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Fischereiverordnung
vom 11.November 1980

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen, gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927, in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Diese Verordnung regelt den Fang und die Hege von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in öffentlichen4 und privaten Gewässern.
2 Gewässer, die durch technische Massnahmen oder unerlaubte Eingriffe die Eignung als Fischgewässer vorübergehend verlieren, bleiben Fischereigewässer im Sinn dieser Verordnung.
3 Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden und in die Fische, Krebse und Fischnährtiere aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können (ausgenommen Fischzuchtanlagen), finden nur Art. 39 und 40 dieser Verordnung Anwendung. Auf Fischzuchtanlagen werden Art. 39 und 40 nicht angewendet.

Zuständigkeit
Art. 2.7
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht das Amt für Jagd und Fischerei die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei und erteilt die erforderlichen Bewilligungen.

Grenzgewässer
Art. 3.
1 Für die Fischerei in interkantonalen und internationalen Gewässern bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.

II. Fischereiberechtigung
1. Allgemeines
Voraussetzungen
Art. 4.
1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird durch Patent oder Pacht erworben.
2 Im Walensee, im Zürichsee und im Bodensee ist die Freiangelfischerei vom Ufer aus ohne Patent oder Pacht gestattet.
3 Die anerkannten besonderen Fischereirechte bleiben vorbehalten.

Patent- und Pachtkreise
Art. 5.
1 Patentkreise sind die st.gallischen Gebiete des Walensees, des Zürichsees, des Bodensees, des Linthkanals und des Rheins.
2 Die übrigen Gewässer können als Pachtkreise für die Vereins- oder Einzelpacht ausgeschieden werden.
3 Auf Beginn einer Pachtdauer kann die Umwandlung von Pachtkreisen in Patentkreise verfügt werden.

2. Patente
Allgemeine Voraussetzungen
Art. 6.
1 Das Patent kann Personen verweigert werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuches vorsätzlich oder wiederholt fischereiliche Vorschriften übertreten haben.

Berufsfischerpatent
Art. 7.
1 Das Berufsfischerpatent, kann Personen erteilt werden, die:
a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen;
b) während wenigstens dreier Jahre in der Berufsfischerei tätig waren und die Fachprüfung einer anerkannten Fischereifachschule bestanden haben. Personen mit abgeschlossener Berufslehre waren wenigstens zwei Jahre in der Berufsfischerei tätig;
c) die Fischerei hauptberuflich ausüben werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Erteilung des Patentes.
3 Inhaber von Berufsfischerpatenten können zur unentgeltlichen Mithilfe bei der Bewirtschaftung von Gewässern, die im Geltungsbereich des Patentes liegen, verpflichtet werden.

Gehilfenpatent
Art. 8.
1 Das Gehilfenpatent kann Personen erteilt werden, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Es berechtigt, als Gehilfe eines Inhabers des Berufsfischerpatentes tätig zu sein.

Angelfischerpatent
Art. 9.
1 Das Angelfischerpatent kann Personen erteilt werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Das Patent für dreissig Tage kann zur halben Taxe an Ferien- oder Kurgäste für die Dauer ihres Ferien- oder Kuraufenthalts abgegeben werden.

Jugendpatent
Art. 10.
1 Für geeignete Gewässer oder Gewässerabschnitte kann die Erteilung von Patenten an Jugendliche, die das zwölfte Altersjahr zurückgelegt haben, bewilligt werden.

Geltung
Art. 11.
1 Das Patent gilt für einen Patentkreis. Es ist nicht übertragbar.
2 Zur Angelfischerei berechtigte Personen können den Fischfang unter ihrer Aufsicht und an ihrer Stelle durch den Ehegatten oder einen Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren ausüben lassen. Die Verwendung zusätzlicher Geräte ist untersagt.
3 Abs. 3 aufgehoben durch III. Nachtrag

Ausgabestellen
Art. 12.
1 Patente erteilen:
a) für den Walensee die politischen Gemeinden Walenstadt und Weesen;
b) für den Zürichsee die politische Gemeinde Jona;
c) für den Bodensee die politische Gemeinde Rorschach;
d) für den Rhein die politischen Gemeinden Widnau und Buchs.
2 Für den Linthkanal erteilt das Sekretariat der interkantonalen Fischereikommission in Zürich das Angelfischerpatent.

