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Gesetz über das Fischereiregal
vom 13. Juni 1927

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Anwendung von Art. 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 und des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888, insbesondere dessen Art. 1 und 27, nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 1926, erlässt folgendes Gesetz:

Art. 1.

1 Die Fischerei in den Gewässern des Kantons St.Gallen steht dem Staate zu, soweit nicht die von Gemeinden, Korporationen und Privaten beanspruchten besonderen Fischereirechte im Verfahren gemäss Art. 2 dieses Gesetzes anerkannt oder gerichtlich zugesprochen werden.
2 Unter diesen Gewässern sind alle Seen, Flüsse, Bäche, Giessen, Kanäle und Teiche verstanden, in denen Fische leben und sich fortpflanzen können.
3 Die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, ist Sache der betreffenden Eigentümer.

Art. 2.

1 Wer ein besonderes Fischereirecht geltend machen will, hat es innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim zuständigen Departement anzumelden.
2 Innert sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist wird das zuständige Departement dem Ansprecher mitteilen, ob der Staat sein besonderes Fischereirecht anerkennt oder bestreitet.
3 Wird ein besonderes Fischereirecht innert der in Absatz 1 festgesetzten Frist nicht angemeldet oder bei der Bestreitung nicht innert einer weiteren Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, so ist es verwirkt.

Art. 3.

1 Der Regierungsrat ist befugt, im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften und dieses Gesetzes die weiterhin erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Art. 4.

1 Durch dieses Gesetz wird jenes betreffend Aufhebung des Gesetzes über Fischerei vom 21. Januar 1878 aufgehoben und ersetzt.




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