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Fischereiverordnung

vom 21. November 1997

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 10 Absatz 5, 12 Absatz 4, 17 Absatz 3, 20, 22, 29, 30, 31, 36, 37 Absatz 4 und 38 Absatz 1 des Fischereigesetzes vom 30. Juni 1997, auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den im Fischereigesetz umschriebenen Geltungsbereich.
Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen in den interkantonalen Vereinbarungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee und im Hallwilersee.

§ 2 Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere

Die Fischerei- und Jagdverwaltung führt ein Verzeichnis über die vom Regierungsrat bezeichneten Pacht- und Patentgewässer sowie die vom Volkswirtschaftsdepartement bestimmten Fischereireviere.

II. Verpachtung der Fischereireviere
§ 3 Ausschreibungsverfahren

Das Volkswirtschaftsdepartement schreibt die Fischereireviere unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen vor jeder Neuverpachtung im Luzerner Kantonsblatt aus.
Mit der Ausschreibung legt das Volkswirtschaftsdepartement fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote einzureichen sind.
Die Pachtangebote müssen mindestens den Schatzungswert erreichen.
Das Volkswirtschaftsdepartement teilt den Bewerbern Ort und Zeit einer allfälligen Versteigerung mit.

§ 4 Versteigerungsverfahren

Für Versteigerungen sind die Steigerungsbedingungen des Volkswirtschaftsdepartementes massgebend. Sie sind an der Versteigerungsverhandlung vorzulesen.
Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er bietet. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebene Zahl von Pächterinnen und Pächtern hinter dem Steigerungsangebot steht.
Mit dem Zuschlag ist der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag abgeschlossen.
Wird kein oder kein genügendes Angebot gemacht, kann das Volkswirtschaftsdepartement weitere Ausschreibungen und Versteigerungen anordnen.
Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Freihändige Verpachtung

Bewirbt sich nur eine Bewerbergruppe um die Pacht eines Fischereireviers, schliesst das Volkswirtschaftsdepartement mit ihr ohne Versteigerung einen schriftlichen Pachtvertrag über das betreffende Fischereirevier ab.

III. Nachweis fischereilicher Kenntnisse

§ 6 Berufsfischerinnen und -fischer

Die Fischerei- und Jagdverwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausweise von anerkannten Fischereifachschulen.

§ 7 Sportfischerinnen und -fischer

Sportfischerinnen und -fischer können den Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse mit dem Schweizer Sportfischerbrevet oder einem anderen, gleichwertigen Prüfungsausweis für die Sportfischerei erbringen.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Prüfungsausweise für die Sportfischerei.

IV. Ausübung der Fischerei
1. Ausweise
§ 8 Gemeinsame Bestimmungen

Ausweise enthalten die Personalien der Inhaberin oder des Inhabers sowie den Ort und die Dauer der Gültigkeit.
Jahrespatente, Pachtkarten und Jahresgastkarten sind mit einer Fotografie der Inhaberin oder des Inhabers zu versehen.
Ausweise sind nicht übertragbar.
Für die Ausstellung von Ausweisen über die Fischereiberechtigung wird eine Schreibgebühr von 10 Franken erhoben.

§ 9 Ausweise für Pachtgewässer

Es werden folgende Ausweise ausgestellt:

a. Pachtkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben, Fr. 15.–
b. Gastkarte: wird an Gäste abgegeben und berechtigt diese während eines Jahres zur Ausübung der Fischerei nach den
Anordnungen der Pächterinnen und Pächter, Fr. 10.–
c. Inhaberkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese dazu, während eines Jahres einen Begleiter oder eine Begleiterin in ihrer Anwesenheit fischen zu lassen, Fr. 10.–

§ 10 Ausweise für Patentgewässer

Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten können Inhaberkarten ausgestellt werden, welche sie dazu berechtigen, eine Begleiterin oder einen Begleiter im gleichen Boot fischen zu lassen.
Es werden folgende Ausweise ausgestellt:
a. Ausweise für den Sempachersee:
Patent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei:
– Jahrespatent/Inhaberkarte Fr.  90.– / Fr.  90.–
– Monatspatent Fr. 40.–
– Wochenpatent Fr. 30.–
Jahrespatent für die Schleppfischerei/Inhaberkarte Fr. 150.– / Fr. 150.–
b. Ausweise für den Vierwaldstättersee:
- Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei (ohne Horwerbucht)/Inhaberkarte, Fr. 130.– / Fr. 130.–
– Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei für die Horwerbucht/Inhaberkarte Fr. 50.– / Fr. 50.–

§ 11 Erhöhte Gebühr

Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern haben eine um 50 Prozent erhöhte Gebühr zu zahlen.

2. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 12 Schonzeiten

Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:

a. Forellen
in Fliessgewässern und in Stauhaltungen, 1. Oktober bis 31. Januar
in stehenden Gewässern, 1. Oktober bis 31. Dezember
b. Seesaiblinge, 1. Oktober bis 31. Dezember
c. Bachsaiblinge, 1. Oktober bis 31. Januar
d. Kanadische Forelle, 1. Oktober bis 31. Dezember
e. Äsche, 1. Februar bis 30. April
f. Felchenarten, 15. November bis 31. Dezember
g. Hecht in stehenden Gewässern, 1. März bis 30. April
h. Zander, 1. April bis 31. Mai
i. Krebse, 1. Oktober bis 15. Juli
Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht keine Schonzeit.
Das Volkswirtschaftsdepartement kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen für einzelne Gewässer die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen.

§ 13 Fangmindestmasse

Die Fangmindestmasse betragen für
a. Forellen                                                                   
– in stehenden Gewässern unter 800 m ü.M. 35 cm
– in den übrigen Gewässern 22 cm
b. Seesaiblinge 22 cm
c. Felchen/Balchen 25 cm
d. Äschen 30 cm
e. Hechte in stehenden Gewässern 45 cm
f. Zander in stehenden Gewässern 40 cm
g. Flussbarsche, Egli 15 cm
h. Aale 50 cm
i. Edelkrebse 12 cm
k. Dohlenkrebse 9 cm
l. Steinkrebse 9 cm
Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fisch- und Krebsarten besteht kein Fangmindestmass.
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
Das Volkswirtschaftsdepartement kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen für einzelne Gewässer die Fangmindestmasse erhöhen und für weitere Fisch- und Krebsarten Fangmindestmasse einführen.

§ 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei

Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, nachts nicht gestattet.
Als Nachtzeit gelten:
a. vom 1. Oktober bis Ende Februar: die Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr
b. vom 1. März bis 30. September: die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr
Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

§ 15 Örtliche Einschränkungen der Fischerei

Während des Badebetriebs ist das Fischen im Radius von 100 Metern vor öffentlichen Badeanlagen verboten.
Weitere örtliche Einschränkungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen bleiben vorbehalten.

§ 16 Sempachersee

Sportfischerinnen und -fischer dürfen im Sempachersee pro Tag höchstens 15 Balchen fangen.
Über dem «Balchenberg» im Sempachersee ist Sportfischerinnen und -fischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten.

3. Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 17 Berufsfischerinnen und -fischer

Die Berufsfischerinnen und -fischer dürfen Netze, Garne, Reusen und Angelgeräte einsetzen. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest.

§ 18 Sportfischerinnen und -fischer

Sportfischerinnen und -fischer dürfen die Fischerei wie folgt ausüben:
a. die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder und höchstens zwei Angelruten,
b. die Hegenenfischerei mit nur einer Angelrute und höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken,
c. die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem Dreiangelhaken,
d. die Schleppangelfischerei mit nur zwei gesteckten Ruten und höchstens zwei Schnüren mit je einem Köder oder mit einem Seehund mit höchstens fünf Seitenschnüren mit je einem Köder.

§ 19 Erlaubte Hilfsgeräte

Als Hilfsgeräte dürfen eingesetzt werden:
a. der Feumer zur Anlandung von Fischen,
b. elektronische Geräte zur Ortung von Fischen.

§ 20 Verbotene Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden

In den §§ 17–19 nicht genannte Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden dürfen nicht eingesetzt beziehungsweise angewendet werden.

§ 21 Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee

Für die Berufs- und die Sportfischerei im Vierwaldstätter-, im Zuger- und im Hallwilersee gelten für den Einsatz von Fang- und Hilfsgeräten sowie für die Anwendung von Fangmethoden die Bestimmungen der betreffenden interkantonalen Vereinbarungen.
In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten.

