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Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf
dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees vom 22. September 1969
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Einführungsgesetzes
zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei, beschliesst:
1. Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet 2.
Die beiden Patentkreise werden wie folgt abgegrenzt: 1. Patentkreis des äusseren Sees: von der Fischereigrenze zwischen Nidwalden und Obwalden im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen/Unternas nach Horlaui
/Riedsort; 2. Patentkreis des inneren Sees: von der Linie Wispelen/Unternas nach Horlaui/Riedsort bis zur Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Uri. 3. Dieser Beschluss tritt am 1. November 1969 in Kraft.
Regierungsratsbeschluss über die Beschränkung der Zahl der Berufsfischerpatente im Patentkreis des Inneren Sees vom 10. März 1969
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 2 der
Kantonsverfassung und Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 28. April 1968 zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei, beschliesst:
1. Für den Patentkreis des Inneren Sees dürfen höchstens sechs
Berufsfischerpatente erteilt werden. 2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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