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Kantonales Fischereigesetz (KFG) Vom Volke angenommen am 26. November 2000
I. Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. 2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische
und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 2 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. die natürliche
Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen; c. die nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.
Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes
nicht etwas anderes ergibt.
II. Fischereiregal und Fischereiberechtigung
Art. 4 Fischereiregal 1 Das Recht der Fischerei in allen Gewässern des
Kantons Graubünden steht unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu. 2 Der Kanton verleiht die Fischereiberechtigung nach dem Patentsystem.
Art. 5 Fischereipatent 1 Das Recht zur Ausübung der Fischerei wird mit dem Bezug des Fischereipatentes erworben. 2 Berechtigt zum Bezug des Fischereipatentes ist, wer im
Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt. 3 Bewerber für ein Fischereipatent können verpflichtet werden, sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Die Regierung regelt das Nähere
in der Verordnung. 4 Das Fischereipatent ist persönlich und unübertragbar. Es berechtigt den Patentinhaber unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte zur Ausübung der Fischerei im ganzen Kanton. 5 Die
Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen über die Abgabe, die Ausfertigung und das Mittragen der kantonalen Fischereipatente.
Art. 6 Mitangelrecht 1 Das Mitangelrecht
berechtigt Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mündigen Patentinhabers. Massgebend für die Altersgrenze des Mitanglers ist das Kalenderjahr. 2 Die Ausübung des Mitangelrechtes
hat mit dem Angelgerät des aufsichtspflichtigen Patentinhabers zu erfolgen. Gefangene Fische werden einem allfälligen Tageskontingent des Patentinhabers angerechnet.
Art. 7 Verweigerungsgründe Die Abgabe des Fischereipatentes wird Personen verweigert, welche: a. von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen worden sind;
b. im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen; c. fällige Bussen, Kosten, Gebühren und Wertersatzbeiträge wegen im Kanton begangener Fischereirechtsverletzungen nicht bezahlt
haben.
Art. 8 Auskunftspflicht Bewerber für ein Fischereipatent haben den Patentabgabestellen über die Bezugsvoraussetzungen und Verweigerungsgründe wahrheitsgemäss
Auskunft zu erteilen.
Art. 9 Patentgebühren 1 Die Gebührenhöhe für die Fischereipatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei für Personen mit Wohnsitz im Kanton
folgende Ansätze gelten: a. Jahrespatent Fr. 200.– b. Monatspatent Fr. 150.
c. Halbmonatspatent Fr. 120.– d. Wochenpatent Fr. 80.– e. Tagespatent Fr. 30.–
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben höchstens die dreifache Gebühr zu entrichten. 3 Die Patentgebühren für Jugendliche bis 16 Jahre betragen für alle Bewerber höchstens die Hälfte der Ansätze gemäss den
Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung. Massgebend für die Altersgrenze ist das Kalenderjahr. 4 Für die Ausübung des Mitangelrechtes werden keine Patentgebühren erhoben. 5 Die Gebührenansätze gemäss den Absätzen 2
und 3 dieser Bestimmung werden von der Regierung festgelegt. 6 Die Regierung kann die Gebühren der Teuerung anpassen.
III. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Art. 10 Bewirtschaftung 1. Grundsatz Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische
und Krebse erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wiederhergestellt wird und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
Art. 11 2. Zuständigkeit, Grundlagen, Besatz
1 Die Bewirtschaftung der Regalgewässer obliegt dem Kanton. 2 Grundlagen für die Bewirtschaftung der Fischgewässer bilden insbesondere deren Erfassung, die Aufnahme der Fischbestände und die Einschätzung des
Ertragsvermögens der Fischgewässer. Gestützt darauf werden die Pläne für den Besatz der Fischgewässer erstellt. 3 Für den Besatz der Fischgewässer besorgt der Kanton den Laichfischfang und betreibt
Fischzuchtanlagen.
Art. 12 Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und nachhaltige Nutzung 1 Die Regierung erlässt zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt sowie zum Schutz
und zur nachhaltigen Nutzung der Fische und Krebse insbesondere Bestimmungen über: a. die zu schützenden Arten; b. die Schongebiete und Schonzeiten;
c. die Fangmasse und Fangzahl; d. die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung; e. die Fangmethoden und Fischköder;
f. den Fang und das Verwenden von Köderfischen; g. den Fang von Fischnährtieren; h. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen;
i. das Halten von Fischen; j. den Laichfischfang; k. den Besatz der Gewässer; l. die Grundlagenbeschaffung.
