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Fischereigesetz

vom 30. Juni 1997

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Juli 1996, beschliesst:
 

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:
a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,
b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen,
c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten.

§ 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt
a. für alle öffentlichen Gewässer,
b. für private Gewässer (Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie gelangen können.

Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei).

§ 3 Staatsregal

Die Fischerei ist Staatsregal.
Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Fischerei durch die Verpachtung von Fischereirevieren, durch die Ausgabe von Patenten und mit der Freiangelfischerei unter Vorbehalt von Sonderrechten.
Er übernimmt keine Garantie für den Fisch- und Krebsbestand.

§ 4 Ablösung von Sonderrechten

Der Regierungsrat kann Sonderrechte, sogenannte private Fischenzen, gegen Entschädigung ablösen, wenn die Berechtigten sie während acht Jahren nicht ausüben, sie parzellieren oder veräussern.
Die Entschädigung wird im Streitfall nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 festgesetzt.

§ 5 Begriffe

Als Berufsfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
Als Sportfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und in der Regel nur Angelgeräte verwendet.

II. Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei
1. Fischereipacht

§ 6 Pachtgewässer

Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, die für die Fischerei verpachtet werden.

§ 7 Fischereireviere

Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt die Grenzen der Fischreireviere nach den anerkannten Grundsätzen der Fischerei.

§ 8 Schatzung der Fischereireviere

Das Volkswirtschaftsdepartement legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert der Fischereireviere fest.
Der Schatzungswert richtet sich nach dem Nutzungswert des Fischereireviers bei Pachtbeginn.

§ 9 Fischereiberechtigte

Fischereiberechtigte sind Pächterinnen und Pächter sowie Gäste.
Das Volkswirtschaftsdepartement legt zu Beginn der Pachtperiode für jedes Fischereirevier die Mindestzahl der Pächterinnen und Pächter und die Höchstzahl der Fischereiberechtigten fest.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann bei Eintritt besonderer Verhältnisse die festgelegte Höchstzahl der Fischereiberechtigten während der Pachtdauer ändern.

§ 10 Verpachtung der Fischereireviere

Das Volkswirtschaftsdepartement verpachtet die Fischereireviere aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von acht Jahren. Bewerben sich mehrere Gruppen um ein Fischereirevier, führt das Volkswirtschaftsdepartement eine öffentliche Versteigerung durch.
Wird der vom Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Schatzungswert bei einer Versteigerung um mehr als 50 Prozent überboten, wird das Fischereirevier zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an allfällige bisherige Pächterinnen und Pächter vergeben. Sind keine bisherigen Pächterinnen und Pächter vorhanden, wird das Fischereirevier zum Höchstangebot vergeben.
Als bisherige Pächterin oder bisheriger Pächter gilt, wer das Fischereirevier während der letzten fünf Jahre vor der Versteigerung bewirtschaftet hat.
Wurde das Fischereirevier bisher von einer Pächtergruppe bewirtschaftet, gilt das Vorrecht nur, wenn die Mehrheit dieser Gruppe erneut an der Versteigerung teilnimmt.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 11 Pachtzins

Der Pachtzins ist jährlich im voraus bis am 31. Dezember an die Fischerei- und Jagdverwaltung zu bezahlen.
Vor der Bezahlung des Pachtzinses darf nicht gefischt werden.

§ 12 Personelle Voraussetzungen

Die Pächterinnen und Pächter müssen volljährig sein. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen.
Gäste müssen das zwölfte Altersjahr vollendet haben.
Berufsfischerinnen und -fischer müssen eine durch das BIGA anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 13 Einschränkung der Fischereiberechtigung

Die gleiche Person darf höchstens in zwei Fischereirevieren im Kanton Luzern fischereiberechtigt sein.

2. Fischereipatente
§ 14 Patentgewässer

Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, für die Fischereipatente ausgegeben werden.

§ 15 Patenterteilung

Die Fischereipatente werden von der Fischerei- und Jagdverwaltung erteilt.

§ 16 Patentdauer

Die Patentdauer beträgt höchstens ein Jahr.

§ 17 Personelle Voraussetzungen

Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen, sofern sie sich für ein Jahrespatent bewerben.
Das Berufsfischerpatent wird nur volljährigen Personen erteilt, die eine durch das BIGA anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

3. Freiangelfischerei
§ 18

Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter dies nicht ausschliessen.

III. Ausübung der Fischerei
§ 19 Voraussetzung

Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund einer Fischereipacht, eines Patents oder als Freianglerin oder -angler dazu berechtigt ist.

§ 20 Ausweis

Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt den Pächterinnen und Pächtern, den Gästen und den Patentinhaberinnen und -inhabern gegen Gebühr einen Ausweis über ihre Fischereiberechtigung aus. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühr in der Verordnung fest.
Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 21 Uferbegehungsrecht

Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Die Ersatzpflicht für daraus entstehenden Schaden richtet sich nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesrechts.
Vorbehalten bleiben kantonale und kommunale Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die das Uferbegehungsrecht einschränken.

