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    Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

    vom 29. September 1978

    Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 1, treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:


    I. Organisation
    § 1 Organe 2

    Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt.
    Als Organe walten:
    1. die Fischereikommission;
    2. die Geschäftsstelle;
    3. die Fischereiaufsicht.

    § 2 Fischereikommission

    Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
    Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei;
    2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen;
    3. die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

    § 3 Geschäftsstelle

    Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.

    § 4 Fischereiaufsicht

    Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
    Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.

    II. Fischereiberechtigung
    § 5 Freiangelfischerei

    Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

    § 6 Patentpflichtige Fischerei

    Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
    Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
    Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
    Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

    § 7 Privatfischenzen

    In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
    Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.
    Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
    Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

    § 8 Berufsfischer

    Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
    Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:
    Kanton Luzern, 10 Patente
    Kanton Uri, 3 Patente
    Kanton Schwyz, 5 Patente
    Kanton Obwalden, 1 Patent
    Kanton Nidwalden, 12 Patente
    Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

    § 9 Uferbetretungsrecht

    Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

    III. Hebung des Fischbestandes
    § 10 Brutanstalten

    Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

    § 11 Gewinnung des Brutmaterials

    Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.

    § 12 Brutmaterial

    Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
    Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen.
    Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

    § 13 Besondere Massnahmen

    Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
    Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

    § 14 See- und Uferschutz

    Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen.
    Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

    IV. Finanzierung
    § 15 Entschädigung durch die Kantone

    Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

    § 16 Geschäftsstelle

    Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

    § 17 Kostenverteilung

    Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:
    35% für den Kanton Luzern;
    30% für den Kanton Nidwalden;
    15% für den Kanton Uri;
    15% für den Kanton Schwyz;
     5% für den Kanton Obwalden.

    V. Strafbestimmungen

    § 18 Übertretungen

    Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarungen erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
    Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

    § 19 Anzeigen

    Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.
    Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.

    § 20 Beschlagnahme und Verwertung

    Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
    Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.

    VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 21 Berufsfischer

    Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

    § 22 Vollzug

    Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 4.

    § 23 Geltungsdauer

    Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

    § 24 Inkrafttreten

    Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.




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