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Vollzugsverordnung zum Fischereigesetz vom 19. Dezember 1978
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf § 42 des Fischereigesetzes vom 24. September 1978, beschliesst:
I. Geltungsbereich § 1. Regal Diese Verordnung gilt für die Fischerei in
jenen Gewässern, welche nach § 1 des Gesetzes dem Fischereiregal unterworfen sind.
§ 2. Sonderrechte Für die Sonderrechte nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes gelten nur die Bestimmungen über die Schonzeiten,
die Mindestmasse, die zulässigen Gerätschaften, die zeitlichen Beschränkungen und die Jungfischeinsätze.
II. Fischereiberechtigung A. Freianglerrecht § 3. a) Dauer
Das Freianglerrecht darf vom 1. Mai bis 30. September von 4-22 Uhr ausgeübt werden.
§ 4. b) Alter Bewilligungen können ab dem Kalenderjahr erworben werden, indem der Bewerber das 10. Altersjahr vollendet.
§ 5. c) Bewilligungsbehörde; Gebühr 1 Der Oberamtmann erteilt Bewerbern mit Wohnsitz in seiner Amtei die Bewilligung zur Ausübung des Freianglerrechtes.
2 Die Kontrollkarte muss mit Foto, Name, Adresse und Unterschrift des Bewerbers versehen sein. 3 Die Gebühr beträgt 25 Franken je Saison.
§ 6. d) Fanggeräte und Köder 1 Der Freiangler darf eine von Hand
geführte Angelrute mit Schnur, auf dem Wasser treibendem Schwimmer, höchstens 10 Gramm schwerem Blei und einer einfachen Angel verwenden.
2 Vorfüttern und die Verwendung von künstlichem Köder oder Köderfischen ist untersagt.
B. Pacht § 7. Pachtjahr Als Pachtjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 8. Fischereikarten 1 Die
Fischereiverwaltung stellt den Fischereivereinen, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angeschlossen sind, die Fischereikarten gegen eine Gebühr von 2 Franken je Stück zur Verfügung.
2 Die Fischereikarten sind mit Foto, Name, Adresse und Unterschrift des Berechtigten zu versehen.
§ 9. Bewilligungen zum Fischfang in Stellvertretung der Pächter 1 Der Oberamtmann erteilt Bewilligungen,
welche zum Fischfang in Stellvertretung der Pächter nach § 5 Absatz 1 litera c des Gesetzes berechtigen, gegen eine Gebühr von 5 Franken.
2 Die Bewilligungen sind mit Name, Adresse und Unterschrift des Berechtigten zu versehen.
§ 10. Jugendkarten 1 Die Fischereivereine, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen
angehören, können Bewerbern ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden, Jugendkarten abgeben. 2 Jugendkarten berechtigen zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines vollberechtigten
Vereinsmitgliedes. Ohne diese Begleitung gelten für Inhaber von Jugendkarten die Vorschriften über die Freiangler-fischerei.
§ 11. Gast- und Ferienkarten 1 Fischereivereine, die dem Solothurnischen
Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, können Nichtmitgliedern ganzjährig gültige Gastkarten oder zeitlich begrenzte Ferienkarten abgeben. 2 Die Gast- und Ferienkarte berechtigt den Inhaber, während
der angegebenen Frist in den vom Verein gepachteten Fischenzen die Fischerei auszuüben. Die Entschädigung ist nach der Geltungsdauer abzustufen. Sie darf den vierfachen jährlichen Mitgliederbeitrag nicht übersteigen.
§ 12. Wettfischen 1 Die Bewilligung zur Durchführung von Wettfischen darf nur erteilt werden, wenn durch eine zahlenmässig genügende und qualifizierte Aufsicht die Einhaltung der Vorschriften über die
Fischerei gewährleistet ist. 2 Die Gebühr für die Bewilligung von Wettfischen beträgt 3 Franken für jeden Teilnehmer, mindestens aber 50 und höchstens 300 Franken.
III. Fanggeräte und Fangausübung
§ 13. Netzfischen Die Netzfischerei ist nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung erlaubt.
§ 14. Blattfischen, Reusen 1 Das Blattfischen und das Fischen mit Reusen ist untersagt.
2 Vorbehalten bleibt das Fischen mit Reusen zum Laichfischfang (§ 23).
§ 15. Zahl der Angelgeräte 1 Gleichzeitig dürfen höchstens 2 Angelgeräte ausgelegt werden. 2 In der Dünnern, der Lützel und der
Lüssel darf während des ganzen Jahres nur mit einer von Hand geführten Rute gefischt werden. 3 In den Aare-Fischenzen der Fischereivereine Olten und Schönenwerd darf vom 1. Oktober bis 15. März nur mit einer von
Hand geführten Rute gefischt werden.
