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Fischereigesetz Vom 24. September 1978
Der
Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1975 über die Fischerei nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 1978, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Fischerei-Regal 1 Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen Gewässern des Kantons Solothurn und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern zu
fangen, steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben Sonderrechte Dritter. 2 Der Fang darf, auch wenn Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt
darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden. Ausgenommen bleibt die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
§ 2. Ablösung von Sonderrechten 1 Der Regierungsrat kann Sonderrechte gegen Entschädigung ablösen, wenn deren Eigentümer trotz Mahnung wiederholt in
schwerer Weise gegen Fischereivorschriften verstossen. 2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zehnfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähigkeit.
3 Die kantonalen Bestimmungen über die Enteignung sind sinngemäss anwendbar.
§ 3. Veräusserung von Sonderrechten Will der Berechtigte seine Sonderrechte veräussern, hat der Kanton das Recht, diese gegen
Entschädigung an sich zu ziehen. Die Grundsätze über die Enteignungsentschädigung nach § 2 Absätze 2 und 3 sind anwendbar.
§ 4. Freianglerrecht 1 Im natürlichen Flussbett der Aare und der Emme ist
grundsätzlich jeder Kantonseinwohner zur Freianglerfischerei vom Ufer aus berechtigt. Vorbehalten bleiben die im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über
die Freianglerfischerei. Er setzt insbesondere das Mindestalter, die Zeitspanne, innerhalb der die Freianglerfischerei ausgeübt werden darf, und die Gebühr für die Kontrollkarte fest. Die jährliche Gebühr beträgt
mindestens 10 Franken, darf aber 100 Franken nicht übersteigen.
§ 5. Fischereiberechtigung 1. Arten 1 Die Berechtigung zum Fischfang wird im übrigen verliehen: a) vom zuständigen Departement durch
Verpachtung bestimmter Strekken von Flüssen und Bächen oder von ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Fischenzen; b) von den Fischereivereinen, die dem Solothurnischen Kantonalen
Fischereiverband als Sektionen angehören, durch Abgabe von Fischereikarten, welche zum Fischfang in der gepachteten Fischenze berechtigen; c) vom Oberamtmann durch Abgabe einer Bewilligung, welche zum Fischfang
in Stellvertretung der übrigen Pächter berechtigt. 2 Die Fischenzen werden für eine Periode von höchstens 10 Jahren verpachtet.
Fischereikarten und Bewilligungen sind jährlich zu erneuern. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
§ 6. 2. Ausweispflicht
Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, beim Fischfang
den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane oder der Besitzer von Ufergrundstücken vorzuweisen.
§ 7. 3. Altersstufen 1 Fischereikarten und Bewilligungen
können in jenem Kalenderjahr erworben werden, in dem der Bewerber das 16. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 2. 2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere
Personen Fischereikarten und Bewilligungen erlangen können.
§ 8. 4. Ausschliessungsgründe 1 Fischereiberechtigungen dürfen nicht verliehen werden:
a) an Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind; b) an Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Fischerei- oder
Gewässerschutzvorschriften bestraft worden sind. 2 Von der Pacht sind ausgeschlossen: a) Personen, die mit der Bezahlung von Steuern in Verzug sind; b) Unmündige, Bevormundete und Verbeiständete;
c) Personen, welche öffentliche Unterstützung beziehen; d) Konkursiten und fruchtlos Gepfändete, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass die entsprechenden Verlustscheine durch Zahlung, Nachlass oder
Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind. 3 In allen Fällen nach Absatz 1 litera b hat das zuständige Departement im Einzelfall eine ein- bis fünfjährige Sperrfrist zu verfügen, welche vom Datum des
Strafurteils an läuft.
§ 9. Krebse und Fischnährtiere 1 Der Fang von Krebsen darf nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes ausgeübt werden. 2 Das zuständige Departement kann den Fang der
Fischnährtiere beschränken, wenn die Interessen der Fischerei eine solche Massnahme erfordern.
§ 10. Uferbegehungsrecht 1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies zur Ausübung der
Fischerei notwendig ist. Dieses Recht ist schonend auszuüben. Sie haften den Besitzern der Ufer für vermeidbaren Schaden.
2 Hofräume und eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung der Grundbesitzer betreten werden. 3 Die Grundeigentümer dürfen am Regalgewässer nur mit Bewilligung des Regierungsrates Zutrittsverbote erlassen
oder bauliche Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die Begehung des Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen. Die betroffenen Pächter sind vorher anzuhören.
II. Pacht
§ 11. Begründung des Pachtverhältnisses a) öffentliche Steigerung 1 Das Recht zum Fischfang wird vom zuständigen Departement verpachtet. Der Regierungsrat bestimmt den Mindestpachtwert der Fischenzen und legt die
höchstzulässigen Pachtzinse fest. 2 Fischenzen mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich versteigert. Der Zuschlag erfolgt grundsätzlich an den Höchstbietenden. Bieten mehrere Bewerber gleich hoch, wird die
Fischenze den bisherigen Pächtern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn zugeschlagen. Andernfalls entscheidet das Los. Bewerber mit Wohnsitz im Kanton Solothurn erhalten gegenüber ausserkantonalen Bewerbern den Vorzug.
