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Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV)
Gestützt auf Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes
vom 26. November 2000
Von der Regierung erlassen am 6. November 2001

Art. 1
Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten:
a) Jahrespatent Fr. 400.–
b) Monatspatent Fr. 300.–
c) Halbmonatspatent Fr. 200.–
d) Wochenpatent Fr. 120.–
e) Tagespatent Fr. 40.–

Art. 2
1 Von Jugendlichen bis und mit 15 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben:
a) Jahrespatent Fr. 100.–
b) Monatspatent Fr. 75.–
c) Halbmonatspatent Fr. 60.–
d) Wochenpatent Fr. 40.–
e) Tagespatent Fr. 15.–
2 Jugendliche bis und mit 15 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten:
a) Jahrespatent Fr. 200.–
b) Monatspatent Fr. 150.–
c) Halbmonatspatent Fr. 100.–
d) Wochenpatent Fr. 60.–
e) Tagespatent Fr. 20.–
3 Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin oder des Bezügers.

Art. 3
1 Das Jahrespatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum.
2 Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7 Tagen.

Art. 4
1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.
2 Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.
3 Für das Ausstellen und die Abgabe des Ehrenpatentes werden keine Kanzleigebühren erhoben.

Art. 5
Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes.

Art. 6
Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben.

Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.




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