§ 16. Elektrofischerei Die Verwendung von Elektrofanggeräten bedarf der Bewilligung der Fischereiverwaltung.
§ 17. Übrige Fanggeräte 1 In der Aare-Fischenz
des Fischereivereins Schönenwerd darf die Gambe während des ganzen Jahres und der Terribel vom 1. Oktober bis 15. März zum Fischfang nicht verwendet werden. Der Löffel (ohne Angel und Gelenk) sowie Köderfische
müssen vom 1. Oktober bis 15. März mindestens 7 cm betragen. 2 In der Emme, Lützel, Lüssel und Dünnern der Fischenze des Fischereivereins Thal-Gäu dürfen nur Angeln mit zurückgebogenem Widerhaken (ausgenommen
künstliche Fliege) zum Fischfang verwendet werden. 3 Im übrigen dürfen zur Ausübung der Fischerei alle Fanggeräte verwendet werden, soweit sie nicht durch die Bundesgesetzgebung verboten sind.
§ 18. Feumer
Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.
§ 19. Schleppfischen 1 Die Schleppangelfischerei mit 2 und mehr Schiffen auf gleicher Höhe ist verboten.
2 Die Schleppfischerei jeder Art ist durch eine gut sichtbare gelbe Flagge am Boot zu kennzeichnen. 3 In der Nähe von Landungsstegen und Durchlässen ist das Fischen nur gestattet, soweit der Schiffsverkehr nicht
behindert wird. 4 Das Fischen auf den Zugangsstegen und den Köpfen der Landungsanlagen der Kursschiffe ist untersagt.
§ 20. Zeitliche Beschränkungen 1 Der Fang von Fischen, Krebsen und anderen nutzbaren
Wassertieren ist vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20-6 Uhr verboten. 2 In der Dünnern-Fischenz des Fischereivereins Thal-Gäu darf nur am Mittwoch, am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen
Feiertagen gefischt werden.
§ 21. Boote Für die Ausübung der Fischerei sind nur immatrikulierte Ruderboote, Segelboote (ohne gesetzte Segel) und, sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, Motorboote
zulässig. Der Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten ist untersagt. Aus Booten, die mit Ortungsgeräten ausgerüstet sind, ist der Fischfang verboten.
§ 22. Brücken
Der Fischfang von Brücken aus ist untersagt.
§ 23. Köderfische 1 Der Gebrauch von lebenden Köderfischen ist nur erlaubt: a) während des ganzen Jahres:
im Burgäschi- und Inkwilersee und in Kleinseen (kleiner als 10 ha) unter 800 m.ü.M. b) vom 1. Juni bis 30. Oktober: in der Aare; linksufrig, von der Gemeindegrenze Feldbrunnen/Riedholz flussabwärts bis zum
eingezäunten Areal der Cellulosefabrik Atisholz (ca. 800 m). 2 Es dürfen nur einheimische Köderfische gemäss Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 verwendet
werden. Wer mit Köderfischen fischen darf, kann solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er zum Fischfang mit Köderfischen berechtigt ist, mit einer Köderflasche, einer Köderreuse oder einem Senknetz
(Köderblatt) mit höchstens 1 m2 Netzfläche fangen. 3 Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden. Lebende Köderfische dürfen für die Schleppfischerei oder andere bewegte Fanggeräte nicht
verwendet werden.
§ 23bis. Vorfüttern In den Aare-Fischenzen der Fischereivereine Olten und Schönenwerd, in der Dünnern, der Lützel und der Lüssel ist jegliches Vorfüttern verboten.
§ 24. Fangzahlbeschränkung 1 In der Aare und Emme dürfen pro Tag nicht mehr als 6 Edelfische (Bachforelle, Äsche), 25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden. 2 In der Dünnern, der Lützel und der Lüssel dürfen
pro Tag nicht mehr als 5 Edelfische gefangen werden. 3 Massgebend ist der Ort der Kontrolle.
§ 25. Schongebiete 1 Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Strecken der Aare untersagt:
a) während des ganzen Jahres: 1. 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb des Kraftwerkes Flumenthal; 2. Entlang den Betonufermauern ober- und unterhalb des Kraftwerkes Ruppoldingen;
3. Entlang der Bahnhofterrasse in Olten; 4. 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Wuhrs in Wöschnau-Niedererlinsbach (rechtsufrig); vom Wuhr in Wöschnau-
Niedererlinsbach bis 50 m unterhalb des Wuhrs (linksufrig); 5. 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb des Stauwerkes des Elektrizitätswerkes Aare-Tessin in Winznau; 6. Unterwasserkanal der AG Elektrizitätswerk
Wynau, soweit er auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Wolfwil liegt. b) vom 1. Februar bis 15. März: in der vom Fischereiverein Fulenbach gepachteten Fischenze; c) vom 1. Januar bis 15. März:
Stauwehr Ruppoldingen bis Klos-Kessiloch; d) vom 1. Oktober bis 15. März: 1. Oberwasserkanal Kraftwerk Gösgen, vom Einlauf des Stauwehrs Winznau bis zur untersten Kanalbrücke;
2. Schachenbrücke in Obergösgen bis Schreinerei Basler in Däniken; 3. Eisenbahnbrücke in Niedergösgen bis Bachauslauf in Däniken; 4. beim Richnerlauf in der Wöschnau.