Taxen
a) Ansätze
Art. 13.
1 Die Taxansätze richten sich nach dem Taxtarif für die Fischerei.
b) Zuschläge

Art. 14.
Aufgehoben durch Abschnitt II des Nachtrags zum Taxtarif für die Fischerei

c) Unentgeltlichkeit
Art. 15.
Aufgehoben durch III. Nachtrag

d) Verwendung
Art. 16.
1 Mindestens ein Drittel der Taxeinnahmen wird in den Fond für fischereiliche Verbesserungen eingelegt.

3. Pachten
Verpachtung
a) Dauer
Art. 17.
1 Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.

b) Pächter
Art. 18.
1 Der Pächter muss für die Erfüllung der fischereilichen und der finanziellen Verpflichtungen Gewähr bieten. Er kann zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden.

c) Pachtzins
Art. 19.
1 Der Pachtzins richtet sich nach dem Finanzbedarf des Staates für die Fischerei. Bei der Festlegung werden berücksichtigt:
a) das Produktionsvermögen und der fischereiliche Wert des Gewässers;
b) die Leistungen, die der Staat zur Bewirtschaftung des Gewässers erbringt;
c) der notwendige Aufwand, den der Pächter zur Betreuung und Bewirtschaftung des Gewässers erbringt.
2 Mindestens 10 Prozent des Pachtzinses werden in den Fond für fischereiliche Verbesserungen eingelegt.

Vereinspacht
a) Voraussetzungen
Art. 20.
1 Vereinspachten werden an Vereine vergeben, die sich der Förderung der Fischerei widmen und einer dem Pachtkreis angemessenen Zahl von Fischern die Ausübung der Angelfischerei ermöglichen.
2 Als Förderung der Fischerei gelten insbesondere Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung:
a) des Lebensraumes;
b) eines standortgerechten Bestandes von einheimischen Fisch- und Krebsarten.
3 Die Ausübung der Angelfischerei ist vor allem Personen zu ermöglichen, die im Einzugsgebiet des gepachteten Gewässers wohnen.

b) Mitteilung
Art. 21.
1 Statuten, Taxansätze und Betriebsvorschriften sowie deren Änderungen werden dem Amt für Jagd und Fischerei mitgeteilt. Auf Ende jedes Kalenderjahres ist ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder und der Bewerber um die Vereinsmitgliedschaft mit Angabe des Datums der Aufnahmegesuche einzureichen.

Einzelpacht
a) Pächter
Art. 22.
1 Einzelpachten werden an natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, ausnahmsweise auch an öffentlich-rechtliche Körperschaften vergeben.
2 Sie können vergeben werden an:
a) natürliche Personen über 18 Jahren;
b) juristische Personen, wenn die Ausübung der Fischerei durch natürliche Personen ausreichend sichergestellt ist.
3 Pachten, die sich als Vereinspachten eignen, werden nicht als Einzelpachten vergeben.

b) Beteiligung mehrerer Personen
Art. 22bis.
1 Die Einzelpacht kann an mehrere Personen gemeinsam vergeben werden.
2 Einzelpächter können verpflichtet werden, weiteren Personen die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen.

c) Beschränkung
Art. 22ter.
1 Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz können Pächter werden, wenn keine Einzelbewerbung von im Kanton wohnhaften Personen vorliegt.
2 Die gleichzeitige Vergebung mehrerer Fischpachten an die gleiche Person ist unzulässig.
3 Vereine im Sinn von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung können zur Bewerbung für Einzelpachten zugelassen werden, wenn keine anderen Bewerbungen vorliegen.

Unterpacht
Art. 23.
1 Für den Unterpächter gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Pächter. Die Unterpacht bedarf der Zustimmung des Amtes für Jagd und Fischerei.
2 Vereinspachten dürfen nur unterverpachtet werden an:
a) Fischereivereine, die sich aus mindestens fünf Personen zusammensetzen;
b) Fischervereinigungen, die sich aus mindestens fünf Personen zusammensetzen;
c) Hotelbetriebe sowie Kur- und Verkehrsvereine, die den Gästen die Ausübung der Fischerei ermöglichen.
3 Der gleichzeitige Erwerb mehrerer Unterpachten durch die gleiche Person ist unzulässig.
4 Der Pächter bleibt für die Erfüllung der Pachtbedingungen verantwortlich.

Pachtvertrag
Art. 24.

1 Im Pachtvertrag oder in den Zuschlagsbedingungen können Vorschriften erlassen werden über:
a) den Pflichteinsatz;
abis) Einsatzbeschränkungen;
b) die Bestandesregulierung;
c) die Mindest- und Höchstzahl sowie die Zusammensetzung der Pächter;
d) die Reihenfolge der Aufnahme geeigneter Pächter;
e) besondere Schutzbestimmungen.