§ 22 Kontrolle der Fanggeräte

Die Fischerinnen und Fischer haben ihre Fanggeräte zu überwachen. 
Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes durchzuschneiden.

§ 23 Fang von Köderfischen

Köderfische dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf mit dem Köderfischnetz, der Köderflasche oder der Köderreuse gefangen werden.
Das Quadrat- oder Senknetz darf höchstens 1 m2 Fläche haben und muss eine Maschenweite von mindestens 6 mm aufweisen.
Für den Fang von Köderfischen gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13.
Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

§ 24 Fischen mit lebenden Köderfischen

Es ist verboten, mit lebenden Köderfischen zu fischen.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann Fischereiberechtigten die Verwendung von lebenden Köderfischen zur Regulierung des Raubfischbestandes in einzelnen stehenden Gewässern bewilligen und die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

§ 25 Fang von Fischnährtieren

Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren bedarf einer Bewilligung der Fischerei- und Jagdverwaltung. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die natürliche Lebensgemeinschaft im betroffenen Gewässer nicht beeinträchtigt wird.

§ 26 Zurückversetzen geschonter Fische und Krebse

Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt an Ort und Stelle wieder in das Gewässer zurückzuversetzen.

V. Grundlagenbeschaffung
§ 27      

Die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben sind der Fischerei- und Jagdverwaltung nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.

VI. Förderung der Fischerei
§ 28 Fisch- und Krebseinsätze

Fisch- und Krebseinsätze sind der Fischerei- und Jagdverwaltung spätestens zwei Monate im voraus zu melden, soweit sie sich nicht als Pflichteinsätze aus den Pachtbedingungen des Volkswirtschaftsdepartementes ergeben.

§ 29 Beiträge an Fisch- und Krebseinsätze

Die Bewirtschaftungsbeiträge der Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten richten sich nach der Fläche des Sonderrechts und dem Marktwert des durchschnittlichen Fisch- und Krebseinsatzes in das entsprechende Gewässer. Bewirtschaftungsbeiträge sind soweit als möglich in der Form von Fisch- und Krebseinsätzen zu leisten.
Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge wird bei jeder Verpachtung, mindestens aber alle acht Jahre, durch das Volkswirtschaftsdepartement festgelegt.

§ 30 Sonderfänge

Mit der Bewilligung für Sonderfänge gemäss § 33 des Fischereigesetzes kann die Fischerei- und Jagdverwaltung die Verwendung von besonderen Fang- und Hilfsgeräten, wie namentlich engmaschigen Netzen, Garnen, Reusen und Elektrofanggeräten, erlauben. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann für die Bestandeserhebungen Sonderfänge selber durchführen oder anordnen.

VII. Fischereiaufsicht
§ 31 Kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.
Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen dem Amtsstatthalteramt anzuzeigen.
Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.
Die weiteren Befugnisse und Pflichten sind in den Stellenbeschreibungen festgehalten.

§ 32 Private Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Die Fischerei- und Jagdverwaltung genehmigt den Einsatz der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher nach deren Vereidigung mit der Abgabe eines Ausweises. Pro Fischereirevier oder Sonderrecht wird in der Regel der Einsatz von höchstens zwei Fischereiaufseherinnen oder -aufsehern genehmigt.
Die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen im betreffenden Fischereirevier oder in bezug auf das betreffende Sonderrecht die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.
Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen dem Amtsstatthalteramt anzuzeigen.
Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.

§ 33 Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher richtet sich nach dem Aus- und Weiterbildungsprogramm der Fischerei- und Jagdverwaltung.

VIII. Information und Beratung
§ 34

Die Fischerei- und Jagdverwaltung sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.

IX. Strafbestimmung
§ 35 Übertretungen

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1, 14, 15 Absatz 1, 16, 20, 21 Absatz 2, 23, 24, 25 und 26 dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft.

X. Schlussbestimmungen
§ 36 Aufhebung eines Erlasses

Die Fischereiverordnung vom 10. Dezember 1979 wird aufgehoben.

§ 37 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 5 am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.


Luzern, 21. November 1997




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