2 Während des ganzen Jahres darf nicht gefischt werden: a) in der Dünnern, von der Gheidbrücke bis zum Einlauf in die Aare; b) in der Lüssel von der Einzäunung Südseite der Badeanstalt Breitenbach bis
unterkant Brücke Laufenstrasse in Breitenbach (Areal der Isolawerke); c) im Sagibach in Biberist auf dem eingezäunten Areal der Papierfabrik Biberist. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für längstens zwei
Jahre weitere Gebiete zu Schongebieten erklären. Die Verfügung ist im Amtsblatt zu publizieren.
§ 26. Fangmindestmasse und Schonzeiten
1 Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitze). 2 Gefangene Fische müssen an den Fischgewässern jederzeit zur Kontrolle vorgelegt werden. 3

4 Im ganzen Kanton ist das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) während des ganzen Jahres untersagt.
§ 27. Zurückversetzen
Lebensfähige Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort schonend in das Gewässer zurückzuversetzen. Der Angelhaken ist
abzuschneiden, wenn er nicht sichtbar ist und ohne Verletzung des Fisches gelöst werden kann.
§ 27bis. Wahrung der nachhaltigen Nutzung
1 Zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände kann das Volkswirtschaftsdepartement a) die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen;
b) die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen. 2 Die Verfügungen können auf eine Dauer von längstens zwei Jahren erlassen werden; sie sind im Amtsblatt zu publizieren.
§ 27ter. Sonderfänge
Sonderfänge nach der Bundesgesetzgebung werden von der Fischereiverwaltung bewilligt.
§ 28. aufgehoben am 26. September 1995
IV. Schutz und Hege
§ 29. Trockenlegung und Reinigung von Fischgewässern Trockenlegung oder voraussehbare Beeinträchtigung eines Fischgewässers sind dem zuständigen
Fischereiaufseher und der betroffenen Pächtergemeinschaft mindestens eine Woche vorher zu melden.
§ 30. Meldepflicht
1 Die Fischenzenpächter sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen und Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
2 Die Fischereiverwaltung trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen und ordnet die Wiederbesetzung an.
§ 31. Schadenberechnung
1 Der Schaden bei Fischsterben setzt sich zusammen aus Ersatz der eingegangenen Fische, Ertragsausfall und Umtriebsentschädigung. 2 Der Schaden wird von den Fischenzenpächtern geltend gemacht.
§ 32. Inverkehrbringen untermässiger Fische 1 Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder verkauft, gekauft, verschenkt, getauscht, feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht, noch versandt werden.
2 Von diesem Verbot sind Fische ausgenommen, die aus Mastfischzuchtanlagen stammen oder nachweisbar aus dem Ausland oder aus einem Kanton eingeführt werden, dessen Bestimmungen
über die Mindestmasse den Fang gestatten.
§ 33. Schutz vor Wasservögeln Die Besitzer von Enten und andern Wasservögeln haben diese während den Schonzeiten durch einen Zaun von den Laichplätzen fernzuhalten.
§ 34. Absperren von Wasserläufen Das Absperren von Wasserläufen ist untersagt.
§ 35. Fonds zur Hebung der Fischerei a) Zweck
1 Mit den Mitteln des Fonds werden die Bestrebungen gefördert, Aare, Emme, Dünnern, Lüssel und Lützel einheitlich und rationell zu bewirtschaften.
2 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können Mittel des Fonds ausnahmsweise auch zur Hebung der Fischerei in andern Gewässern verwendet werden.
§ 36. b) Ausrichtung von Beiträgen
1 Soweit Mittel vorhanden sind, können Beiträge ausgerichtet werden für: a) den Aussatz von Jungfischen in Aare, Emme, Dünnern, Lüssel und Lützel; b) die Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen;
c) die Bekämpfung von Fischschädlingen, Fischkrankheiten und Fischseuchen; d) die Behebung von Gewässerverunreinigungen; e) den Bau und Betrieb von Fischzuchtanlagen;
f) die Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen; g) zur Anschaffung von besonderem Besatzmaterial zu Versuchszwecken; h) zur Anschaffung von Fischereiinstrumenten;
i) die Ausrichtung von Belohnungen, wenn schwere Verstösse gegen die Fischereivorschriften aufgedeckt werden. 2 Der Regierungsrat kann auf begründetes Gesuch hin weitere Unterstützungen gewähren.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die finanziellen Mittel der Pächtergemeinschaft nicht ausreichen, ein Vorhaben nach Absatz 1 zu verwirklichen.
