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Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen, gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927, in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei, als Verordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im st.gallischen Rhein zwischen Grenzstein Nr. 2 bei km 24.3 und Grenzstein Nr. 1 beim
Bruggerhorn. 2 Auf die Fischerei im Alten Rhein und in den Binnengewässern des Rheintals findet die Verordnung keine Anwendung. Als Grenze zwischen dem Rhein und den Zuflüssen gilt die Fortsetzung der Wasserlinie
des Rheins über die Mündung des Zuflusses.
Anwendung der Fischereiverordnung Art. 2. 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden die Vorschriften der Fischereiverordnung angewendet.
II. Fischereiberechtigung Patent Art. 3. 1 Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei wird durch Patent erworben. 2 Sie kann Personen erteilt werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. 3
Es werden Jahrespatente und Patente für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
III. Fanggeräte und Fangausübung Fanggeräte Art. 4. 1 Der Fischfang darf nur mit der Angelrute
betrieben werden. Sie kann für die Flug-, Spinn- und Grundangelfischerei eingesetzt werden. 2 Die gleichzeitige Verwendung mehrerer Angelruten durch die gleiche Person ist untersagt. 3 Die Angelrute darf
höchstens mit drei einfachen oder mit zwei Zwei- oder Dreiangeln ausgerüstet sein. Angeln mit Widerhaken sind verboten. 4 Während des Fischfangs muss die Angelrute ständig überwacht werden.
Köder
Art. 5. 1 Als Köderfische werden nur tote Fische verwendet, für die weder Schonmasse noch Schonzeiten bestehen, und keine Fische der Fischarten mit Gefährdungsstatus 1 bis 3.
2 Untersagt ist die Verwendung von: a) mehreren natürlichen oder künstlichen Fischen gleichzeitig; b) natürlichen und künstlichen Fischeiern. Löffel, Spinner, natürliche und künstliche Köderfische
Art. 6. 1 Die Verwendung von Löffeln, Spinnern sowie künstlichen und natürlichen Köderfischen ist vom 1. Oktober bis 31. Januar untersagt.
IV. Fischereiwirtschaft Schonzeiten Art. 7.
1 Die Schonzeiten dauern für: a) Seeforellen 1. August bis 31. Januar b) Bachforellen 1. Oktober bis 31. Januar c) Regenbogenforellen 1. Oktober bis 31. Januar d)9 Äschen 1. Februar bis 30. April
e)10 Felchen 15. Oktober bis 30. November 2 Für Forellen, ausgenommen Regenbogenforellen, mit einer Länge von mehr als 40 cm dauert die Schonzeit vom 15. Juli bis 31. Januar.
Schonmasse Art. 8.
1 Als Mindestmasse für den Fang gelten: a) Seeforellen 40 cm b) Bachforellen 25 cm c) Regenbogenforellen 22 cm d) Äschen 35 cm e) Felchen 30 cm
Anlandepflicht Art. 8bis. 1 Ausserhalb
der Schonzeit gefangene Fische, die das Mindestmass erreicht haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt.
Fangzahl Art. 9. 1 Die Fangzahl ist je Patentinhaber auf sechs Edelfische im Tag beschränkt.
2 Als Edelfische gelten Forellen, Äschen und Felchen.
Wirtschaftsplan Art. 10. 1 Das Amt für Jagd und Fischerei erstellt jährlich nach Rücksprache mit den anderen Rheinanliegern einen
Wirtschaftsplan. 2 Dieser enthält Angaben über die Besatzmassnahmen und die Förderung der Bach-, Fluss- und Seeforellen sowie der Äschen.
Statistik Art. 10bis.
1 Die Patentinhaber führen eine Fangstatistik nach den Weisungen des Amtes für Jagd und Fischerei.
Meldepflicht für markierte Fische Art. 11. 1 Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von
Länge, Gewicht, Fangort und Fangzeit dem Amt für Jagd und Fischerei zu melden. 2 Die Marke ist der Meldung beizulegen.
Watverbot Art. 12. 1 Das Waten in der st.gallisch-graubündnerischen
Grenzstrecke ist zwischen dem Grenzstein Nr. 2 bei km 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs bei km 33.6 verboten.
V. Aufsicht Aufsichtsorgane Art. 13. 1 Aufsichtsorgane sind:
a) die staatlichen Fischereiaufseher; b) die ehrenamtlichen Fischereiaufseher; c) die staatlichen Wildhüter. 2 Das Amt für Jagd und Fischerei kann geeignete Personen als ehrenamtliche Fischereiaufseher
bezeichnen. Diese haben den Pflichteid oder das Handgelübde vor dem Bezirksammann zu leisten.
VI. Strafen Widerhandlungen Art. 14. 1 Wer den Bestimmungen in Art. 4 bis 9 sowie 10bis bis 12 dieser
Verordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.
VII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 15. 1 Die Verordnung über die Ausübung
der Fischerei im st.gallischen Rhein vom 13. Dezember 1954 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn Art. 16. 1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern ab 1. März 1982
angewendet.
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