Art. 24bis.
Eingefügt durch III. Nachtrag; aufgehoben durch IV. Nachtrag.

Pflichten des Pächters
Art. 25.
1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus, spätestens bis zum 31. Mai, dem zuständigen Bezirksamt zu entrichten.
2 Der Pächter hat sich bis zum 15. Dezember beim Amt für Jagd und Fischerei durch Bescheinigung der in Art. 53 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Aufsichtsorgane über die Erfüllung seiner fischereiwirtschaftlichen Verpflichtungen auszuweisen. Pächter und Vereinsmitglieder können die Erfüllung von Verpflichtungen aus der eigenen Pacht nicht bescheinigen.
3 Ist der Pächter mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug, so darf er den Fischfang nicht ausüben.

Fangermächtigung
Art. 26.4
1 Pächter können Personen zur Ausübung der Fischerei ermächtigen, die:
a) die Fischerei fachgerecht ausüben;
b) das 12. Altersjahr erreicht haben.
2 Die Ermächtigung erfolgt schriftlich. Der Ermächtigte führt sie bei der Ausübung der Fischerei mit.
3 Abs. 3 aufgehoben durch IV. Nachtrag

Art. 27 bis 29.
Aufgehoben durch IV. Nachtrag

Erlöschen der Pacht
Art. 30.
1 Die Pacht erlischt bei Ableben, Konkurs oder fruchtloser Betreibung des Pächters sowie bei Auflösung des Vereins. Der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr wird nicht zurückerstattet.

Auflösung und Änderung von Pachtverträgen
Art. 31.
1 Tritt während der Pachtdauer als Folge von Meliorationen, Ausnützung von Wasserkräften, Erstellung von Bewässerungsanlagen, Ableitung von Quell-, Grund- und Oberflächenwasser, dauernden Verunreinigungen oder aus anderen Gründen eine wesentliche Verschlechterung im Bestand der Pacht ein, so kann der Pächter eine Änderung der Pachtbedingungen oder die Auflösung des Pachtvertrages verlangen. Der Nachweis der Wertverminderung obliegt dem Pächter.
2 Tritt während der Pachtdauer eine wesentliche Verbesserung ein, so können die Pachtbedingungen geändert werden.
3 Schäden durch vorübergehende Einwirkungen Dritter oder infolge höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten, begründen keinen Anspruch auf Änderung oder Auflösung des Pachtvertrages.

Aufhebung der Pacht
Art. 32.
1 Die Pacht kann entschädigungslos aufgehoben werden, wenn:
a) der Pächter oder Personen aus seinem fischereilichen Verantwortungsbereich vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig Fischereivorschriften übertreten haben;
b) der Pächter vertragliche Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung nicht erfüllt.
2 Der Pächter haftet für den Mindererlös bei der Neuverpachtung.

III. Fangausübung und Fanggeräte
Begehungsrecht und Naturschutz
Art. 33.
1 Die Fischereiberechtigten sind befugt, die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Ausübung der Fischerei notwendig ist. Gebäude und eingezäunte Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Besitzers betreten werden.
2 Kulturen und Schilfbestände sind zu schonen. Während der Nist- und Brutzeit dürfen die als Schutzgebiete bezeichneten Ufer und Schilfgebiete nicht betreten werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der einzelnen Schutzgebiete.
3 Für Schäden, die bei der Ausübung des Begehungsrechts entstehen, haftet der Fischereiberechtigte.
4 Die politische Gemeinde kann die Angelfischerei an bestimmten Orten, wie in Häfen, auf Brücken, an Landestellen für Schiffe, verbieten. Das Verbot bedarf der Zustimmung des Finanzdepartementes.