§ 37. c) Gesuche
1 Gesuche zur Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds sind schriftlich und begründet bei der Fischereiverwaltung einzureichen.
2 Der Gesuchsteller hat der Fischereiverwaltung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Abklärung der Beitragshöhe nötig sind.
§ 38. d) Festsetzung der Beiträge
1 Der Regierungsrat setzt die Beiträge auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes im Einzelfall fest. 2 Unrechtmässig bezogene Beiträge müssen zurückbezahlt werden.
V. Verwaltung und Aufsicht
§ 39. Zuständiges Departement Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet das Fischereiregal und übt die Aufsicht über die Fischerei aus.
§ 40. Fischereikommission a) Zusammensetzung
1 Die Fischereikommission umfasst 5 Mitglieder. 2 Sie setzt sich aus 2 Vertretern des Solothurnischen Kantonalen Fischereiverbandes und je einem
Vertreter der übrigen Pächter, des Volkswirtschaftsdepartementes und der staatlichen Fischereiaufseher zusammen.
3 Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz. Der Fischereiverwalter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Sie tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Zwei Mitglieder können unter Angabe der Traktanden die Einberufung verlangen. 5 Die Fischereiverwaltung besorgt das Protokoll.
§ 41. b) Aufgaben
Die Fischereikommission berät das Volkswirtschaftsdepartement: a) bei besonderen Problemen der Verwaltung und der Aufsicht über das Fischereiregal; b) bei jeder Änderung der Fischereigesetzgebung.
§ 42. c) Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.
§ 43. Staatliche Fischereiaufseher a) Anzahl und Wahlvoraussetzungen 1 Der Regierungsrat wählt je einen Fischereiaufseher für die Amteien Solothurn- Lebern, Thal-Gäu,
Olten-Gösgen und die Bezirke Bucheggberg, Wasseramt, Dorneck und Thierstein. 2 Wählbar ist, wer sich über genügend Kenntnisse in der Fischerei ausweisen kann.
3 Sie haben regelmässig Fischereiaufseherkurse zu besuchen.
§ 44. b) Aufgaben 1 Die Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und sorgen für die Hebung der Fischerei.
2 Ihnen sind folgende Aufgaben übertragen: a) Regelmässige Kontrolle der Fischenzen; b) Inspektion der Fischzuchtanstalten;
c) Kontrolle der Jungfischeinsätze und Berichterstattung an die Fischereiverwaltung; d) Einreichung von Strafanzeigen wegen Übertretung von Fischereivorschriften;
e) Führen eines Tagebuches und jährliche Berichterstattung an die Fischereiverwaltung 3) über die Arbeit als Fischereiaufseher.
3 Die Fischereiverwaltung übergibt ihnen die nötige Ausrüstung, die zur Ausübung des Amtes notwendig ist. 4 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Fischereiaufseher mit Motorfahrzeugen Wege befahren.
Die Fischereiverwaltung stellt die erforderlichen Ausweise aus.
§ 45. c) Entschädigung Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der staatlichen Fischereiaufseher in einem besonderen Beschluss.
§ 46. Freiwillige Fischereiaufseher Die freiwilligen Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften in den von ihrer
Pächtergemeinschaft gepachteten Fischenzen. Sie sind berechtigt, Strafanzeige wegen Übertretung von Fischereivorschriften einzureichen.
§ 47. Kontrolle durch Oberamt
Das Oberamt führt eine Kontrolle über die Bewilligungen zur Ausübung des Freianglerrechtes und der Fischerei in Stellvertretung der übrigen Pächter nach § 5 Absatz 1 litera c des Gesetzes.
§ 48. Überweisung der Urteile Die Gerichtsbehörden bringen dem Volkswirtschaftsdepartement Urteile betreffend Übertretung der Fischereivorschriften zur Kenntnis.
VI. Strafbestimmungen
§ 49. Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
VII. Schlussbestimmungen § 50. Vollzug
Der Vollzug der Bestimmungen über die Fischerei ist im übrigen Sache des Volkswirtschaftsepartementes. Es erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
§ 51. Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern gleichzeitig mit dem Gesetz über die Fischerei in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden § 69 Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2-4 der Verordnung über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern vom 20. November 1964 aufgehoben.
Vom Eidg. Departement des Innern am 16. Januar 1979 genehmigt. Inkrafttreten am 1. April 1979. |