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Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997
Der
Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Fischereigesetzes vom 23. November 1997, beschliesst:
I. Organisation Art. 1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er
erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei und regelt darin insbesondere die Patentgebühren, den Einsatz der Berufs- und Angelfischergeräte, die Kontroll- und Meldepflichten sowie die
Fangstatistik. Er kann im Interesse der Fischerei einschränkende oder besondere Vorschriften erlassen. 2 Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung folgende fischereiliche Teilnutzung einzelner Seen an die
Einwohnergemeinden übertragen: a. den Verkauf von Patenten für einzelne Seen; b. die Organisation des Laichfischfangs; c. die Überwachung von Brut- und Aufzuchtanlagen; d. den Einsatz der Besatzfische;
e. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente; f. die Kontrolle der Fischenden und die Verwarnung von Fehlbaren. 3 Er ist überdies zuständig für:
a. (Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002) b. die Festlegung der Entschädigung für die freiwillige Fischereiaufsicht; c. die Bestimmung der zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl sowie
die Regelung der Verwendung von Köderfischen; d. die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schonrevieren; e. die Festlegung der Fangzahl und die Bestimmung der Höchstzahl der
ausstellbaren Patente, insbesondere an ausserkantonale Bewerber und Bewerberinnen; f. den Erlass von Vorschriften über den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren; g. den Erlass zusätzlicher
Schutzvorschriften, insbesondere über die Lebensräume von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; h. die Abgrenzung zwischen See- und Fliessgewässerfischerei; i. alle weiteren Massnahmen, die den Fischereibetrieb
unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes sicherstellen.
Art. 2 Zuständiges Departement Dem zuständigen Departement obliegt: a. die Wahl der Fischereikommission,
b. der Erlass von Dienstvorschriften für die freiwillige Fischereiaufsicht, c. die Festlegung der Entschädigung bei Beeinträchtigung der Fischerei oder des Fischbestandes,
d. die Bestimmung des Wertersatzes für Fische, e. die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Fangmindestmasse und bei ausserordentlichen Verhältnissen, wie Vergiftungen, Seuchen usw., des Fangverbots für
betroffene Gewässer oder einzelne Fisch- und Krebsarten, f. nach Anhörung der betroffenen Departemente und einer Abwägung der Gesamtinteressenlage die Bezeichnung der Fisch- bzw. Nichtfischgewässer.
Art. 3 Fischereiverwaltung 1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig erklären, vollzieht die Fischereiverwaltung die Vorschriften über die Fischerei.
2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung, b. die Instruktion und Beaufsichtigung der Fischereiaufsicht,
c. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug von Patenten, d. den Einkauf und Einsatz der Besatzfische und das Abfischen der Gewässer,
e. die Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen, f. die Förderung, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt sowie die Erhaltung lokaler
Rassen, g. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente, h. die Erhebung über die Zusammensetzung der Fischbestände und die Bezeichnung der Gewässerabschnitte mit
gefährdeten Beständen, i. den Einzug verbotener und widerrechtlich verwendeter Fanggeräte und die Verwertung widerrechtlicher Fänge,
k. das Festlegen der besondern Vorschriften für Kollektiv-Tageskarten im Einzelfall.
Art. 4 Fischereikommission 1 Die Fischereikommission besteht aus sieben Mitgliedern. Sie wird durch den Leiter oder die
Leiterin der zuständigen Fachstelle präsidiert. Die amtliche Fischereiaufsicht nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Berufs- und Angelfischerkreise, die Fischereivereine und die
Naturschutzinteressen sollen in der Kommission vertreten sein. Die Fischereivereine haben für ihre Vertretung das unverbindliche Vorschlagsrecht. 2 Die Fischereikommission berät den Regierungsrat und das
zuständige Departement in allen wichtigen Bereichen der Fischerei, insbesondere in Fragen der Bewirtschaftungsplanung.
II. Fischereiberechtigung Art. 5 Allgemeine Bestimmungen für die Patenterteilung 1
Das Patent wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Je Angelfischer oder -fischerin wird je Patentart gleichzeitig nur ein Patent erteilt. 2 Kindern wird bis zum Ende des
Kalenderjahres, in welchem sie das 9. Altersjahr erreichen, ein Kinderpatent erteilt. Sie dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein eigenes Patent besitzt, fischen. 3 Jugendlichen
wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt. Sie dürfen grundsätzlich nur in
Seen fischen. Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 12. Altersjahr erreichen, ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein Patent für
Fliessgewässer besitzt, auch in Fliessgewässern fischen. Es darf – ausgenommen im Sewenalpsee – insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person statistisch zu
erfassen. 4 Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.
