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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei
vom 3. Februar 1998

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997, beschliesst:

I. Freiangelfischerei
Art. 1 Gerätschaften
Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten, einfachen Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.

II. Patentfischerei
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich
1 Das Patent berechtigt nicht zum Fischen in privaten Gewässern. Für folgende Seen ist ein besonderes Patent erforderlich: Eugenisee, Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee.
2 Der Sewenalpsee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer.

Art. 3 Zeitlicher Geltungsbereich für Fliessgewässer
1 Das Jahrespatent für Fliessgewässer gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September.
2 Das Jahrespatent berechtigt zudem vom 1. bis 31. Oktober zum Fischen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach.
3 Die Ferienpatente für Fliessgewässer werden nur für die Zeit vom 15. Mai bis 30. September abgegeben.

III. Patentgebühren
Art. 4 a. Berufsfischerei
Für die Ausübung der Berufsfischerei werden je Kalenderjahr folgende Patentgebühren erhoben: (Fr.)
a. Sarnerseepatent 1.300.–
b. Alpnacherseepatent 1.100.–
c. Lungererseepatent 300.–
d. Stellvertretungspatent 120.–
e. Schonzeitbewilligung für Hecht und Felchenfang 0.–

Art. 5 b. Angelfischerei
1 Für die Ausübung der Angelfischerei werden folgende Patentgebühren erhoben: (Einheimische/Auswärtige/Fr.)

Jahrespatent Erwachsene
a. Fliessgewässer und Seen 140.– 400.–
b. Fliessgewässer 100.– 300.–
c. Seen 90.– 200.–
d. Lungerersee allein 70.– 150.–
e. Setzangelschnur; Zusatzpatent zu a., c. oder d. 50.– 50.–
Jahrespatent Jugendliche
f. Seen 30.– 50.–
Jahrespatent Kinder
g. Seen 20.– 30.–

Ferienpatent Erwachsene (Einheimische und Auswärtige/Fr.)
h. Seen (1 Woche) 60.–
i. Seen (2 Wochen) 80.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 20.–
k. Fliessgewässer (1 Woche) 90.–
l. Fliessgewässer (2 Wochen) 120.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 30.–
m. Fliessgewässer und Seen (1 Woche) 120.–
n. Fliessgewässer und Seen (2 Wochen) 160.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 40.–

Ferienpatent Jugendliche
o. Seen (1 Woche) 20.–
p. Seen (2 Wochen) 30.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 10.–

Tageskarte Erwachsene
q. Seen (1 Tag) 15.–
r. Seen (2 Tage) 30.–

Tageskarte Jugendliche und Kinder
s. Seen (1 Tag) 10.–

Kollektiv-Tageskarte
t. Seen oder Fliessgewässer pro Person 10.–

2 Zusätzlich zu den Patentgebühren wird ein Depot von Fr. 20.– für die Fischfangstatistik verlangt. Das Depot wird bei fristgerechter Abgabe der Statistik zurückerstattet.

IV. Fangausübung
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen
a. Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischerei müssen markiert sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet.
4 Das Gerät der Berufsfischerei hat grundsätzlich das Platzvorrecht vor dem Angelfischereigerät.

Art. 7 b. Tierschutz
1 Die Fische sind mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu lösen.
2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
3 Krebse und Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort in das Gewässer zurückzuversetzen.
4 Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.

Art. 8 c. Fang und Handel von Fischnährtieren
1 Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.
2 Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Berufsfischerei sowie der Fischereiverwaltung für die eigene Fischaufzucht gestattet.

Art. 9 d. Köderfische
1 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist nur in den nachfolgend aufgeführten Seen oder Teilen von Seen erlaubt:
a. im Alpnachersee vom 1. Juni bis 31. Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer aus (innere Uferzone gemäss Binnenschifffahrtsverordnung),
b. im Sarnersee und Lungerersee in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer aus (innere Uferzone gemäss Binnenschifffahrtsverordnung),
c. im Sewenalpsee an Stellen, wo Wasserpflanzen dominieren,
d. im Wichelsee.
2 Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.
3 Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz.
4 Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche fangen. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden.
5 Es dürfen keine Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen) als lebende Köder verwendet werden.
6 Lebende Köderfische dürfen nur in der Mundregion befestigt werden. An der Setzangelschnur und bei der Schleppfischerei dürfen keine lebenden Köderfische verwendet werden.
7 Lebende Köderfische müssen aus dem zu fischenden Gewässer stammen. Ein Austausch ist nur zwischen dem Lungerer-, Sarner- und Wichelsee gestattet. Lebende Köderfische aus dem Alpnachersee dürfen auch im Lungerer-, Sarner- und Wichelsee verwendet werden.

V. Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 10 Gerätschaften der Berufsfischerei
1 Die Gerätschaften für die Ausübung der Berufsfischerei im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee sind im
Anhang zu diesen Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und für Sonderfänge kann die Fischereiverwaltung andere Maschenweiten und Fanggeräte bewilligen.