Pachtfischerei
a) Fisch- und Krebsfang in der Nacht
Art. 34.
1 Der Fisch- und Krebsfang ist, soweit er menschliche Arbeit voraussetzt, untersagt:
a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr;
b) in der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr.
2 Ausnahmen können bewilligt werden.

b) Fanggeräte für Angelfischer
Art. 35.
1 Fische dürfen nur mit der Angelrute, Krebse auf Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei nur mit Reusen gefangen werden.
2 Untersagt ist:
a) die Verwendung von:
1. mehr als einer Angelrute;
2. Angeln mit mehr als drei Haken sowie von Angeln mit Widerhaken in Forellen- und Äschengewässern;
3. natürlichen oder künstlichen Fischeiern;
4. betäubenden, explodierenden oder anderen schädlichen Stoffen sowie von elektrischem Strom;
5. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienenden Geräten oder chemischen und akustischen Lockmitteln;
6. ferngesteuerten Geräten zum Ausbringen der Angel und Köder;
b) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fischen;
c) mit der Hand zu fischen.
3 Das Amt für Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere die Verwendung von zwei Ruten für den Fischfang in stehenden Gewässern, sowie andere Fanggeräte und Fangmethoden gestatten oder vorschreiben sowie für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke anwenden oder anwenden lassen.
Abs. 4 aufgehoben durch IV. Nachtrag

Jugendfischerei
Art. 35bis.
1 Das Jugendpatent berechtigt zur Flug- oder Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf Angeln.
2 Untersagt ist die Verwendung von:
a) Metallschnur;
b) Schwimmeinrichtungen in Verbindung mit Flugködern;
c) Löffeln und Spinnern, lebenden und toten natürlichen sowie künstlichen Köderfischen.

Feumer
Art. 36.
1 Der Feumer darf nur als Unterfangnetz verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung mehrerer Feumer ist untersagt.

Fischnährtiere, Köderfische und Plankton
Art. 37.
1 Als Köder- und Futterfische gelten jene Fische, für deren Arten keine Schonzeiten und Mindestmasse festgelegt sind.
2 Lebende Köderfische werden nicht zum Fischfang verwendet. Untersagt sind:
a) der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken;
b) die Verwendung von Fischen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 als Köderfische.
3 Der Fang von Fischnährtieren, Futterfischen und Plankton für die Verwendung in Zuchtanlagen und Aquarien bedarf einer Bewilligung.
4 Der Fischereiberechtigte darf zum Köder- und Futterfischfang nur eine bezeichnete Köderflasche und eine Angelrute verwenden.
5 Die Verwendung weiterer Geräte für den Fang von Fischnährtieren und Futterfischen kann insbesondere für Zucht- und Unterrichtszwecke bewilligt werden. Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie sind gebührenpflichtig.

Erstellen von Fachen und Reisern
Art. 38.
1 Das Erstellen von Fachen und Reisern ist untersagt. Ausnahmen können bewilligt werden.

IV. Fischereiwirtschaft
Schonzeiten
Art. 39.
1 Die Schonzeiten dauern für:
a) Seeforellen in Aufstiegsgewässern 1. August bis 15. März
b) Bach- und Flussforellen 1. Oktober bis 15. März
c) Aufgehoben durch IV. Nachtrag    
d) Aufgehoben durch IV. Nachtrag
e) Seesaiblinge 1. Oktober bis 31. Januar
f) Aufgehoben durch IV. Nachtrag
g) Äschen 1. Januar bis 30. April
h) Felchen 15. Oktober bis 10. Januar
i) Hechte 1. März bis 31. Mai
k) Zander 1. März bis 31. Mai
l) Barsche – –
m) Aale – –
n) Krebse 1. Oktober bis 31. Juli
2 Ganzjährig geschont sind Bachneunaugen, Schneider, Strömer, Nasen, Bitterlinge und Moderlieschen.
3 Während der Schonzeit gefangene Fische und Krebse sind sofort und mit aller Sorgfalt in das Herkunftsgewässer oder in ein bezeichnetes Gewässer zurückzusetzen. Werden sie nicht in ein Gewässer des Pächters zurückversetzt, so hat dieser einen Anspruch auf Entschädigung.
4 Die Pächter können mit Zustimmung des Amtes für Jagd und Fischerei für weitere Fischarten Schonzeiten einführen oder die Schonzeiten verlängern, wenn der Pachtvertrag dafür keine Einschränkungen vorsieht und es fischökologisch zweckmässig ist.

