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Konkordat über die Fischerei im Zugersee
vom 1. April 1970
Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 , treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes
Übereinkommen:
I. Organisation § 1 Organe
Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten: 1. die Konkordatskommission;
2. die Geschäftsstelle; 3. die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle.
§ 2 Konkordatskommission
Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton
wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz. Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als
Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung
der polizeilichen Aufsicht; 2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der
Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik; 3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug.
Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft
Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
§ 4 Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern
mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt. Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement. Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können
auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten herbeigezogen werden.
§ 5 Kontrollstelle
Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone
eingesetzt.
II. Fischereiberechtigung § 6 Berechtigung
Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz-
und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
§ 7 Privatfischenzen
In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit
Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
§ 8 Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes § 9 Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen errichtet und
betrieben. Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln. Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
§ 10 Brutmaterial
Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten. Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.
§ 11 Besondere Massnahmen
Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des
Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
§ 12 Schutzmassnahmen
Die
beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen. Die beteiligten Kantone haben
Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der
Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.
IV. Finanzierung § 13 Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 14 Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem
Kanton Zug vereinbart.
§ 15 Fischereiaufsicht
Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter
Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
§ 16 Kostenverteilung
Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von: 65% für den Kanton Zug;
25% für den Kanton Schwyz; 10% für den Kanton Luzern.
V. Strafbestimmungen § 17 Allgemein
Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit
Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
§ 18 Anzeige
Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die
zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
§ 19 Beschlagnahmung
Verbotene Gerätschaften
und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
VI. Schlussbestimmungen § 20 Vollzug
Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 21 Geltungsdauer
Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 22 Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch
den Bundesrat in Kraft.
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