§ 22 Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Zur Regelung der nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt erlässt der Regierungsrat Bestimmungen über
a. Schonzeiten und Fangmindestmasse,
b. zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen,
c. die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung,
d. den Fang und die Verwendung von Köderfischen,
e. den Fang von Fischnährtieren und
f. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen.

§ 23 Tierschutz

Es ist verboten, Fische und Krebse beim Fang unnötig zu verletzen oder zu schädigen.
Gefangene und behändigte Fische und Krebse sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.

IV. Schutz der Lebensräume
§ 24 Grundsatz

Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten.
Zur Verbesserung der Lebensräume von Fischen und Krebsen ist, unter Berücksichtigung der fischereilichen Anliegen, bei allen Eingriffen in Fischgewässer den Ansprüchen der Wassertiere Rechnung zu tragen.
Zerstörte Lebensräume sind nach Möglichkeit wiederherzustellen.

§ 25 Eingriffe und Massnahmen

Technische Eingriffe in die Gewässer gemäss dem Artikel 8 und Massnahmen nach den Artikeln 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei erfordern eine Bewilligung der Fischerei- und Jagdverwaltung, soweit keine andere Behörde zuständig ist.

§ 26 Lebensräume für gefährdete Arten und Rassen

Die Fischerei- und Jagdverwaltung bezeichnet die Gewässerabschnitte, in denen gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 4 als gefährdet geltende Fische und Krebse leben.
Das Volkswirtschaftsdepartement kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der Lebensräume gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen die erforderlichen Massnahmen anordnen.

§ 27 Schutz von Lebensgemeinschaften

Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften an und in Gewässern zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen erlassen.

V. Grundlagenbeschaffung

§ 28 Fang- und Besatzstatistik

Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der Fischerei- und Jagdverwaltung jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.

§ 29 Bestandeserhebungen

Die Fischerei- und Jagdverwaltung erhebt periodisch die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände.

VI. Förderung der Fischerei
§ 30       Grundsatz

Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zur ökologisch angemessenen Hebung des Fisch- und Krebsbestands im Rahmen des im Voranschlag genehmigten Kredits.

§ 31 Fisch- und Krebseinsätze

Fisch- und Krebseinsätze müssen fischereiwirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein.
Fisch- und Krebseinsätze sind vorgängig der Fischerei- und Jagdverwaltung mitzuteilen.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann bei Bedarf Bedingungen festlegen, Auflagen machen oder Einsätze untersagen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten haben an die Kosten der Fisch- und Krebseinsätze in das betreffende Gewässer einen angemessenen Beitrag zu leisten.

§ 32 Fischzuchtanlagen

Für die Fischzucht kann die Fischerei- und Jagdverwaltung geeignete Anlagen betreiben.

§ 33 Sonderfänge

Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei bedürfen einer Bewilligung der Fischerei- und Jagdverwaltung.

VII. Zuständigkeit
§ 34 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.

§ 35 Fischereikommission

Dem Volkswirtschaftsdepartement ist eine beratende Kommission von sieben bis neun Mitgliedern beizugeben, die mehrheitlich aus Berufs- und Sportfischerinnen und -fischern zusammengesetzt ist. Der Regierungsrat wählt die Fischereikommission auf vier Jahre und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 36 Fischerei- und Jagdverwaltung

Die Fischerei- und Jagdverwaltung ist die Fischereifachstelle des Kantons und vollzieht die fischereirechtlichen Bestimmungen, soweit keine andere Behörde zuständig ist.

§ 37 Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Das Volkswirtschaftsdepartement wählt kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher.
Pächterinnen und Pächter sowie Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten können auf ihre Kosten private Fischereiaufseherinnen und -aufseher einsetzen. Deren Einsatz bedarf der Genehmigung der Fischerei- und Jagdverwaltung.
Die kantonalen und die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind von der Amtsstatthalterin oder vom Amtsstatthalter zu vereidigen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Befugnisse und Pflichten sowie die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher.

VIII. Widerhandlungen
§ 38 Strafbestimmungen

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 11 Absatz 2, 19, 20 Absatz 2, 23, 28, 31 Absatz 2 und 33 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, werden mit Haft oder Busse bestraft.
Vorbehalten bleiben die Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Fischerei.

§ 39 Strafverfolgung

Die Verfolgung und die Verurteilung von Widerhandlungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957.

§ 40 Entzug der Fischereiberechtigung

Bei schwerer oder wiederholter Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen kann die Fischerei- und Jagdverwaltung die Fischereiberechtigung entziehen.

IX. Rechtsschutz
§ 41      

Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide nach den §§ 6, 7, 8 Absatz 1, 9 Absätze 2 und 3, 14 und 26 Absatz 1 dieses Gesetzes.

X. Schlussbestimmungen

§ 42 Aufhebung eines Erlasses

Das Fischereigesetz vom 20. März 1979 wird aufgehoben.

§ 43 Übergangsbestimmung

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Pächterin oder Pächter oder als Inhaberin oder Inhaber eines Jahrespatents fischereiberechtigt war, ist vom Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse befreit.

§ 44 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 9 am 1. Oktober 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

 
Luzern, 30. Juni 1997




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