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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
vom 29. September 1978
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
14. Dezember 1973 1, treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
I. Organisation § 1 Organe 2
Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame
Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten: 1. die Fischereikommission; 2. die Geschäftsstelle; 3. die Fischereiaufsicht.
§ 2 Fischereikommission
Die Fischereikommission
besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die
Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über
die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei; 2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die
Festsetzung der Bewilligungsbedingungen; 3. die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die
Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission
über die besondern fischereilichen Belange.
§ 4 Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und
Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.
II. Fischereiberechtigung § 5 Freiangelfischerei
Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den
kantonalen Bestimmungen ausüben.
§ 6 Patentpflichtige Fischerei
Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen
Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.
§ 7 Privatfischenzen
In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt
werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigentümer der Privatfischenzen
haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen
Bestimmungen der Kantone.
§ 8 Berufsfischer
Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern, 10 Patente Kanton Uri, 3 Patente Kanton Schwyz, 5 Patente Kanton Obwalden, 1 Patent
Kanton Nidwalden, 12 Patente Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.
§ 9 Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes § 10 Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder
gemeinsam Brutanstalten.
§ 11 Gewinnung des Brutmaterials
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern
Laichfischfangbewilligung gestatten.
§ 12 Brutmaterial
Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an
die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen. Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.
§ 13 Besondere Massnahmen
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer
gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.
§ 14 See- und Uferschutz
Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen. Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche
für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
IV. Finanzierung § 15 Entschädigung durch die Kantone
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 16 Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von
der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.
§ 17 Kostenverteilung
Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen: 35% für den Kanton Luzern;
30% für den Kanton Nidwalden; 15% für den Kanton Uri; 15% für den Kanton Schwyz; 5% für den Kanton Obwalden.
V. Strafbestimmungen
§ 18 Übertretungen
Widerhandlungen gegen
diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarungen erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.
§ 19 Anzeigen
Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen
Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.
§ 20 Beschlagnahme und Verwertung
Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Berufsfischer
Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
§ 22 Vollzug
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 4.
§ 23 Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem
Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 24 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten
Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
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