Art. 11 Angelfischerei
a. Seefischerei
Die erlaubten Gerätschaften bei der Angelfischerei richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der kantonalen Fischereiverordnung. Zusätzlich gelten für folgende Gewässer besondere Bestimmungen:
a. Lungerer- und Sarnersee (1. Januar bis 31. Dezember):
– Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker erlaubt.
– Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
– Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden.
– Die Setzangelschnur als (Zusatzpatent) darf höchstens als 100 m lange Leine mit höchstens 50 Angeln verwendet werden.
– Bei der Schleppfischerei mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike dürfen höchstens zwei Köder verwendet werden. Dabei sind lebende Köderfische verboten. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen.
b. Wichelsee (1. Januar bis 31. Dezember):
– Im Wichelsee, von der Einmündung der Sarneraa bis zum Stauwehr, dürfen nur Erwachsene mit einem Seepatent fischen. Es sind nur die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten, mit je einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt.
– Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen.
c. Alpnachersee (1. Januar bis 31. Dezember):
– Im Alpnachersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom
29. September 1978 sowie die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen vom 8. August 1994
– Überdies dürfen bei der Schleppfischerei mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike höchstens zwei Köder verwendet werden. Der Einsatz von Seehunden ist verboten.

Art. 12 b. Fliessgewässerfischerei
1 Bei der Fliessgewässerfischerei (ausgenommen im Sewenalpsee) ist die Verwendung von toten und lebenden Köderfischen untersagt. In der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach dürfen tote Köderfische verwendet werden.
2 Das Fischen mit Gamben in jeglicher Ausführung ist untersagt. Oberhalb der Beschwerung dürfen keine Seitenschnüre (Paternostersystem) angebracht werden.
3 Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist verboten.
4 Ausgenommen bei der Fliegenfischerei darf nur mit der Angelgrösse Nr. 2 oder mit einer grösseren Angel gefischt werden.
5 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt.
6 Für folgende Fliessgewässer gelten besondere Vorschriften:
a. Sarneraa, von Sarnen bis Alpnach:
– 1. Mai bis 30. September: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung eines Spinners/Löffels mit einer einfachen Angel und des toten Köderfisches ist erlaubt.
– 1. bis 31. Oktober: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung eines Spinners/Löffels, Streamers, Twisters und ähnlichem sowie des toten Köderfisches ist nicht erlaubt.
b. Sewenalpsee (1. Mai bis 30. September):
– Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung des Widerhakens, des Spinners/Löffels und des toten Köderfisches ist
erlaubt.
– Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur an Stellen erlaubt, wo Wasserpflanzen dominieren.
– Der Fang von Köderfischen ist nur für das Fischen im Sewenalpsee gestattet.
– Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen.

Art. 13 Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden
Folgende Fanggeräte oder Fangmethoden sind generell verboten:
a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe,
b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen),
c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen,
d. der Tauchfischerei dienende Geräte,
e. chemische und akustische Lockmittel,
f. die Handfischerei,
g. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern.

VI. Schutzvorschriften
Art. 1423 Zahlenmässige Fangbeschränkung
1 Bei der Angelfischerei im See dürfen je Tag und fischende Person gesamthaft fünf forellenartige Fische und 15 Felchen gefangen werden. Im Alpnachersee gilt die Fangzahlbeschränkung gemäss § 21 der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994.
2 In Fliessgewässern ist der Fang von fünf Edelfischen (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen), wovon höchstens drei Äschen, erlaubt.

Art. 15 Örtliche Einschränkungen
1 Das Waten in der Sarneraa vom Ausfluss aus dem Sarnersee bis Kägiswil, Brücke A 8, ist verboten.
2 Unterhalb der Bojenlinie im Sarnersee, verlaufend vom Kurhaus am See, Wilen, in gerader Richtung zum Seehof, Sachseln, werden die Berufsfischer auf Zusehen hin vom 1. April bis 30. September keine Netze setzen.
3 Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.
4 Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufervegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind reinzuhalten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden.

Art. 16 Zeitliche Einschränkungen
1 Das gewerbsmässige Fischen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Es ist nur das Setzen der Netze ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starke Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen gestattet.
2 Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt:
a. vom 1. März bis 31. Oktober 22.00 – 04.00 Uhr;
b. vom 1. November bis Ende Februar 20.00 – 06.00 Uhr.
3 Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
4 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist vom Ufer aus erlaubt.
5 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden.

Art. 17 Schonrevier
In folgenden Bächen ist jegliches Fischen untersagt:
a. Foribach in Sarnen, von der Einmündung des Degerscheidbächlis (Foribachbrüggli) bis zur Einmündung in die Sarneraa,
b. (Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. November 2002)
c. Chli-Schlierli in Kägiswil.

Art. 18 Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
Das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei. Bewilligungsgesuche sind mit einem begründeten Antrag an die kantonale Fischereiverwaltung einzureichen.

VII. Schlussbestimmungen
Art. 19 Statistik
Jede patentinhabende Person ist gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet.

Art. 20 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, rückwirkend auf 1. Januar 1998 in Kraft.




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