Art. 6 Patentarten Es gibt folgende Patentarten:
a. Patent- und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei, b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang, c. Jahrespatent für Fliessgewässer und Seen, d. Jahrespatent für Fliessgewässer,
e. Jahrespatent für Seen, f. Zusatzpatent für die Setzangelschnur, g. Ferienpatent für Fliessgewässer und Seen, h. Ferienpatent für Fliessgewässer, i. Ferienpatent für Seen, k. Tageskarte für Seen,
l. Kollektiv-Tageskarte für Fliessgewässer oder Seen.
Art. 7 a. Patent und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei sowie Schonzeitpatent 1 Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum
gewerbsmässigen Fischfang in den Seen; es verpflichtet zur Ausübung des Laichfischfangs. Für den Sarnersee können für die Berufsfischerei zwei Patente, für den Alpnacher- und Lungerersee je eines ausgestellt werden.
2 Das Patent für die Berufsfischerei gilt für ein Kalenderjahr. 3 Die Erteilung des Patentes für die Berufsfischerei setzt den eidgenössischen Fachausweis für die Berufsfischerei oder das Diplom als
Fischereiwirtschaftsmeister oder Fischereiwirtschaftsmeisterin einer anerkannten Fischereischule voraus. 4 In begründeten Fällen darf einer qualifizierten Person für befristete Einsätze ein Stellvertretungspatent
für die Berufsfischerei erteilt werden. 5 Personen, die über ein Patent für die Berufsfischerei verfügen, dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwortung auch Hilfskräfte einsetzen. 6 Das Schonzeitpatent
berechtigt zum Laichfischfang der entsprechenden Fischart. Es darf nur fachkundigen Personen erteilt werden.
Art. 8 b. Jahrespatent und Zusatzpatent für Setzangelschnur 1 Das Jahrespatent berechtigt zum
Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern. Es darf nur Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder Feriengästen, welche im Kanton über Wohneigentum, ein längerfristiges Mietverhältnis oder einen
festen Standplatz auf einem Campingplatz verfügen, erteilt werden. 2 Das Jahrespatent für Seen gilt für das Kalenderjahr, das Jahrespatent für Fliessgewässer kann zeitlich eingeschränkt werden. 3 Für das
Fischen in den Seen kann zum Jahrespatent das Zusatzpatent für die Setzangelschnur ausgestellt werden.
Art. 9 c. Ferienpatent 1 Das Ferienpatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder
Fliessgewässern für eine begrenzte Zeit. Es wird wochenweise ausgestellt. 2 Für das Fischen in den Fliessgewässern legt der Regierungsrat Beginn und Abgabe der Ferienpatente fest.
Art. 10 d. Tageskarte
Die Tageskarte berechtigt zum Fischfang in den Seen an einem bestimmten Tag.
Art. 11 e. Kollektiv-Tageskarte 1 Die Kollektiv-Tageskarte wird in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober für besondere Anlässe
mit mindestens zehn teilnehmenden Personen ausgestellt. Sie gestattet den gemeldeten Personen den Fischfang in einem bestimmten See oder Fliessgewässer. 2 Die Fischereiverwaltung kann insbesondere zeitliche,
örtliche und mengenmässige Einschränkungen sowie die Fanggerätschaften und die Höchstzahl der Personen festlegen.
Art. 12 f. Tageskarte für den Eugenisee 1 Die Tageskarte für den Eugenisee kann in der Zeit
vom 1. April bis 31. Oktober ausgestellt werden. Sie berechtigt zum Fischfang an einem bestimmten Tag im Eugenisee. 2 Der Regierungsrat erlässt über die Fischerei im Eugenisee besondere Vorschriften.
Art. 13 Patentverweigerung 1 Kein Patent erhalten Personen, welche: a. die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllen; b. mit einem Fischereiverbot gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei
oder einer Administrativmassnahme nach Art. 39 f. dieser Verordnung belegt sind; c. die Bussen und Kosten wegen Missachtung der Fischereigesetzgebung nicht bezahlt haben.
