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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
14. Dezember 1973, treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
I. Organisation § 1 Organe
Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten: 1. Die Fischereikommission 2. Die Geschäftsstelle 3. Die Fischereiaufsicht
§ 2 Fischereikommission Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten
jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und
ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei. 2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der
Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen. 3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle
der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und
orientiert die Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange.
§ 4 Fischereiaufsicht Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt. Die Fischereikommission
umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.
II. Fischereiberechtigung § 5 Freiangelfischerei Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang
vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.
§ 6 Patentpflichtige Fischerei Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei
betreiben will. Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die
persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.
§ 7 Privatfischenzen In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz
ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigentümer der Privatfischenzen
haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen
Bestimmungen der Kantone.
§ 8 Berufsfischer Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen. Die Zahl der
Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern 10 Patente Kanton Uri 3 Patente Kanton Schwyz 5 Patente Kanton Obwalden 1 Patent Kanton Nidwalden 12 Patente Die für die
Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.
§ 9 Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes § 10 Brutanstalten Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam
Brutanstalten.
§ 11 Gewinnung des Brutmaterials Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung
gestatten.
§ 12 Brutmaterial Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden
Brutanstalten abzuliefern. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen. Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.
§ 13 Besondere Massnahmen
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten. Bei Vorliegen besonderer
Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.
§ 14 See- und Uferschutz Die Kantone haben die notwendigen
Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen. Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf
irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
IV. Finanzierung § 15 Entschädigung durch die Kantone Die Entschädigung der
Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 16 Geschäftsstelle Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem
Kanton Luzern vereinbart.
§ 17 Kostenverteilung Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen: 35 % für den Kanton Luzern 30 % für den Kanton Nidwalden
15 % für den Kanton Uri 15 % für den Kanton Schwyz 5 % für den Kanton Obwalden.
V. Strafbestimmungen § 18 Übertretungen Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung
erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften
verbunden werden.
§ 19 Anzeigen Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt
wurde. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.
§ 20 Beschlagnahme und Verwertung Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Berufsfischer Berufsfischer, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
§ 22 Vollzug Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 23 Geltungsdauer Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt
werden.
§ 24 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei
im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.
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