Schonmasse
Art. 40.
1 Als Mindestmasse für den Fang gelten:
in Gewässern unter 800 m Meereshöhe (cm) / in Gewässern ab 800 m Meereshöhe (cm)
a) Seeforellen 50 / 40
b) Bach- und Flussforellen 25 / 22
c) Aufgehoben durch IV. Nachtrag    
d) Aufgehoben durch IV. Nachtrag
e) Seesaiblinge 25 25
f) Aufgehoben durch IV. Nachtrag
g) Äschen 35 / 35
h) Felchen 25 / 25
i) Hechte 50 / 50
k) Zander 40 / 40
l) Barsche 18 / 15
m) Aale 50 / 50
n) Krebse 12 / 12
2 Die Mindestmasse werden gemessen:
1. bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse;
2. bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
3 In Flüssen und Bächen, die als Aufstiegsgewässer für erwachsene Seeforellen oder als Aufenthaltsgewässer für junge Seeforellen bezeichnet werden, sind für die Forellen folgende Fangmasse einzuhalten:
Mindestmass (cm) / Höchstmass (cm)
Ende Schonzeit bis 14. Juli 25 / –
15. Juli bis Anfang Schonzeit 25 / 40
4 Fische und Krebse, welche die Mindestmasse nicht aufweisen, sind sorgfältig, gegebenenfalls durch Abschneiden der Angel und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
5 Die Pächter können mit Zustimmung des Amtes für Jagd und Fischerei die Mindestmasse erhöhen, wenn der Pachtvertrag dafür keine Einschränkungen vorsieht und es fischökologisch zweckmässig ist.

Schonbereiche
Art. 40bis.
1 Der Fischfang ist im Bereich bis zu 100 m oberhalb und 200 m unterhalb von Fischtreppen und ähnlichen Aufstiegsstellen verboten.
2 Das Amt für Jagd und Fischerei legt den Schonbereich und die Dauer des Verbotes bei den Aufstiegsstellen fest, soweit dies für den freien Durchzug der Fische erforderlich ist. Sie kennzeichnet das Verbot.

Anlandungspflicht
Art. 40ter.
1 Ausserhalb der Schonzeit gefangene Fische und Krebse, die das Mindestmass erreicht haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt.

Wirtschaftspläne
Art. 41.
1 Für jeden Pachtkreis wird ein Wirtschaftsplan erstellt, der einen Bestandteil des Pachtvertrages bildet.
2 Die Wirtschaftspläne enthalten Angaben über die besonderen Pflichten des Pächters, wie den Pflichteinsatz, die Herkunft des Besatzmaterials, die Anzahl der Fischereiberechtigten eines Pachtkreises und die besonderen Schonmassnahmen.
3 Der Pächter kann verpflichtet werden, bei der Durchführung des Wirtschaftsplanes unentgeltlich mitzuwirken.

Laichfischfang
Art. 42.
1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann zur Gewinnung von Laichmaterial den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit bewilligen, anordnen oder selbst vornehmen.

Elektrofischerei
Art. 43.
1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann die Verwendung von Elektrofanggeräten insbesondere bewilligen:
a) für die Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern;
b) für den Laichfischfang;
c) für Bestandesregulierungen;
d) für Bestandeserhebungen;
e) für Schadenermittlungen;
f) für Vorsorgemassnahmen.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden.
3 Elektrofanggeräte dürfen nur unter Aufsicht oder von Personen eingesetzt werden, die für eine sichere und zweckmässige Verwendung Gewähr bieten. Die Einsatzleiter können zum Besuch eines Kurses verpflichtet werden.
4 Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die für diesen Zweck zugelassen sind.

Fischmarkierungen
Art. 44.
1 Fischmarkierungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei durchgeführt werden. Sie kann Markierungsversuche anordnen.
2 Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Fangort, Fangzeit und Fischgrösse dem Amt für Jagd und Fischerei zu melden.

Fischeinsätze
Art. 45.
1 Das Einsetzen von Fischen in private Gewässer, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, sowie in öffentliche Gewässer ist bewilligungspflichtig.

Statistik
Art. 46.
1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fangstatistik nach den Weisungen des Amtes für Jagd und Fischerei.
2 Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, so kann die Fischereiberechtigung auf bestimmte Zeit entzogen oder die Erteilung verweigert werden.

Fischzuchtanlagen
Art. 47.
1 Errichtung und Betrieb von Fischzuchtanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden.
2 Anlagen, die der Erbrütung oder Zucht von Fischen und Krebsen dienen, können jederzeit kontrolliert werden.

Besondere Vorschriften und Massnahmen
Art. 48.
1 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften und Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Fisch- und Krebsbestände und zur Gewährleistung der Fischereiausübung, insbesondere zur Durchführung fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhebungen.

V. Schutz der Lebensräume
Wasserentnahmen und Wasserableitungen
Art. 49.
1 Wasserentnahmen und Wasserableitungen bedürfen einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991.
2 Die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde holt die Stellungnahme des Amtes für Jagd und Fischerei ein.

