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    Kantonale Fischereiverordnung
    Vom 9. September 1976

    Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstaben e und h der Kantonsverfassung,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

    I. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 1. Grundlagen
    Für die Fischerei in den Gewässern des Kantons Schwyz sind massgebend:
    a) das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 sowie die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993;
    b) das kantonale Gesetz über die Fischerei vom 10. Mai 1965;
    c) die interkantonalen Verträge und Konkordate über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee, im Zürichsee und im Linthkanal;
    d) diese Verordnung und die jährlichen Fischereivorschriften.

    § 2 2. Geltungsbereich
    1 Diese Verordnung gilt für sämtliche stehenden und fliessenden Gewässer des Kantons Schwyz.
    2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen des Gesetzes und der Konkordate.


    II. Organisation der Fischereibehörden
    § 3 Regierungsrat

    1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
    a) die Wahl der Fischereikommission und des Fischereiverwalters;
    b) aufgehoben;
    c) die Festlegung der Entschädigung für freiwillige Fischereiaufseher;
    d) den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei in den interkantonalen Gewässern (Art. 24 des Bundesgesetzes);
    e) den Erlass von Vorschriften über die Fangstatistiken;
    f) die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Mindestfangmasse und unter ausserordentlichen Verhältnissen (Vergiftungen, Seuchen usw.) des Fischereiverbotes für bestimmte Gewässer oder einzelne Fischarten;
    g) die Bestimmung der zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl;
    h) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schutzgebieten;
    i) die Festlegung der Fangzahl und die Bestimmung der Höchstzahl ausserkantonaler Fischer;
    k) den Erlass von Vorschriften für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren;
    l) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften, insbesondere über die Lebensräume von gefährdeten Fischarten;
    m) die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei;
    n) alle weiteren Massnahmen, die den Fischereibetrieb unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes sicherstellen.
    2 Sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, trifft der Regierungsrat Anordnungen im Sinne der Buchstaben e bis n in den jährlichen Fischereivorschriften.

    § 4 Departement
    1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Fischerei und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommission und Amtsstellen.
    2 Es ist zuständig für:
    a) den Erlass eines Reglementes für die Fischereiaufsicht;
    b) die Bestimmung des Wertersatzes für Fische.

    § 5 Fischereiverwaltung
    1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht die Fischereiverwaltung die Vorschriften über die Fischerei.
    2 Sie ist insbesondere zuständig für:
    a) die Instruktion und Beaufsichtigung der Fischereiaufseher;
    b) die Ausgabe der Fischereipatente;
    c) den Einkauf und Einsatz der Besatzfische und das Abfischen der Gewässer;
    d) die Berücksichtigung der natürlichen Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen;
    e) die Gestaltung der Statistikformulare und die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der natürlichen Gewässer;
    f) die Erhebungen über die Zusammensetzung der Fischbestände und die Bezeichnung der Gewässerabschnitte mit gefährdeten Beständen;
    g) die Erteilung der Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes).

    § 6 Fischereikommission
    1 Die Fischereikommission besteht aus insgesamt acht Mitgliedern. Sie ist ein beratendes Organ des Regierungsrates und des Departementes. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
    2 In der Kommission sollen die Berufs- und Sportfischer (Bach- und Seefischerei) sowie die verschiedenen Seeregionen durch höchstens fünf Mitglieder vertreten sein.

    III. Patentfischerei
    § 7 1. Patentarten
    1 Es werden folgende Patente ausgestellt:
    Patent Ia und Ib (Seefischerpatent vom Ufer aus Ia und für alle Gerätschaften Ib) für die Fischerei auf den natürlichen
    Seen für die Dauer eines Jahres, eines Monats oder eines Tages;
    Patent II (Bachfischerpatent) für die Fischerei in den Fliessgewässern für die Dauer eines Jahres oder eines Monats;
    Patent III (Berufsfischerpatent) für die Dauer eines Jahres.
    2 Monatspatente II werden erst ab dem 15. Mai abgegeben.
    3 Vorbehalten bleiben die Patentabgaben zur Fischerei in den verpachteten Stauseen, die Berufs- und Sportfischerpatente in den Konkordatsgewässern und die Fischerei im Linthkanal.