3 Die Pacht- und Steigerungsbedingungen werden vom Regierungsrat erlassen. 4 Das zuständige Departement verpachtet die Fischgewässer im Zustand zur Zeit der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den
Fischbestand.
§ 12. b) freihändige Verpachtung und Ausnahme von der Verpachtung 1 Fischenzen, welche von Fischereivereinen, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören,
gepachtet sind, können vom zuständigen Departement freihändig verpachtet werden. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn Fischenzen während der ordentlichen Pachtperiode frei werden. 2 Fischenzen mit gestörter
Ertragsfähigkeit können vom zuständigen Departement freihändig verpachtet werden. Der Pächter hat für sorgfältige Hege und Pflege der Fischenzen Gewähr zu bieten. 3 Fischenzen in künstlich angelegten Wasserläufen
können vom zuständigen Departement freihändig an den Eigentümer der Anlage verpachtet werden. Das gleiche Recht steht dem zuständigen Departement zu, wenn eine Fischenze vorwiegend in eingezäuntem Privatareal liegt.
4 Bei freihändiger Verpachtung ist der Pachtzins vom zuständigen Departement aufgrund einer Schätzung von Sachverständigen festzulegen. 5 Fischenzen, für welche kein angemessenes Pachtangebot erfolgt, oder
deren Schonung angemessen erscheint, können zeitweise von der Verpachtung ausgenommen werden.
§ 13. Unterpacht Unterpacht ist nicht gestattet. Eine bestehende Pacht kann jedoch mit Bewilligung des
zuständigen Departementes übertragen werden. Der frühere Pächter haftet solidarisch für den Pachtzins.
§ 14. Bildung von Fischenzen Das zuständige Departement bildet die Fischenzen nach biologischen und
ökologischen Gesichtspunkten, getrennt für Gewässer mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.
§ 15. Pächterzahl Das zuständige Departement legt vor Beginn jeder Pachtperiode
die Mindest- und die Höchstzahl der Pächter von Fischenzen fest. Ausgenommen sind jene Fischenzen, die von Fischereivereinen, welche dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, gepachtet
werden. Aus wichtigen Gründen kann die zulässige Pächterzahl ausnahmsweise während der Pachtperiode geändert werden.
§ 16. Pachtgesellschaften Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den
Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 ff. OR. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Solothurn niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Privaten und Behörden vertritt. Für
den Pachtzins haften sie solidarisch.
§ 17. Beteiligung an Fischenzen Niemand darf als Pächter an mehr als einer solothurnischen Fischenze beteiligt sein.
§ 18. Stellvertretung des Pächters
1 Jeder Pächter ist berechtigt, die Fischerei zeitlich befristet durch Dritte ausüben zu lassen. 2 Wer die Fischerei in Stellvertretung des Pächters ausübt, bedarf einer Bewilligung des Oberamtmanns. Diese darf
nur an Personen erteilt werden, gegen welche keine Ausschlussgründe nach § 8 vorliegen.
§ 19. Pachtzins 1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten. 2 Ausserkantonale Pächter haben einen
Zuschlag zum Pachtzins zu bezahlen. Er wird vom Regierungsrat zu Beginn jeder Pachtperiode festgesetzt und darf den ersteigerten Pachtzins nicht übersteigen. 3 Pächtergemeinschaften haben den Zuschlag nach Absatz
2 zu bezahlen, wenn mehr als die Hälfte der Pächter einen ausserkantonalen Wohnsitz haben.
§ 20. Jungfischeinsätze 1 Das zuständige Departement legt für jede Fischenze die Jungfischeinsätze fest. Diese
sind jährlich auf Kosten der Pächter und der Eigentümer von Sonderrechten unter der Kontrolle der staatlichen Fischereiaufseher vorzunehmen. 2 Die Pächter und die Eigentümer von Sonderrechten beschaffen die
notwendigen Jungfische selber. Kommt einer dieser Pflicht nicht nach, so werden sie vom zuständigen Departement beschafft und ausgesetzt. Der säumige Pächter hat sämtliche Kosten zu tragen.
§ 21. Beginn der Fischereiberechtigung Die Pächter dürfen den Fischfang erst ausüben, wenn der Pachtzins nach § 19 bezahlt und die vorgeschriebenen Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres vorgenommen wurden.
