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Kantonale Fischereiverordnung (KFV)

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000, von der Regierung erlassen am 6. November 2001

I.     Abgabe der Fischereipatente
Art.     1      Aufsicht, Organisation
Die Abgabe der kantonalen Fischereipatente erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt). Dieses erteilt den Ausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen.

Art.     2      Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe
1 Die Fischereipatente können bei folgenden Ausgabestellen gelöst werden:
a)     beim Amt für Polizeiwesen,
b)     bei den vom Amt bezeichneten Ausgabestellen.
2 Die Patentausgabe erfolgt ab 1. Januar.

Art.     3      Ausweise
1 Beim Bezug des Fischereipatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis mit Angabe des Wohnsitzes sowie das Fischereibüchlein vorzuweisen.
2 Fischerinnen und Fischer, welche erstmals das Jahrespatent oder ein Monatspatent lösen, haben den Patentabgabestellen überdies einen Ausweis gemäss Artikel 9 dieser Verordnung vorzuzeigen.
3 Massgebend für die Überprüfung, ob ein Jahrespatent oder ein Monatspatent erstmals bezogen wird, sind ausschliesslich die Angaben in den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellten Fischereibüchlein.

Art.     4      Fischereibüchlein
Das Fischereibüchlein ist persönlich und nicht übertragbar. Es enthält die genauen Personalien und den aktuellen Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers sowie deren oder dessen Passfoto.

Art.     5      Gültigkeit der Patente
1 Jahres-, Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente sind nur in Verbindung mit dem Fischereibüchlein gültig.
2 Tagespatente können ohne Fischereibüchlein abgegeben werden. Sofern Inhaberinnen oder Inhaber eines Tagespatentes kein Fischereibüchlein haben, müssen sie bei der Ausübung der Fischerei einen gültigen Personalausweis vorweisen können.

Art.     6      Überprüfung der Angaben
1 Besteht begründeter Verdacht, dass die Personaldaten nicht zutreffen oder ein Patentverweigerungsgrund gemäss Artikel 7 des kantonalen Fischereigesetzes vorliegt, können die Patentausgabestellen von den betreffenden Personen die Beibringung weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Angaben verlangen.
2 Die Patentausgabestellen sind überdies berechtigt, die Abgabe des Fischereipatentes bis zur Klärung des Sachverhaltes zu verweigern. In diesen Fällen steht den betroffenen Personen das Recht zu, beim Amt eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erwirken.

II.    Ausbildung
Art.     7      Aufsicht
Die Aufsicht über die Aus- und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei (Amt).

Art.     8      Jung- und Neufischerkurse
1 Das Amt organisiert alljährlich in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse.
2 Der Kursbesuch wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Amt durch Abgabe eines Ausweises schriftlich bestätigt.

Art.     9      Fischereiliche Kenntnisse
Fischerinnen und Fischer, welche erstmals ein Jahrespatent oder ein Monatspatent lösen, haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Dieser Nachweis kann erbracht werden mit:
a)     dem Ausweis über den Besuch eines Jung- und Neufischerkurses gemäss Artikel 8 dieser Verordnung,
b)     dem Schweizer Sportfischereibrevet oder einem anderen vom Amt als gleichwertig anerkannten Ausweis.

III.     Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
Art.     10     Generalklausel
Zuständig für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen ist das Amt für Jagd und Fischerei (Amt), sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten.

Art.     11     Genehmigungs-behörden gemäss Spezialgesetz-gebung
Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das einem spezialgesetzlichen kantonalen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig.

Art.     12     Gewässerschutz-rechtliche Bewilligungen
Besteht zwischen dem Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung mit einem Vorhaben, welches einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer bedarf ein Zusammenhang, ist die für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zuständige kantonale Behörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht einem Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unterliegt.

Art.     13     Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das dem kantonalen Prüfungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen unterliegt, ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht gleichzeitig einer Bewilligung gemäss Artikel 12 dieser Verordnung bedarf.

IV.    Sonderfischereirechte
Art.     14     Besatz der Gewässer
1. Bewilligungsverfahren
1  Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der entsprechenden Gewässer die Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt) einzuholen.
2 Ist ein Besatz vorgesehen, sind die Gesuche der Bewilligungsbehörde jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen. Im Übrigen erlässt das Amt die nötigen Weisungen für die Einreichung der Gesuche.

Art.     15     2. Entscheid
Das Amt prüft die Gesuche und eröffnet seinen Entscheid den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderfischereirechten mittels Verfügung.

Art.     16     Ausweis
1 Gestatten die Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten Dritten die Ausübung der Fischerei in den entsprechenden Gewässern, haben sie den Berechtigten einen Fischereiausweis auszustellen.
2 Das Amt erlässt die nötigen Weisungen über die Ausfertigung der Ausweise.

Art.     17     Weitere Bestimmungen
Die Artikel 10 bis 13 sowie 18 und 19 dieser Verordnung gelten auch für Gewässer mit Sonderfischereirechten.

V.     Fischereiaufsicht
Art.     18     Stellung der amtlichen Fischereiaufsichtsorgane
1 Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstehers des Amtes für Jagd und Fischerei, der kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, der kantonalen Wildhut, der Kantonspolizei und der Nationalparkwächterinnen und Nationalparkwächter richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung.
2 Sie haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Fischereigesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln. Dazu sind sie insbesondere berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, die Behälter, Taschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrechtlich gefangene Fische und widerrechtlich verwendete Fang- und Hilfsgeräte sicherzustellen.

Art.     19     Freiwillige Fischereiaufsichtsorgane
Die Aufgaben und Befugnisse der freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher regelt der Vorsteher des Amtes in einer Dienstanweisung.

VI.    Schlussbestimmungen

Art.     20     Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Fischereigesetz vom 28. Februar 1994 werden aufgehoben.

Art.     21     Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
a)     Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Februar 1975

Art. 1 Abs. 1 lit. h:

Dem kantonalen Amt für Jagd und Fischerei alle Entscheide bezüglich Jagd- und Fischereikontraventionen.

Art. 1 Abs. 1 lit. m:

Dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement alle Entscheide bezüglich Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tierquälerei.

Art. 1 Abs. 2 lit. d:

Aufgehoben

b)     Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane

Art. 16:

Aufgehoben

Art.     22       In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.




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