Sichernde Massnahmen und Entschädigungen
Art. 50.
1 Bei der Erteilung von Bewilligungen für Eingriffe, welche die Gewässer, den Wasserhaushalt, die Wasserläufe, die Ufer oder den Grund der Gewässer verändern, ordnet das Amt für Jagd und Fischerei zulasten des Gesuchstellers Massnahmen an, mit denen Fischen, Krebsen und Fischnährtieren günstige Lebensbedingungen gesichert werden.
2 Bei der Erteilung von Wasserrechtskonzessionen93 entscheidet das Finanzdepartement über die Massnahmen zugunsten der Fischerei.
3 Kann eine Beeinträchtigung des Regals nicht verhindert werden, leistet der Gesuchsteller soweit möglich Realersatz. Er entschädigt verbleibende Verluste und Ertragsausfälle. Er entrichtet die Entschädigung dem Amt für Jagd und Fischerei zugunsten des Fondes für fischereiliche Verbesserungen. Diese entschädigt daraus den Pächter für seinen Ertragsausfall.

Fischereiliche Schäden
Art. 51.
1 Unerlaubte technische Eingriffe, Wasserentnahmen und Gewässerverschmutzungen, die den Fischbestand, den Krebsbestand oder die Futterorganismen gefährden, sind durch die Aufsichtsorgane unverzüglich dem Amt für Jagd und Fischerei anzuzeigen.
2 Die Verantwortlichkeit richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Fischerei.
3 Die Entschädigung für die Beeinträchtigung des Regals wird in den Fond für fischereiliche Verbesserungen eingelegt.

Fond für fischereiliche Verbesserungen
Art. 52.
1 Das Amt für Jagd und Fischerei führt den Fond für fischereiliche Verbesserungen.
2 Er dient der Mitfinanzierung von Massnahmen, die zur Verbesserung und Erhaltung der Fisch- und Krebsbestände und ihrer Lebensräume beitragen. Beiträge können insbesondere ausgerichtet werden für:
a) Neubegründungen von Fisch- und Krebsbeständen;
b) die Wiederherstellung von Fischgewässern;
c) Einrichtungen zur Erhaltung der freien Fischwanderung;
d) Fischeinsätze;
e) fischereifördernde Arbeiten Dritter;
f) fischereiwissenschaftliche Geräte und Arbeiten.
3 Der Fond wird aus Mitteln geäufnet, die dem Staat aufgrund dieser Verordnung zufliessen.

VI. Aufsicht
Aufsichtsorgane
Art. 53.
1 Aufsichtsorgane sind:
a) die staatlichen Fischereiaufseher;
b) die privaten Fischereiaufseher der Pachtgewässer;
c) die ehrenamtlichen Fischereiaufseher der Patentgewässer;
d) die staatlichen Wildhüter.
2 Private Fischereiaufseher sind die von den Fischereivereinen mit Zustimmung des Amtes für Jagd und Fischerei angestellten Personen. Ihr Zuständigkeitsbereich ist auf die vom Verein gepachteten Gewässer beschränkt. Private und ehrenamtliche Fischereiaufseher werden vom Amt für Jagd und Fischerei in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband ausgebildet. Sie haben den Pflichteid oder das Handgelübde vor dem Bezirksammann zu leisten.
3 Polizeibeamte unterstützen die Aufsichtsorgane bei ihrer Tätigkeit.
4 Das Finanzdepartement erlässt Vorschriften über die Ausübung der Fischereiaufsicht.

Ausweispflicht, Kontrollrecht
Art. 54.
1 Der Fischereiberechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Ausweis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtsorganen und den Grundeigentümern auf Verlangen vorzuweisen.
2 Auf Verlangen der Aufsichtsorgane sind die Fischereigeräte und die gefangenen Fische vorzuweisen. Taschen, Behälter, Boote, Motorfahrzeuge und andere Behältnisse sind auf Verlangen zu öffnen.

Anzeigepflicht
Art. 55.
1 Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen eidgenössischer und kantonaler Fischereivorschriften dem Amt für Jagd und Fischerei und dem zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.

VII. Strafen und Massnahmen
Widerhandlungen
Art. 56.
1 Wer den Bestimmungen in Art. 4, 11, 26, 28, 34 bis 40bis, 40ter, 46 oder 54 dieser Verordnung oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.