2 Das Patent kann einer Person verweigert werden, wenn sie: a. frühere Patentgebühren nicht bezahlt hat; b. die geforderte Fischereistatistik nicht abgegeben hat;
c. wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Fischereigesetzgebung in Strafuntersuchung steht.
Art. 14 Uferbegehungsrecht 1 Fischereiberechtigte sind befugt, zur Ausübung der Fischerei das Ufer und das
Flussbett sowie Wald, Weide und Wiesland zu betreten und zu begehen. Als Ufer gilt die natürliche Uferlinie. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften sowie die Schutz- und Nutzungsbestimmungen in
Naturschutzzonen. 2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume und Gärten sowie Wiesland an Privatgewässern dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin betreten werden.
III. Patentgebühren Art. 15 Gebührenrahmen 1 Für die Berufsfischerei werden Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben: (Fr.) a. Patent- und Stellvertretungspatent 100.– bis 3.000.–
b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang 50.– bis 200.– 2 Der Gebührenrahmen für die Angelfischerei beträgt: (Fr.) a. Jahrespatente 20.– bis 400.– b. Ferienpatente (je Woche) 20.– bis 150.–
c. Tageskarten 10.– bis 100.– d. Zusatzpatent Setzangelschnur 50.– bis 200.– 3 Für die Verweigerung oder den Entzug von Patenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– erhoben.
Art. 16 Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons Erwachsene und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die dreifache Gebühr zu bezahlen.
Art. 17 Gebührenfestlegung und -verwendung 1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei fest. 2 Von den Patenteinnahmen ist ein angemessener Teil für
die Fischerei, den Fisch- und Krebseinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere, fischereibiologische Abklärungen sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume
einzusetzen. Der Kantonsrat legt den Betrag jährlich im Staatsvoranschlag fest.
IV. Fanggeräte und -methoden Art. 18 Erlaubte Geräte und Methoden Für den Fischfang sind grundsätzlich die in dieser
Verordnung erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt.
Art. 19 Gerätschaften der Berufsfischerei 1 Zulässig für die Berufsfischerei sind: a. die Setzangelschnur,
b. die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz, c. die Reuse, d. das Grundnetz, e. das Spiegelnetz, f. das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn. 2 Verwendung, Art und Anzahl der
Berufsfischergerätschaften werden durch den Regierungsrat festgelegt.
Art. 20 Gerätschaften der Angelfischerei a. Seefischerei 1 Bei der Seefischerei sind erlaubt: a. die Flug-, Spinn-, Grund- und
Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit je einem künstlichen oder natürlichen Köder; b. die Hegenen- und Juckerfischerei mit höchstens zwei Ruten;
c. die Tiefseeschleike und Einzelschnüre mit höchstens zwei Ködern; d. die Setzangelschnur (nur als Zusatzpatent). 2 Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen.
Art. 21 b. Fliessgewässerfischerei 1 In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet. 2 Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens
einer natürlichen oder künstlichen Fliege mit einfacher Angel erlaubt.
Art. 22 Beaufsichtigung Mit Ausnahme der Setzangelschnur sind die Angelfischergerätschaften dauernd zu beaufsichtigen.
Art. 23 Bestimmungen für die Berufs- und Angelfischerei 1 Das Unterfangnetz (Feumer) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden.
2 Die Benützung des Gaffs ist verboten. 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, andere Gerätschaften zuzulassen oder zu verbieten.
V. Schutzvorschriften Art. 24 Schonzeiten und Fangmindestmasse Die
Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei. Das zuständige Departement bestimmt die Schontage und Schonzeiten sowie die
Fangmindestmasse.
Art. 25 Fangzahlbeschränkung Der Regierungsrat bestimmt Art und Anzahl Fische, die je Tag und fischereiberechtigte Person gefangen werden dürfen.
Art. 26 Zeitliche und örtliche Einschränkungen Der Regierungsrat kann die Fischerei, insbesondere zur Nachtzeit, zeitlich einschränken und Schontage festlegen. Ebenso kann er bei Vorrang anderer Interessen
örtliche Einschränkungen erlassen.
Art. 27 Krebse, Fischnährtiere und Köderfische Der Regierungsrat regelt den Fang von Krebsen sowie den Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen.