    § 8 2. Patentinhalt
    1 Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers mit Foto, die Art und den Umfang der Berechtigung, die Gültigkeitsdauer und die Gebühren. Bei Tageskarten entfällt das Foto.
    2 Es gilt nur für diejenigen Personen, auf deren Namen es ausgestellt ist.
    3 Patentinhabern, Fischereipächtern und Fischereikarteninhabern ist es gestattet, in ihrer Anwesenheit ohne zusätzliche Geräte den Ehegatten, minderjährige Nachkommen und im gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen. Ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiberechtigung entzogen ist. Nebstdem ist es Patentinhabern mit der Berechtigung zur Fischerei vom Boot aus gestattet, unter ihrer Verantwortung, jedoch ohne Verwendung zusätzlicher Geräte, einen Gast zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
    4 Berufsfischer sind berechtigt, unter ihrer Aufsicht und Verantwortung Gehilfen beizuziehen.

    § 9
    Aufgehoben am 30. Juni 1994

    § 10 4. Voraussetzungen der Fischereiberechtigung
    1 Zur Fischerei ist berechtigt, wer das 16. Altersjahr zurückgelegt und ein Patent erworben hat.
    2 Jugendlichen nach erfülltem 10. Altersjahr kann für die Patente Ia, Ib und II ein Jugendpatent abgegeben werden, für das die Hälfte der Patentgebühren erhoben wird.
    3 Der Inhaber eines Jugendpatentes Ib und II darf nur unter Aufsicht und Verantwortung eines erwachsenen Inhabers der entsprechenden Patentberechtigung fischen.
    4 Die Berufsfischer haben überdies den Ausweis über die Berufsfischerprüfung oder über eine dreijährige Gehilfenzeit zu erbringen.
    5 Der Regierungsrat kann die Ausgabe von Patenten auf Grund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen beschränken.

    § 11 5. Verweigerungsgründe
    Zum Bezug des Patentes ist nicht berechtigt:
    a) wem die Fischereiberechtigung entzogen ist;
    b) wer geschuldete Fischereibussen, Wertersatz oder Verfahrenskosten noch nicht bezahlt hat;
    mindestens zwei Jahre:
    c) wer die bewilligte Fangzahl überschritten hat;
    d) wer untermassige Fische zurückbehalten hat;
    e) wer diese Verordnung oder die regierungsrätlichen Vorschriften in offensichtlicher Einsichtslosigkeit wiederholt übertreten hat;
    f) wer wegen Tierquälerei, vorsätzlicher Beschädigung oder Aufnahme fremder Gerätschaften verurteilt worden ist.

    § 12 6. Patentgebühren
    a) Seefischer
    Für die Seefischerei (Patent Ia und Ib) werden folgende Gebühren erhoben:
    Ia) Fischen vom Ufer aus, soweit patentpflichtig:
    Jahrespatent Fr. 80.- bis Fr. 120.-
    Monatspatent Fr. 30.- bis Fr. 50.-
    Tageskarte Fr. 15.- bis Fr. 25.-
    Ib) Fischen mit allen zulässigen Gerätschaften:
    Jahrespatent Fr. 170.- bis Fr. 260.-
    Monatspatent Fr. 75.- bis Fr. 120.-
    Tageskarte Fr. 30.- bis Fr. 50.-

    § 13
    b) Bachfischer
    Für die Bachfischerei (Patent II) mit Ausnahme des Linthkanals werden folgende Gebühren erhoben:
    Jahrespatent Fr. 155.- bis Fr. 230.-
    Monatspatent Fr. 75.- bis Fr. 120.-

    § 14
    c) Berufsfischer
    1 Für die Berufsfischerei (Patent III) werden unter Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen, folgende jährliche Gebühren erhoben:
    a) Fischen mit allen erlaubten Gerätschaften, ausgenommen Grundnetz, Landgarn und Schwebnetz Fr. 170.- bis Fr. 260.-
    b) Grundnetzpatent mit zehn Grundnetzen Fr. 120.- bis Fr. 190.-
    Die Landgarne und Schwebnetze werden versteigert.

    § 14a
    d) Gebührenfestlegung
    Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Fischereipatente gemäss den §§ 12 bis 14 in den jährlichen Fischereivorschriften fest. Sie haben mittelfristig den Aufwand für die Fischerei, den Fischeinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume zu decken.

    § 15 7. Gebühren für ausserkantonale Fischer
    1 Personen, die nicht im Kanton Schwyz wohnhaft sind, zahlen für sämtliche Patente mit Ausnahme der Tageskarten die dreifache Gebühr.
    2 Hält bei den Konkordatsseen ihr Wohnsitzkanton Gegenrecht, so bezahlen sie für die auf den betreffenden Seeteil beschränkten Sportfischerpatente die einfache Gebühr.