Beschlagnahme
Art. 57.
1 Auf die Beschlagnahme werden die Vorschriften des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 sachgemäss angewendet. Beschlagnahmt werden:
a) die bei der unerlaubten Fischerei verwendeten Fanggeräte;
b) die bei der erlaubten Fischerei verwendeten verbotenen Fanggeräte;
c) widerrechtlich gefangene Fische, Krebse und Fischnährtiere.
2 Beschlagnahmte Fische, Krebse und Fischnährtiere werden zugunsten des Pächters oder des Staates verwertet.

Strafverfahren
Art. 58.
1 Das Strafverfahren bei Widerhandlungen gegen eidgenössische und kantonale Vorschriften über die Fischerei richtet sich nach dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999.

Entzug der Fischereiberechtigung
Art. 59.
1 Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften kann der Entzug der Fischereiberechtigung auf die Dauer von längstens fünf Jahren verfügt werden.

VIII. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Art. 60.
Die Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 2 (neu).
1 Beeinträchtigt die Errichtung des Schutzgebietes die fischereiliche Nutzung, so bedarf die Schutzverordnung überdies der Genehmigung des Finanzdepartementes.

Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 61.
1 Die Verordnung über die Fischerei vom 29. Dezember 1952 wird aufgehoben.


Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 25. Februar 1986
II.

1. Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 27. März 1984 wird wie folgt geändert:

Jugendpatent
Art. 16bis (neu).
1 Das Jugendpatent berechtigt zur Ausübung der Jugendfischerei:
a)vom Ufer aus;
b)vom stehenden Boot aus, wenn der Jugendliche von einem Inhaber des Sportpatentes oder des Berufsfischerpatentes begleitet ist.
2. Die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 wird wie folgt geändert:

In Art. 7 Abs. 1 lit. a wird das Datum «1. September» ersetzt durch «1. August».

Art. 7 Abs. 2.
1 Für Forellen, ausgenommen Regenbogenforellen, mit einer Länge von mehr als 40 cm dauert die Schonzeit vom 1. August bis 31. Januar.


Schlussbestimmung des III. Nachtrags vom 13. Januar 1987
II.

Der Regierungsratsbeschluss über den Fischfang während der Sommerzeit vom 24. März 1981 wird aufgehoben.


Schlussbestimmungen des IV. Nachtrags vom 29. August 1995
II.

1. Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 27. März 1984 wird wie folgt geändert:

Art. 5.
1 Der Fischfang mit einer Rute, einer mit einem Zapfen versehenen Schnur, einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder (ausgenommen Köderfisch) ist vom Ufer sowie von Ufermauern aus ohne Patent gestattet.

Art. 8 Abs. 2 (neu).
1 Berufsfischer können zu Bewirtschaftungsaufgaben, insbesondere zum Laichfischfang, verpflichtet werden.

Art. 13 Abs. 2 lit. a, b und c.
1 Gestattet sind:
a)das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und 1. August, wenn dieser auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fällt;
b)das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, ausgenommen an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und an Weihnachten;
c)das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 9.00 Uhr;
Leerung der Fanggeräte

Art. 14bis (neu).
1 Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September werden sie täglich geleert.

Bauchen
Art. 14ter (neu).
1 Bauchen werden nur zur Markierung von Fanggeräten verwendet. Sie weisen die Mindestmasse 12 x 16 x 5 cm auf.

Zusätzliche Geräte
Art. 14quater (neu).
1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann ausbildenden Patentinhabern die Verwendung zusätzlicher Geräte bewilligen.
Zwischentitel «IV. Sportfischerei» wird durch «IV. Angelfischerei» ersetzt.

Uferpatent
Art. 15.
1 Das Uferpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus.

Bootpatent
Art. 16.
1 Das Bootpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei auf der Halde und auf dem Hohen See.
Jugendpatent

Art. 16bis (neu).
1 Das Jugendpatent berechtigt zur Fischerei:
a)vom st.gallischen Ufer aus;
b)in der Steinach zwischen Bodensee und SBB-Brücke;
c)in Begleitung eines Inhabers des Angel- oder Berufsfischerpatentes auf dem offenen See.

Fischerei an öffentlichen Ruhetagen
Art. 16ter (neu).
1 Die Angelfischerei wird in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen auf der Halde ab 17.00 Uhr nur vom Ufer aus ausgeübt.

Behandlung der gefangenen Fische
Art. 16quater (neu).
1 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
2 Das Hältern von gefangenen Fischen ist verboten.

Mitführen gefangener Fische
Art. 16quinquies (neu).
1 Es dürfen höchstens 50 Barsche mitgeführt werden.