VI. Massnahmen zur Hebung des Fischbestands Art. 28 Laichfischfang und Brutmaterial 1 Das Fangen von Laichfischen und Veräussern von Brutmaterial und Jungfischen aus Gewässern des kantonalen
Fischereiregals ist grundsätzlich verboten. 2 Die Fischereiverwaltung kann im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Bestände fachkundigen Personen den Laichfischfang gestatten sowie den Verkauf von Brutmaterial
oder Jungfischen bewilligen. 3 Sie setzt hierfür im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 29 Fischeinsatz
1 Der Fischeinsatz in den Gewässern obliegt der Fischereiverwaltung. 2 Der Kanton kann Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. Er kann an Anlagen Dritter für die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren.
3 Der Fischeinsatz muss die natürliche Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen berücksichtigen.
Art. 30 Spezialfänge Die Fischereiverwaltung ist ermächtigt, durch Erteilung von Sonderbewilligungen
Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Bestand bestimmter Fischarten zu regulieren.
Art. 31 Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume Der Regierungsrat kann zur Verbesserung des Lebensraums
der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge gewähren.
Art. 32 Schonreviere Der Regierungsrat kann zur Aufzucht und Laichgewinnung
sowie aus Gründen des fischereilichen Artenschutzes einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte als Schonreviere bezeichnen.
Art. 33 Entschädigung bei Beeinträchtigung 1 Bei Beeinträchtigungen der Fischerei
oder des Fischbestands durch Wasserwerke, Kiesausbeutungen, Anlagen, Ableitungen, Trockenlegung von Gewässern, technische Eingriffe, Gewässerverunreinigungen und dergleichen ist der Verursacher oder die
Verursacherin entschädigungspflichtig. 2 Diese Entschädigungen sind ausschliesslich für die Belange der Fischerei zu verwenden.
VII. Fischereiaufsicht Art. 34 Fischereipolizei
Zur Ausübung der Fischereipolizei sind verpflichtet: a. die amtliche Fischereiaufsicht, b. die Polizeiorgane, c. die Wildhut, d. die freiwillige Fischereiaufsicht.
Art. 35 Amtliche Fischereiaufsicht 1 Der Regierungsrat wählt die amtliche Fischereiaufsicht. Sie wird durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vereidigt. 2 Die amtliche
Fischereiaufsicht ist der Fischereiverwaltung unterstellt. Sie unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 36 Freiwillige Fischereiaufsicht 1 Das zuständige Departement kann eine freiwillige
Fischereiaufsicht aus geeigneten Personen bestellen. 2 Die freiwillige Fischereiaufsicht unterstützt die amtliche Fischereiaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 37 Kontrolle 1
Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Patentfischerei das Patent auf sich zu tragen und es auf Verlangen den Organen der Fischereipolizei sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen. 2 Zusammen mit
dem Fischerpatent muss die persönliche Identitätskarte oder ein gleichwertiger amtlicher Ausweis vorgewiesen werden können. 3 Die Organe der Fischereipolizei sind bei Verdacht auf Widerhandlung gegen die
Fischereigesetzgebung berechtigt, allfällige Verstecke, wie Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw., zu kontrollieren. 4 Verbotene Fanggeräte sind einzuziehen. Widerrechtlich erzielte Fänge sind zugunsten
des Staates oder der Geschädigten zu verwerten.
VIII. Administrativmassnahmen Art. 38 Meldung von Widerhandlungen Rechtskräftige Strafurteile wegen Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung sind dem
zuständigen Departement zu melden.
Art. 39 Entzug des Patents Die Fischereiverwaltung kann einer Person das Patent entziehen, wenn sie Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt. In leichten Fällen
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 40 Dauer des Patententzugs Die Dauer des Patententzugs richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung. Der Patententzug kann mit einer anschliessenden
Verweigerung von höchstens einem Jahr verbunden werden.
IX. Rechtsschutz Art. 41 Rechtsmittel Gegen Verfügungen und Entscheide der Fischereiverwaltung kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement
und gegen Verfügungen und Entscheide des Departements innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag mit Begründung zu enthalten.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42 Übergangsrecht Berufsfischereiberechtigte nach bisherigem Recht erfüllen auch ohne Fachausweis oder Diplom nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung weiterhin die
fachlichen Voraussetzungen für die Patenterteilung.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fischereiverordnung vom 29. Januar 1976 aufgehoben.
Art. 44 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
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