§ 22. Aufhebung oder Änderung der Pacht 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder wenn ein Ausschliessungsgrund nach § 8 eintritt. Ist eine Fischenze an mehrere Personen verpachtet,
entscheidet das zuständige Departement, ob es das Pachtverhältnis mit den bisherigen Pächtern fortsetzen will oder nicht. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn andere Auflösungsgründe der einfachen Gesellschaft oder
einer andern von den Pächtern gewählten Gesellschaftsform eintreten. 2 Das zuständige Departement kann den Pachtvertrag entschädigungslos aufheben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und
angemessener Fristansetzung nicht nachkommen. 3 Ist die Fischenze während mindestens einem Jahr schwer beeinträchtigt, kann das zuständige Departement auf Verlangen des Pächters den Pachtzins teilweise oder ganz
erlassen oder das Pachtverhältnis auflösen. 4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nicht zurückerstattet.
III. Fangausübung § 23. Grundsatz Für den
Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften vorgesehen sind.
§ 24. Überwachung der Angelgerte Die Fischer haben ihre ausgelegten Angelgeräte zu überwachen.
§ 25. Natürliche Köder 1 Das zuständige Departement bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fangmindestmass vorgeschrieben ist. 3 Das zuständige Departement bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.
§ 26. Fanggerte für Krebse
Das zuständige Departement legt die für den Krebsfang zulässigen Geräte und Methoden fest.
§ 27. Beschränkung der Fangausübung
1 Der Regierungsrat legt die Beschränkungen für sämtliche Arten der Fangausübung fest. 2 Wettfischen bedürfen der Bewilligung durch das zuständige Departement. Ausgenommen sind Veranstaltungen innerhalb einer
Pächtergemeinschaft. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Veranstaltungen den Interessen der Fischerei (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei) widersprechen. Der Regierungsrat legt die
Bewilligungsgebühr zwischen 50 und 300 Franken fest.
IV. Massnahmen zur Hebung der Fischerei § 28. Bewirtschaftung Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Aufgabe des zuständigen
Departementes. Natürliche Lebensgemeinschaften in und an den Gewässern sind nach Möglichkeit zu erhalten.
§ 29. Laichfischfang 1 Der Laichfischfang während den entsprechenden Schonzeiten ist nur mit
Bewilligung des zuständigen Departementes gestattet. Die Pächter sind verpflichtet, den Laichfischfang durch die staatlichen Organe zu dulden. 2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im
Interesse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.
§ 30. Fischzuchtanlagen Private Fischzuchtanlagen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
§ 31. Fischeinsatz
Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes und dürfen das ökologisch vertretbare Mass nicht überschreiten.
§ 32. Bewilligungspflicht für technische Eingriffe Alle
technischen Eingriffe sowie die Trockenlegung von Gewässern bedürfen einer Bewilligung durch das Bau-Departement. Diese darf nur erteilt werden, wenn das zuständige Departement damit einverstanden ist. Die Pächter
sind vor Aufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen.
§ 33. Aussergewöhnliche Ereignisse Das zuständige Departement kann bei aussergewöhnlichen Verhältnissen die Fangausübung einschränken.
§ 34. Fonds zur Hebung der Fischerei 1 Zur Hebung der Fischerei wird aus der Hälfte der Gebühren für Freianglerbewilligungen ein Fonds geäufnet. Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Fondsgelder. 2 Das
zuständige Departement kann eine andere Verteilung der Gebühren nach Absatz 1 vornehmen, solange die Mittel des Fonds ausreichen, um seinen Zweck zu erfüllen.
V. Verwaltung und Aufsicht
§ 35. Zuständiges Departement Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement, welches das Fischereiregal verwaltet und die Aufsicht über die Fischerei ausübt.
§ 36. Fischereikommission Der
Regierungsrat wählt auf eine verfassungsmässige Amtsdauer eine Fischereikommission. Sie berät das zuständige Departement in fachtechnischen Fragen. Den Pächtern und Pächtergemeinschaften steht ein angemessenes
Vertretungsrecht zu.
§ 37. Fischereiaufseher 1 Der Regierungsrat wählt nebenamtliche staatliche Fischereiaufseher auf die verfassungsmässige Amtsdauer. 2 Der Regierungsrat bestimmt die
Wahlvoraussetzungen, die Aufgaben und die Entschädigung der staatlichen Fischereiaufseher. 3 Das zuständige Departement kann auf Antrag von Pächtergemeinschaften einzelnen Mitgliedern die freie Fischereiaufsicht
übertragen. Eine Entschädigung wird nicht ausbezahlt. 4 Den Fischereiaufsehern ist vom Oberamtmann das Gelübde abzunehmen.
§ 38. Fischereipolizei Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden
überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
§ 39. Instruktionskurse
Das zuständige Departement kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.
§ 40. Statistik Das zuständige Departement führt eine Fang- und Besatzstatistik. Es regelt das Meldeverfahren.
VI. Strafbestimmungen § 41. Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. 2
Die Zuständigkeit zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 42. Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.
§ 43. Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch das
Eidgenössische Departement des Innern auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben,
insbesondere: a) die kantonale Vollzugsverordnung vom 7. April 1933 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888; b) § 264 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Vom Eidg. Departement des Innern am 16. Januar 1979 genehmigt Inkrafttreten am 1. April 1979
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