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Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
vom 08. August 1994

Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978, erlässt:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
a. Geltungsbereich
§ 1 Fischereiausübung und Privatfischenzen
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.

b. Pflichten der Patentinhaber
§ 2 Fischereivorschriften
Die Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 3 Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen.
2 In den Fangangaben der Patentinhaber sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden.

c. Befugnisse der Aufsichtsorgane
§ 4 Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

d. Weitergehende Bestimmungen der Kantone
§ 5 Weitere Bestimmungen der Kantone
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

II. FANGAUSÜBUNG
a. Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften über die Schiffahrt.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet. Für die Beschädigung der Netze haftet der betreffende Angelfischer.
4 Parallel zur Uferlinie gesetzte Netze haben zwischen der Seeoberfläche und der Oberleine eine Distanz von 0,5 m aufzuweisen.

§ 7 Fischentnahme aus Netzen
Die Fische sind vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

§ 8 Platzvorrecht
Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.

§ 9 Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
3 Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.

§ 10 Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

§ 11 Köderfische
1 Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist ausserhalb der inneren Uferzone nach Schifffahrtsgesetzgebung (150 m), sowie im ganzen Urnersee südlich der Linie „Treib“ – „Bahnwärterhaus“ (Koord. 689 280 / 204 830) und in der ganzen Luzernerbucht nördlich der Linie „Haslihorn“ – „SGV Station Meggenhorn“, verboten.
2 Im übrigen Seegebiet ist in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, die Verwendung des lebenden Köderfisches vom 1. Juni bis 31. Oktober erlaubt.
3 Die Verwendung lebender Köderfische bei der Schleppfischerei ist verboten.
4 Es dürfen nur lebende Köderfische aus dem Vierwaldstättersee verwendet werden.
5 Die lebenden Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
6 Köderfische dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden.
7 Die Köderflasche und Köderreuse dürfen nur während der Tageszeit benutzt werden.
8 Das Quadratnetz (Senknetz) ist nur zulässig zum Fang von Köderfischen für die eigenen Gerätschaften mit einem Netz von höchstens 1 m2 Fläche. Die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.

§ 12 Hilfsgeräte
1 Der Feumer (Unterfangnetz) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden.
2 Die Benützung des Gaffs ist verboten.

b. Fanggeräte und Fangmethoden
§ 13 Fanggeräte
Für den Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt.

§ 14 Freiangelfischerei
Die patentfreie Angelfischerei vom Ufer aus richtet sich nach kantonalem Recht.

§ 15 Beaufsichtigung
Mit Ausnahme der Setzangelschnur sind die Sportfischergerätschaften dauernd zu beaufsichtigen.

§ 16 Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei, Hegenenfischerei, Juckerfischerei, Setzangelschnur, Schleppfischerei
1 Die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit höchstens zwei Angelruten mit einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt.
2 Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. Anstelle der Hegene ist der Jucker erlaubt.
3 Die Setzangelschnur (Grund- oder Schwebschnur) darf höchstens als 100 m lange Leine mit max. 50 Angeln verwendet werden.
4 Bei der Schleppfischerei mit Seehunden, mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike dürfen max. zehn Köder verwendet werden. Wird nur ein Seehund verwendet, sind max. 6 Köderschnüre zwischen Boot und Seehund erlaubt.
5 Das Boot ist gemäss den Schifffahrtsvorschriften zu kennzeichnen.

§ 17 (gestrichen)

§ 18 Gerätschaften der Berufsfischer
Die Gerätschaften für die Berufsfischerei sind im Anhang festgehalten.

III. SCHUTZVORSCHRIFTEN
a. Schonzeiten
§ 19 Schonzeiten
Schonzeiten:
Forellen 1. Okt. - 25. Dez.
Rötel (Seesaibling) 1. Okt. - 25. Dez.
Albeli 1. Okt. - 25. Dez.
Balchen/Felchen 15. Okt. - 25. Dez.
Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Juli - 31. Dez.
Aesche 15. Feb. - 30. April
Hecht 1. März - 15. Mai
Zander 15. April - 31. Mai

b. Fangmindestmasse
§ 20 Mindestmasse
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:
Forellen 35 cm
Rötel 22 cm
Albeli 23 cm
Balchen/Felchen 30 cm
Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm
Aesche 30 cm
Hecht 50 cm
Zander 40 cm
Egli (Barsch) 15 cm
Aal 50 cm

c. Fangzahlbeschränkung
§ 21 Fangzahlbeschränkung
Pro Tag und Sportfischer dürfen höchstens 25 Stück Felchenartige (Albeli, Balchen) gefangen werden.

d. Zeitliche Einschränkungen
§ 22 Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt.
4 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden.

§ 23 Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen ist für die Berufsfischer nur das Setzen der Netze und zwar ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starker Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

e. Örtliche Einschränkungen
§ 24 Flussmündungen
1 An der Einmündung der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

§ 25 Öffentliche Badeanlagen
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

§ 26 Uferschutz
Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

IV. HEBUNG DES FISCHBESTANDES
a. Laichfischerei
§ 27 Gewinnung von Brutmaterial
Den Inhabern der Laichfischfangbewilligung ist es gestattet, zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht auch während der Schonzeit Fische zu fangen. Die besonderen Vorschriften (Berechtigung, Dauer, Gerätschaften usw.) werden mit der Erteilung der Bewilligung festgelegt.

§ 28 Beginn der Laichfischerei
Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. Der Fang ist bis zum Ende der betreffenden Schonzeit einzustellen, wenn kein Laichmaterial mehr gewonnen werden kann oder keine hinreichende Möglichkeit für die künstliche Erbrütung der Fischeier mehr besteht.

§ 29 Bewilligungsentzug
Bewilligungsinhabern, die den Laichfischfang unsachgemäss ausüben oder das gewonnene Brutmaterial nicht fachgerecht behandeln, wird die Laichfischfangbewilligung entzogen bzw. verweigert.

b. Fischeinsatz
§ 30 Grundsätze
Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.

§ 31 Verfügungsmacht
Das aus dem Vierwaldstättersee gewonnene Brutmaterial sowie jenes der Seeforellen aus den Zu- und Abflüssen ist Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Stammgewässer zurückzuversetzen.

§ 32 Orientierung der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist über sämtliche Fischeinsätze und Veräusserungen von überschüssigem Brutmaterial zu orientieren.

c. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
§ 33 Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesonders die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

§ 34 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger
Bestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidg. Departement des Innern, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.




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