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    Konkordat über die Fischerei im Zugersee

    vom 1. April 1970

    Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 , treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:

    I. Organisation
    § 1 Organe

    Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
    1.   die Konkordatskommission;
    2.   die Geschäftsstelle;
    3.   die Fischereiaufsicht;
    4.   die Kontrollstelle.

    § 2 Konkordatskommission

    Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
    Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht;
    2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;
    3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
    4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.

    § 3 Geschäftsstelle

    Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

    § 4 Fischereiaufsicht

    Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt.
    Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement.
    Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten herbeigezogen werden.

    § 5 Kontrollstelle

    Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.

    II. Fischereiberechtigung
    § 6 Berechtigung

    Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
    Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.

    § 7 Privatfischenzen

    In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

    § 8 Uferbetretungsrecht

    Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

    III. Hebung des Fischbestandes
    § 9 Brutanstalten

    Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen errichtet und betrieben.
    Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln.
    Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

    § 10 Brutmaterial

    Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
    Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.
    Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.

    § 11 Besondere Massnahmen

    Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.

    § 12 Schutzmassnahmen

    Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen.
    Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.

    IV. Finanzierung
    § 13 Kommissionsmitglieder

    Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.

    § 14 Geschäftsstelle

    Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.

    § 15 Fischereiaufsicht

    Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

    § 16 Kostenverteilung

    Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von:
    65% für den Kanton Zug;
    25% für den Kanton Schwyz;
    10% für den Kanton Luzern.

    V. Strafbestimmungen
    § 17 Allgemein

    Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

    § 18 Anzeige

    Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

    § 19 Beschlagnahmung

    Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.

    VI. Schlussbestimmungen
    § 20 Vollzug

    Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

    § 21 Geltungsdauer

    Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

    § 22 Inkrafttreten

    Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.




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