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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei
vom 28. April 1968
Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 53 der Kantonsverfassung, in Ausführung der
Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei, beschliesst:
I. FISCHEREIHOHEIT Art. 1 Hoheitsrecht Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren in den Gewässern steht dem Kanton
zu, soweit nicht besondere Fischereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen nachgewiesen sind.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Einführungsgesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. 2
Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, finden nur die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Schonzeiten und die
Mindestmasse Anwendung.
Art. 3 Grenzgewässer Die besonderen Bestimmungen von Konkordaten über die Fischerei in interkantonalen Grenzgewässern sowie der gerichtliche Vergleich der Kantone Luzern und
Nidwalden über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 6./20. März 1967 bleiben vorbehalten.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 4 Fischereiberechtigung 1. Voraussetzungen 1 Die Berechtigung zum Fang
von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben; der Regierungsrat ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder andern Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der
Fischereipatente beziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischer zu beschränken. 2 Im Vierwaldstättersee ist unter Vorbehalt der besonderen Fischereirechte der Fischfang vom Ufer aus mit der von Hand
geführten Angelrute und einer einfachen Angel mit Schwimmer ohne Patent gestattet; die Verwendung von künstlichen Ködern oder von lebenden Köderfischen ist beim Freiangeln verboten.
Art. 5 2. Patent- und Pachtkreise 1 Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet.
2 Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet. 3 Die Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise ist durch den Regierungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
Art. 6 3. Besondere Fischereirechte Für die Feststellung der bestehenden besonderen Fichereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen hat der Landrat das Aufgebotsverfahren vorzusehen, mit der Wirkung, dass
nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen.
Art. 7 4. Privateigentum 1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers
gestattet. 2 Das Betreten von Korporationsgütern, Wäldern und Alpen zur Ausübung der Fischerei ist gestattet, wobei allfällige Schäden durch den Urheber zu ersetzen sind.
Art. 8 Hebung des Fischbestandes
1 Der Kanton fördert Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes. 2 Er kann zu diesem Zweck Fischbrut- oder Fischzuchtanstalten betreiben oder unterstützen sowie an den Fischeinsatz Beiträge leisten.
Art. 9 Schutz der Fischerei 1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihungen von Wasserrechten usw. müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden; die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem
Regierungsrat vorzulegen, der verbindliche Weisungen erteilen kann. 2 Die Besitzer von Wassernutzungsanlagen sind verpflichtet, die vom Regierungsrat zum Schutze der Fischerei verfügten Massnahmen zu treffen und
für den der Fischerei aus dem Bau oder dem Betrieb ihrer Anlagen entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
Art. 10 Vollzug Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses
Einführungsgesetzes notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Zuständigkeit der Behörden, die Fischereiberechtigung, die Verpachtung der Pachtkreise, die Ausübung der Fischerei, die Fischereiwirtschaft, den
Schutz der Fischerei, die Strafbestimmungen sowie die Rechtsmittel.
III. SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 11 Rechtskraft 1 Dieses Einführungsgesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft.
2 Paragraph 133 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird aufgehoben.
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