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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare Vom 19. / 22. September 1995
Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton Bern, handelnd durch die
Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, Artikel
67 Absatz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3 Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995, schliessen folgende Vereinbarung:
1. Geltungsbereich
Art. 1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a.d.A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen
und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).
2. Ausübung der Fischerei Art. 2. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten
beider Kantone gleichermassen offen.
Art. 3. 1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fisch- bzw. Krebsart Fangmindestmass Schonzeit Bach- und Seeforelle 28 cm 01.10.-15.03.
Äsche 32 cm 01.01.-15.05. Hecht 45 cm 01.03.-30.04. Flussbarsch (Egli) 15 cm keine Felchen 25 cm 01.11.-31.12. Nase 35 cm 01.04.-31.05. Edelkrebs 12 cm 01.10.-15.07. 2 Das Fangen von Dohlenkrebsen,
Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist während des ganzen Jahres untersagt.
Art. 4. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Edelfische (Bach- und
Seeforellen, Äschen), 25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden.
Art. 5. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 keine tageszeitlichen
Beschränkungen. 2 Für Inhaberinnen und Inhaber des solothurnischen Freianglerpatents gelten betreffend tageszeitliche Beschränkung der Fischereiausübung die solothurnischen Bestimmungen.
Art. 6. Sofern in
dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen
Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.
3. Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung Art. 7.
Die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone legen gemeinsam fest, ob und in welchem Ausmass der Laichfischfang durchgeführt werden kann.
Art. 8. Art und Menge der jährlich in die Grenzgewässer einzusetzenden
Besatzfische werden durch die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone vereinbart.
Art. 9. Die Fischereiverwaltungen können bestimmte Gewässerabschnitte im gegenseitigen Einvernehmen als Schongebiete
bezeichnen.
4. Fischereiaufsicht Art. 10. Die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Organe der Kantonspolizei beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit
der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.
5. Schlussbestimmungen Art. 11. Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den
Grenzgewässern der Aare vom 6. November 1973 wird aufgehoben.
Art. 12. 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 2 Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum voraus auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995
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