Vermeidung von Felchenbeifängen in der Schonzeit
Art. 17bis (neu).
1 Vom 15. Oktober bis 14. November werden keine Netze mit einer Maschenweite zwischen 33 mm und 49,9 mm verwendet.

In Art. 22 wird «Art. 14» durch «Art. 14, 16quinquies» ersetzt.

2. Die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3 zweiter Satz (neu). Angeln mit Widerhaken sind verboten.

Art. 5.
1 Als Köderfische werden nur tote Fische verwendet, für die weder Schonmasse noch Schonzeiten bestehen und keine Fische der Fischarten mit Gefährdungsstatus 1 bis 3.

Art. 7 Abs. 1 lit. d und e (neu). Die Schonzeiten dauern für:
d) Äschen 1. Februar bis 30. April
e) Felchen 15. Oktober bis 30. November

In Art. 7 Abs. 2 wird «1. September» durch «15. Juli» ersetzt.

In Art. 8 lit. c wird «25 cm» durch «22 cm» ersetzt.

In Art. 8 lit. d wird «30 cm» durch «35 cm» ersetzt.

Anlandepflicht
Art. 8bis (neu).
1 Ausserhalb der Schonzeit gefangene Fische, die das Mindestmass erreicht haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt.

Statistik
Art. 10bis (neu).
1 Die Patentinhaber führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung.

In Art. 13 Abs. 1 lit. b wird «privaten» durch «ehrenamtlichen» ersetzt, in lit. c wird «Jagdaufseher und» gestrichen, und in Abs. 2 wird «private» durch «ehrenamtliche» ersetzt.

Art. 14 Abs. 1.
1 Wer den Bestimmungen in Art. 4 bis 9 sowie 10bis bis 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.

Art. 14 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. Der Taxtarif für die Fischerei vom 8. November 1977 wird wie folgt geändert:
11   Angelfischereipatente  
111  Uferpatent: 
111 .1 für ein Kalenderjahr 90.–
111 .2 für einen Monat 45.–
111 .3 für zwei Wochen 30.–
111 .4 für eine Woche 20.–
111 .5 Jugendpatent für ein Kalenderjahr 10.–
112  Bootpatent:  
112 .1 für ein Kalenderjahr 180.–
112 .2 für einen Monat 90.–
112 .3 für zwei Wochen 55.–
112 .4 für eine Woche 35.–
112 .5 für einen Tag oder für ein Wochenende 25.–
3    St.Gallischer Teil des Zürichsees  
31   Angelfischereipatente  
311  Uferpatent für Jugendliche 10.–
312  Uferpatent:  
312  .1 für ein Kalenderjahr 55.–
312  .2 für dreissig Tage 30.–
313  kleines Bootpatent zur Angel- und Hegenefischerei vom stehenden Boot aus:  
313 .1 für ein Kalenderjahr 140.–
313 .2 für dreissig Tage 70.–
314  grosses Bootpatent zur Angel-, Hegene- und Schleppangelfischerei (Schleike), Verwendung eines Bootes oder (ausgenommen Hegene) vom Ufer aus:  
314 .1 für ein Kalenderjahr 250.–
314 .2 für dreissig Tage 125.–
321  Grundnetz- und Treibnetzsatz, Schwebnetzsatz oder zwei Ankersätze 700.–
322  Landgarn 300.–
323  Klusgarn 250.–
4    St.Gallischer Teil des Walensees 
41   Angelfischereipatente  
411  Uferpatent für Jugendliche 10.–
412  Uferpatent:  
412  .1 für ein Kalenderjahr 50.–
412  .2 für dreissig Tage 25.–
413  kleines Bootpatent zur Angel- und Hegenefischerei vom stehenden Boot aus:
413  .1 für ein Kalenderjahr 120.–
413  .2 für dreissig Tage 60.–
414  grosses Bootpatent zur Angel-, Hegene- und Schleppangelfischerei (Schleike), Verwendung eines Bootes oder (ausgenommen Hegene) vom Ufer aus:  
414  .1 für ein Kalenderjahr 220.–
414  .2 für dreissig Tage 110.–
42   Gewerbepatente für nachstehende Fanggeräte (einschliesslich allfälliger Förderungsabgaben)
421  Grundnetz- und Treibnetzsatz, Schwebnetzsatz oder zwei Ankersätze 580.–
422  Landgarn 260.–
423  Klusgarn 200.–

Ziff. 52 wird aufgehoben. 




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