    § 16 8. Statistik-Gutschrift
    Inhaber der Jahrespatente, welche die ordnungsgemäss ausgefüllte Fangstatistik innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist abliefern, wird auf das Patent des nächsten Jahres eine Patentermässigung von Fr. 20.- gutgeschrieben.

    § 17
    Aufgehoben am 30. Juni 1994

    § 18 10. Gebührenbefreiung
    Wer während 49 Fischereiperioden ein Fischereipatent erworben hat, erhält das 50. Fischereipatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei.

    § 19 11. Vorweispflicht
    Der Inhaber eines Fischereipatentes hat dieses stets auf sich zu tragen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen sowie den Grundeigentümern und patentierten Fischern vorzuweisen.

    § 20 12. Verpflichtungen
    1 Mit der Fischereiberechtigung ist die Pflicht verbunden, die fischereirechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Statistik wahrheitsgetreu zu führen.
    2 Insbesondere ist der Patentinhaber gehalten, Fische, Krebse und dergleichen, die während der Schonzeit gefangen werden, oder die das festgesetzte Mindestmass nicht erreichen, sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. Die gefangenen massigen sowie die Köderfische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.
    3 Bei Seuchengefahr, Fischvergiftungen, zu Fischeinsätzen und weiteren Massnahmen kann der Fischereiberechtigte von der Fischereiverwaltung zur Mithilfe zugezogen werden.

    § 21 13. Haftung für Schäden
    Der Fischer ist für alle Schäden, die er bei der Ausübung der Fischerei verursacht, dem Geschädigten gegenüber persönlich haftbar.

    IV. Pachtfischerei
    § 22 1. Grundsatz
    1 Die Pachtverträge gemäss § 4 Buchstabe b des Gesetzes werden in der Regel auf fünf Jahre abgeschlossen.
    2 Entscheidend für die Pachtzuteilung ist neben der Höhe des Pachtzinses die Eignung des Bewerbers. Kantonsbewohner geniessen unter gleich geeigneten Bewerbern den Vorzug.

    § 23 2. Verpflichtungen
    1 Der Pächter ist verpflichtet, jährlich unter Kontrolle der Fischereiverwaltung die im Pachtvertrag aufgeführte Anzahl Jungtische in sein Pachtgewässer einzusetzen.
    2 Er hat ferner die Pflicht, den zuständigen Aufsichtsorganen über die Kartenausgabe und alle die Fischerei betreffenden Fragen Auskunft zu geben.

    § 24 3. Anglerkarten
    1 Der Pächter kann verpflichtet werden, eine bestimmte Anzahl Anglerkarten an Dritte abzugeben. Das zuständige Departement bestimmt die Zahl der Karten und deren Preis. Der Pächter ist vorher anzuhören.
    2 Bei der Abgabe der Karten sind Kantonseinwohner in erster Linie zu berücksichtigen.

    § 25 4. Unterpacht und Ausübung der Fischerei
    1 Eine Unterpacht ist nicht statthaft.
    2 Ist der Pächter an der Ausübung der Fischerei verhindert, so kann er diese unter seiner Verantwortlichkeit und mit Zustimmung der Fischereiverwaltung durch einen Familienangehörigen oder Angestellten als Stellvertreter ausüben lassen.
    3 Fischereigehilfen dürfen nur im Beisein des Pächters zur Fischerei beigezogen werden. Sie sind vorher der Fischereiverwaltung zu melden.

    § 26 5. Pachtvertrag
    Alle Pachtbedingungen werden im Pachtvertrag festgehalten.


    § 27 6. Besondere Bestimmungen
    1 Über die Fischerei in den Pachtgewässern, insbesondere über den Laichfischfang, erlässt der Regierungsrat besondere Vorschriften.
    2 Das zuständige Departement regelt zum Pachtvertrag die Verwendung und den Einsatz der Brutfische.

    V. Gerätschaften und Schutzvorschriften
    § 28 1. Seefischerei
    1 Zulässig für die Seefischerei unter Vorbehalt der Pachtseen sind:
    a) vom Ufer aus (Patent Ia): eine Wurfrute mit einer einzigen einfachen Angel mit Schwimmer und Köderfisch, oder eine Wurfrute für die Flug-, Spinn- oder Grundfischerei;
    b) vom Boot aus (Patent Ib): die Hegene, die Schleppangel, die Tiefseeschleike und die Setzangelschnur.
    2 Die Berechtigung des Patentes Ia ist im Patent Ib inbegriffen, jedoch ohne Verwendung zusätzlicher Gerätschaften.
    3 Für den Fang von Köderfischen darf nur die Köderflasche verwendet werden.
    Inhaber des Patentes Ib sind zudem berechtigt, das Quadratnetz zu gebrauchen.

