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Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 27. März 1984
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978 (BFV) als Verordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt die Fischerei auf der st.gallischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees.
Zuständigkeit Art. 2. 1 Das
Amt für Jagd und Fischerei vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei im Bodensee-Obersee, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Öffentliche Badeanlagen und Häfen
Art. 3. 1 Während der Badesaison ist beim Setzen von Netzen vor öffentlichen Badeanlagen ein Abstand von wenigstens 50 m zum Ufer oder zur äussersten Anlage oder Markierung einzuhalten. 2 Das
Finanzdepartement kann die Ausübung der Fischerei in öffentlichen Badeanlagen und Häfen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden gesondert regeln.
II. Fischereiberechtigung Patent Art. 4.
1 Die Fischereiberechtigung wird durch Patent erworben. 2 Eine Person kann mehrere Patente erwerben, jedoch gleichzeitig nur ein Patent der gleichen Art. 3 Das Patent ist nicht übertragbar.
Freiangelei
Art. 5. 1 Der Fischfang mit einer Rute, einer mit einem Zapfen versehenen Schnur, einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder (ausgenommen Köderfisch) ist vom Ufer sowie von Ufermauern aus ohne Patent
gestattet.
Ergänzendes Recht Art. 6. 1 Die Voraussetzungen, die Geltungsdauer und die Ausübung der Berechtigung, die Patentabgabe sowie die Folgen von Übertretungen richten sich nach der
Fischereiverordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
III. Berufsfischerei Patente a) Arten Art. 7. 1 Es werden ausgegeben: a) Berufsfischerpatent; b) Trappnetzpatent;
c) Gehilfenpatent; b) Berufsfischerpatent.
Art. 8. 1 Das Berufsfischerpatent berechtigt zur Ausübung der Berufs- und Sportfischerei auf der st.gallischen Halde und auf dem Hohen See. 2 Berufsfischer
können zu Bewirtschaftungsaufgaben, insbesondere zum Laichfischfang, verpflichtet werden.
c) Trappnetzpatent Art. 9. 1 Das Trappnetzpatent berechtigt den Inhaber des Berufsfischerpatentes zur
Verwendung eines Trappnetzes.
Beschränkung Art. 10. 1 Es werden höchstens 16 Berufsfischer- und 16 Trappnetzpatente ausgegeben.
Zuteilung Art. 11.
1 Das Amt für Jagd und Fischerei teilt die Patente zu. Die Ausgabe ist Sache des Bezirksamtes. 2 Gesuche sind dem Amt für Jagd und Fischerei einzureichen.
Stellvertretung Art. 12. 1 Das Amt für Jagd
und Fischerei kann bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Patentinhabers die Stellvertretung bewilligen. 2 Der zuständige Fischereiaufseher kann bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit
des Patentinhabers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Fanggeräte gestatten.
Öffentliche Ruhetage (Art. 2 Abs. 5 lit. f BFV20) Art. 13.
1 Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten. 2 Gestattet sind:
a) das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und 1. August, wenn dieser
auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fällt; b) das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, ausgenommen an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und an Weihnachten;
c) das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 9.00 Uhr; d) der Laichfischfang auf Felchen; e) das Bergen der durch Sturm bedrohten oder abgetriebenen Netze nach Meldung an einen Fischereiaufseher.
Bodennetze Art. 14. 1 Sätze von Bodennetzen müssen wenigstens 50 m von anderen Sätzen und von Trappnetzen entfernt sein. 2 Ein Satz ist mit wenigstens einer Bauche zu kennzeichnen. Besteht ein Satz aus
mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Anfang des dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer weiteren Bauche zu kennzeichnen. 3 Bodennetze sind von der Bauche aus seewärts zu setzen.
Leerung der Fanggeräte Art. 14bis. 1 Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September werden sie täglich geleert.
Bauchen Art. 14ter. 1
Bauchen werden nur zur Markierung von Fanggeräten verwendet. Sie weisen die Mindestmasse 12 x 16 x 5 cm auf.
Zusätzliche Geräte Art. 14quater. 1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann ausbildenden
Patentinhabern die Verwendung zusätzlicher Geräte bewilligen.
IV. Angelfischerei Uferpatent Art. 15. 1 Das Uferpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus.
Bootpatent
Art. 16. 1 Das Bootpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei auf der Halde und auf dem Hohen See.
