absprache mit der Fischereikommission für besondere Zwecke spezielle Fang- und
Erhebungsgeräte einsetzen, welche von den Schutzbestimmungen abweichen.
Laichfischfang
§ 40. 1 Im Auftrag der Fischereikommission bewilligt das Sekretariat den Laichfischfang oder ordnet ihn an.
Beizug der Berufsfischer
§ 41. 1 Die Berufsfischer können zur Mithilfe in Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
Einsatz von Fischen
§ 42.
1 Der Einsatz von Fischen bleibt der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
VI. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung
§ 43. 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch
das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1995 in Kraft.
Aufhebung
§ 44. 1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der
Fischerei im Walensee vom 14. Dezember 1989 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Veröffentlichung
§ 45. 1 Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone
St.Gallen und Glarus zu veröffentlichen.
Anhang Schongebiete im Walensee A.Örtliche Bestimmung
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