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Wasserwirtschaftsgesetz (Auszug) vom 18. Mai 1998
IV. Fischerei Art. 25
Fischereiregal
1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und anderen Wassertieren steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder
Privaten, soweit solche nachgewiesen sind. 2 Der Fang ist im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen auszuüben.
3 Internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 26
Fischereiberechtigung und Gebühren
1 Das zuständige Departement verleiht die Berechtigung zum Fischfang: a)
durch Verpachtung der nach ökologischen und raumrelevanten Gesichtspunkten festgelegten Fischereireviere; b) durch Ausgabe von Patenten für bestimmte Uferstrecken. 2 Die
Verpachtung der Fischereireviere erfolgt für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Die Pachtzinse werden vom zuständigen Departement unter Berücksichtigung der fischereilichen Interessen festgesetzt. 3 Die
Fischereiberechtigten dürfen, unter Vorbehalt von entgegenstehenden öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Ufer schonend begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist.
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