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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996
Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970, erlässt folgende
Ausführungsbestimmungen:
I. Allgemeines § 1 Grundsatz Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen.
Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.
§ 2 Fischereiberechtigung 1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent
erworben. Dieses gilt für das Gebiet des Ausgabekantons und ist auf der Person zu tragen. 2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks
Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.
§ 3 Fischfangstatistik 1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. 2 Die
Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.
3 Für die Sportfischer gilt die kantonale Regelung.
§ 4 Befugnisse der Aufsichtsorgane 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der
Fischer zu überprüfen. 2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
II. Fangausübung 1. Allgemeine Bestimmungen § 5 Örtliche Fangeinschränkungen
1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner,
gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden.
Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.
§ 6 Zeitliche Fangeinschränkungen 1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden: a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr; b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.
2. Schonbestimmungen § 7 Schonzeiten 1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten:
Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember Felchen 1. November bis 15. Januar Hecht 1. März bis 30. April Krebs 1. Oktober bis 15. Juli 2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 gilt
für die Arten mit Gefährdungsstatus 0 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1991 ein ganzjähriges Fangverbot.
§ 8 Fangmindestmasse
Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse: Forelle 40 cm Rötel 22 cm Felchen 28 cm Hecht 50 cm Egli (Barsch) 15 cm Aal 50 cm Krebsarten 12 cm
§ 9 Fang geschonter Tiere Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
§ 10 Platzvorrecht
Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer.
3. Fanggeräte und Fangmethoden a) der Berufsfischer § 11 Zulässige Netze und Bären
1 Für die Netz- und Bärenfischerei dürfen folgende Geräte verwendet werden:

2 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem
Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
3 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.
§ 12 Fangausübung mit Netzen und Bären 1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur
an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann
bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien. 2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern zu kennzeichnen. Die beiden
äussersten Schwimmer müssen die Initialen des bzw. der Fangberechtigten tragen. 3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen,
ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
4 Mit Netzen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden.
5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.
b) der Angelfischer § 13 Freiangelfischerei Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen
Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.
§ 14 Zulässige Angelgeräte
1 Für den patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:
a) die Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit bis zu fünf einfachen Angeln und künstlichen oder natürlichen Ködern, oder mit einer einfachen Angel, bzw. einem Drillingshaken
mit einem lebenden oder toten Köderfisch oder anderen Köder; b) die Flug- und Spinnfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit einem Löffel, Spinner, Blinker oder
einem künstlichen Köderfisch und bis zu drei Drillingshaken; c) die Hegene mit einer Angelrute und höchstens fünf Seitenschnüren und je einer einfachen Angel mit Köder, jedoch ohne lebende Köderfische;
d) die Setzschnur (Grund- und Schwebschnur) mit einer höchstens 100 m langen Leine mit maximal 50 Angeln; e) die Schleppangel mit zwei Seehunden mit höchstens je fünf Seitenschnüren oder mit zwei
gesteckten Ruten, mit je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische; f) die Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder und maximal drei
Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische. 2 Als Hilfsgerät darf nur der Feumer verwendet werden.
§ 15 Geräte für den Fang von Köderfischen
Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter, die Köderreuse und die Köderflasche verwendet werden.
§ 16 Tierschutz
1 Die Angelgeräte mit Ausnahme der Setzschnur sind dauernd zu beaufsichtigen. 2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.
§ 17 Laichfischfang 1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten,
können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen. 2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene
Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu. 3 Bewilligungsgesuche sind spätestens 20 Tage vor Beginn der jeweiligen Schonzeit der
Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anzahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des
Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht.
4 Für die Bewilligung des Laichfischfanges im Winter (Felchen, Rötel) wird eine Gebühr von Fr. 100.-, für diejenige im Frühjahr (Hecht) eine solche von Fr. 80.- erhoben.
§ 18 Fischeinsatz
Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist untersagt.
§ 19 Technische Eingriffe 1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung
der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.
§ 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der
Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Genehmigung und Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische
Departement des Innern, durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft. 2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse 4 der Konkordatskommission aufgehoben. 3 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. |