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Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV)
Gestützt auf Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000 Von der Regierung erlassen am 6. November 2001
Art. 1 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende
Fischereipatentgebühren zu entrichten: a) Jahrespatent Fr. 400.– b) Monatspatent Fr. 300.– c) Halbmonatspatent Fr. 200.– d) Wochenpatent Fr. 120.– e) Tagespatent Fr. 40.–
Art. 2 1 Von
Jugendlichen bis und mit 15 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben: a) Jahrespatent Fr. 100.– b) Monatspatent Fr. 75.– c) Halbmonatspatent Fr. 60.–
d) Wochenpatent Fr. 40.– e) Tagespatent Fr. 15.– 2 Jugendliche bis und mit 15 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten: a) Jahrespatent Fr. 200.–
b) Monatspatent Fr. 150.– c) Halbmonatspatent Fr. 100.– d) Wochenpatent Fr. 60.– e) Tagespatent Fr. 20.– 3 Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin
oder des Bezügers.
Art. 3 1 Das Jahrespatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum.
2 Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und
für das Wochenpatent nach 7 Tagen.
Art. 4 1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20
Franken erhoben. 2 Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten. 3 Für das Ausstellen und die Abgabe
des Ehrenpatentes werden keine Kanzleigebühren erhoben.
Art. 5 Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes.
Art. 6 Die
Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben.
Art. 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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