    § 29 2. Bachfischerei
    1 In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet.
    2 Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens zwei natürlichen oder künstlichen Fliegen mit einfacher Angel erlaubt.

    § 30 3. Berufsfischerei
    Zulässig für die Berufsfischerei sind:
    a) die Setzangelschnur;
    b) die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz;
    c) die Reuse;
    d) das Grundnetz;
    e) das Treibnetz;
    f) das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn.

    § 31 4. Gemeinsame Bestimmungen
    1 Der Feumer (Unterfangnetz) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehackter Fische verwendet werden.
    2 Der Gebrauch von Schwimmeinrichtungen wie boule d’eau (wassergefüllte Kugel) und anderer in der Wirkung gleicher Geräte in Verbindung mit Flugködern ist nicht gestattet.
    3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, neu entwickelte Gerätschaften zuzulassen.
    4 Als Köderfische dürfen nur solche verwendet werden, für die kein Mindestmass vorgeschrieben ist, und die am Verwendungsort natürlicherweise vorkommen.

    § 32 5. Mindestfangmasse und Schonzeiten
    Die Mindestfangmasse sowie die Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei.

    VI. Massnahmen zur Hebung der Fischerei
    § 33 1. Laichfischfang
    1 Die Fischereiverwaltung ist befugt, ortsansässige, für eine fachgerechte Fischerei Gewähr bietende Personen zum Laichfischfang zu ermächtigen. In der Regel soll der Laichfischfang Berufsfischern oder Fischereiaufsichtsorganen übertragen
    werden.
    2 Sie setzt hiefür im Rahmen des Bundesgesetzes die Bedingungen und Auflagen fest.

    § 34 2. Fischeinsatz
    1 Der Fischeinsatz in den natürlichen Gewässern obliegt der Fischereiverwaltung. Sie ist befugt, geeignete Hilfspersonen beizuziehen.
    2 Der Fischeinsatz muss die natürliche Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen berücksichtigen.

    § 35 3. Spezialfänge
    Die Fischereiverwaltung ist ermächtigt, durch Abgabe von Spezialfangbewilligungen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, das Überhandnehmen unerwünschter Fischarten einzudämmen.

    § 35a 4. Schutz des Lebensraumes
    Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit wasserbaulichen Projekten an Massnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Budgets Beiträge gewähren.

    VII. Administrativmassnahmen
    § 36 1. Entzug der Fischereiberechtigung
    1 Die Fischereiverwaltung kann die Fischereiberechtigung entziehen, wenn der Fischer Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt. In leichten Fällen erfolgt eine Verwarnung.
    2 Die Fischereiberechtigung ist zu entziehen, wenn der Fischer die Fischereigesetzgebung wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt oder offensichtlich nicht bestrebt ist, die Fischerei ohne Belästigung anderer auszuüben.

    § 37 2. Dauer des Entzuges
    1 Die Dauer des Entzuges der Fischereiberechtigung ist nach den Umständen festzusetzen und beträgt mindestens ein Jahr.
    2 Sie beträgt:
    a) mindestens zwei Jahre, wenn der Fischer trotz Patentverweigerung oder Patententzug die Fischerei ausübt
    b) mindestens drei Jahre, wenn der Entzug innert fünf Jahren zum zweiten Mal erfolgen muss.

    VIII. Rechtsmittel
    § 38 Beschwerde
    Verfügungen und Entscheide, die auf Grund des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.

    IX. Strafbestimmungen
    § 39 1. Übertretungen
    1 Widerhandlungen gegen das Gesetz, diese Verordnung oder die auf Grund des Gesetzes oder der Verordnung erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheide werden, soweit nicht Bundesrecht oder Konkordatsbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
    2 Bei wiederholter gleichartiger Übertretung ist die Busse zu verdoppeln. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

    § 40 2. Beschlagnahme und Verwertung
    1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
    2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.

    § 41 3. Mitteilung
    Alle Rapporte sowie die richterlichen Verfügungen und Urteile sind dem zuständigen Departement durch Zustellung einer Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

    X. Schlussbestimmungen
    § 42 Inkrafttreten
    1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern34 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
    2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vorschriften, insbesondere die kantonale Fischereiverordnung vom 3. Dezember 1965, ausser Kraft.
    3 Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.




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