Jugendpatent Art. 16bis. 1 Das Jugendpatent berechtigt zur Fischerei:
a) vom st.gallischen Ufer aus; b) in der Steinach zwischen Bodensee und SBB-Brücke; c) in Begleitung eines Inhabers des Angel- oder Berufsfischerpatentes auf dem offenen See.
Fischerei an öffentlichen Ruhetagen Art. 16ter. 1 Die Angelfischerei wird in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen auf der Halde ab 17.00 Uhr nur vom Ufer aus ausgeübt.
Behandlung der gefangenen Fische Art. 16quater. 1 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten. 2 Gefangene Fische mit Ausnahme von erlaubten Köderfischen sind unverzüglich zu töten.
Mitführen gefangener Fische Art. 16quinquies. 1 Es dürfen höchstens 50 Barsche mitgeführt werden.
V. Verschiedene Bestimmungen Abgabestelle für Fischlaich (Art. 20 Abs. 6 BFV43) Art. 17.
1 Gefangene laichreife Forellen, Saiblinge und Hechte sowie das Fortpflanzungsmaterial der während der Schonzeit gefangenen Felchen sind der Fischzuchtanstalt Rorschach zu übergeben.
Vermeidung von Felchenbeifängen in der Schonzeit Art. 17bis. 1 Vom 15. Oktober bis 14. November werden keine Netze mit einer Maschenweite zwischen 33 mm und 49,9 mm verwendet.
Schongebiete für Seeforellen Art. 17ter.
1 Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten: a) Goldach: vom Ufer bis zu einer
Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen
zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus; b) Steinach: vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich
begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach
zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens; c) Luxburger Bucht: vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnenmast bei der
Einfahrt zum SBS-Yachthafen; d) Güttingen: von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.
2 Das Amt für Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.
Geschonte Tiere Art. 18. 1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann anordnen, dass gefangene geschonte Fische und Krebse, die tot oder nicht mehr
lebensfähig sind, dem für den Bodensee zuständigen Fischereiaufseher vorgeführt werden.
Massnahmen bei Massenfängen (Art. 26 Abs. 2 BFV49) Art. 19. 1 Bei Massenfängen von Felchen oder anderen für die
Bewirtschaftung des Bodensees wichtigen Fischarten ordnet das Amt für Jagd und Fischerei kurzfristige Beschränkungen der Fischereiausübung an. 2 Der für den Bodensee zuständige Fischereiaufseher ist berechtigt,
bei Massenfängen von kleinen Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Trappnetzen anzuordnen.
Anzeigepflichten Art. 20.
1 Der Fischer ist verpflichtet, Fischsterben unverzüglich einem Fischereiaufseher anzuzeigen. 2 Marken von gefangenen Fischen sind mit den bundesrechtlich vorgeschriebenen Angaben einem Fischereiaufseher
abzuliefern.
Fangstatistik (Art. 27 Abs. 2 und 3 BFV) Art. 21. 1 Der Patentinhaber ist verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. 2 Die Berufsfischer können überdies verpflichtet werden, Angaben
über den fischereilichen Aufwand zu machen und ein Bordbuch zu führen. 3 Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt Weisungen.
VI. Strafen und Massnahmen Übertretungen Art. 22.
1 Wer
Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1, Art. 13 lit. e, Art. 14, 16quinquies, 17ter, 18 und Art. 21 Abs 2 dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000.– bestraft, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. 2
Wer einer gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 2500.– bestraft, soweit keine andere Strafbestimmung anzuwenden ist.
Patententzug Art. 23. 1 Bei
schweren oder wiederholten Verstössen gegen fischereiliche Vorschriften kann das Amt für Jagd und Fischerei das Patent entziehen und die Wiedererteilung für längstens fünf Jahre ausschliessen. 2 Wird die
Fangstatistik61 nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, so kann das Amt für Jagd und Fischerei das Patent entziehen und die Wiedererteilung für längstens zwei Jahre ausschliessen.
VII. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts Art. 24. Der Taxtarif für die Fischerei vom 8. November 1977 wird wie folgt geändert: Nr. Fr. 11 Sportfischereipatente 12 Berufsfischereipatente
121 Berufsfischerpatent 470.– Nr. 122 wird aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts Art. 25. 1 Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee vom 15. November 1955 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen Art. 26. 1 Das Haldenpatent kann den bisherigen Inhabern weiterhin erteilt werden. 2 Seine Benützung richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
3 Die Patenttaxe beträgt Fr. 170.–.
Vollzugsbeginn Art. 27. 1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern ab 1. Juli 1984 angewendet.
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