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Gesetz über die Fischerei Vom 10. Mai 1965
Der
Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf den Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:
§ 1 1 Die Fischerei, mit Einschluss des Fanges von Krebsen,
Fröschen und andern Wassertieren, ist ein Hoheitsrecht des Kantons. 2 Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen besondern Fischereirechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten. Der Regierungsrat kann solche
Rechte loskaufen.
§ 2 1 In Bächen, die durch Privateigentum fliessen, ist den Eigentümern innerhalb ihres Grundeigentums die Fischerei unter Vorbehalt der fischereipolizeilichen Vorschriften gestattet.
2 Das Fischen in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die keine Fische aus andern Gewässern selber gelangen können, bildet ein ausschliessliches Recht der Eigentümer.
§ 3 Der Fischfang in
natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.
§ 4
1 Im übrigen wird die Bewilligung zur Ausübung der Fischerei erteilt: a) durch Abgabe von Patenten zur Benützung von bestimmten Geräten in natürlichen Seen, fliessenden Gewässern und in bestimmten Staubecken;
b) durch Verpachtung des Wägitalersees, des Sihlsees und des Staubeckens Rempen in Vorderthal; c) durch Versteigerung der schwyzerischen Landgarne und Schwebnetze. 2 Das Nähere ordnet der Kantonsrat.
§ 5
1 Zur Ausübung der Patentfischerei ist das Betreten privater Grundstücke entlang der Wasserlinie erlaubt. 2 Für allfällige Schädigungen haftet der Urheber.
§ 6
1 Der Kantonsrat setzt die Patentgebühren, der Regierungsrat die Pachtabgaben fest. 2 Mindestens ein Drittel dieser Einnahmen muss für die Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes verwendet werden. 3
Sämtliche Einnahmen aus Entschädigungen für die Beeinträchtigung der Fischerei durch die Erstellung, den Ausbau und den Betrieb von Wasserwerken, durch die Trockenlegung von Wasserläufen, Kiesausbeutungen,
Verunreinigungen und dergleichen sowie Schadenersatzleistungen und Einnahmen aus dem Erlös von widerrechtlich gefangenen Tieren, soweit sie nicht dem geschädigten Fischereiberechtigten zufallen, sind zur Hebung des
Fischbestandes und der Fischerei zu verwenden.
§ 7 1 Der Kanton kann Fischzuchtanstalten errichten oder an Anstalten Dritter für die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren. 2 Er unterstützt die
gemeinnützigen Bestrebungen von Fischereivereinen und Privaten zur Förderung der Fischerei in den öffentlichen Gewässern.
3 Der hiefür notwendige Kredit ist jährlich in den Voranschlag der Staatsrechnung aufzunehmen.
§ 8 1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihung von Wasserrechtskonzessionen und dergleichen müssen die
fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden. 2 Die Besitzer von Kraftwerken haben für den aus dem Bau und Betrieb ihrer Werkanlagen der Fischerei entstehenden Ausfall und Schaden Ersatz zu leisten.
§ 9 1 Vorbehalten bleiben die vom Kantonsrat aufgrund von § 40 Iit. e der Kantonsverfassung zu erlassenden fischereipolizeilichen Vorschriften. 2 Der Kantonsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug des
Bundesgesetzes über die Fischerei und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
§ 10 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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