2 Inhaber eines Fischereipatentes können zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
Art. 13 Ausübung der Fischerei 1. Tierschutz
1 Fische und Krebse dürfen beim Fang nicht unnötig verletzt werden. 2 Gefangene Fische sind fachgerecht vom Angel zu lösen und zu hältern oder zu töten.
Art. 14 2. Watverbot
1 Zur Ausübung der Fischerei dürfen die Ufer des Festlandes und von Inseln bis zum Wasserrand betreten werden. 2 Ohne gleichzeitig zu fischen, dürfen Fischereiberechtigte das Flussbett watend betreten, um es
zu durchqueren oder Hänger zu lösen.
Art. 15 3. Uferbegehung 1 Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dulden, soweit dies für die Ausübung der
Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehende Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Erlass von
Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden. 3 Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen, sofern dies aus überwiegenden
öffentlichen Interessen erforderlich ist.
IV. Schutz der Lebensräume
Art. 16 Grundsatz 1 Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu
erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern oder wiederherzustellen. 2 Die Regierung kann die Ausübung von Freizeitaktivitäten und Wassersportarten in Gewässern beschränken oder untersagen, sofern der Schutz
dieser Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen es erfordern.
Art. 17 Kantonsbeiträge Der Kanton kann Beiträge für
Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische und Krebse sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume gewähren, sofern diese Massnahmen im überwiegenden Interesse der Fischerei liegen.
Art. 18 Technische Eingriffe 1. Massgebendes Recht Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und für bestehende
Anlagen richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 19 2. Fischereirechtliche Bewilligung 1 Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe wird vom Departement
erteilt. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise dem Fischereiinspektorat übertragen. 2 Erfordert ein Vorhaben weitere kantonale Bewilligungen, bestimmt die Regierung das Leitverfahren und bezeichnet die für
die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Leitbehörde. Das Anhörungsrecht der kantonalen Fachstellen bleibt gewährleistet.
Art. 20 3. Massnahmen für bestehende Anlagen Die Anordnung von Massnahmen für bestehende Anlagen erfolgt durch die Regierung.
Art. 21 4. Aufsicht und Ersatzvornahme Die Aufsicht über die Planung und Ausführung von Massnahmen, welche gestützt auf Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes angeordnet werden,
obliegt dem Fischereiinspektorat. Werden entsprechende Massnahmen nicht umgesetzt, kann das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 22 5. Entschädigung Wird das Fischertragsvermögen eines Gewässers durch technische Eingriffe geschmälert, setzt die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung
zuständige Behörde eine Entschädigung für den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige Ersatzmassnahmen an.
Art. 23 Haftung, Kosten für vorsorgliche Massnahmen
1 Die Haftung für Schäden richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Das Departement kann die Kosten für vorsorgliche Massnahmen, welche die Behörden oder Dritte zur Feststellung, Abwehr oder Behebung einer
unmittelbar drohenden schädigenden Einwirkung auf Wassertiere und deren Lebensräume treffen, den Personen überbinden, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würden.
V. Information, Ausbildung und Forschung
Art. 24 Information Das Departement sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit im Bereich der Fischerei.
Art. 25 Ausbildung Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Fischer. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Fischer
gewähren.
Art. 26 Forschung Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte entrichten, wenn die Projekte im kantonalen Interesse liegen.
VI. Sonderfischereirechte
Art. 27 Besitzstand Nachgewiesene Sonderfischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
Art. 28 Bewirtschaftung 1 Die Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der Gewässer die Bewilligung des Fischereiinspektorates einzuholen. 2 Das
Fischereiinspektorat kann im Rahmen der Bewilligung den Besatz der Gewässer aus fischökologischen Gründen einschränken oder untersagen.
Art. 29 Fischereipolizei 1 Die Ausübung
der Sonderfischereirechte untersteht den fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Die Regierung kann Bestimmungen über die Ausfertigung und das Mittragen der Fischereiausweise erlassen.
VII. Zuständigkeiten
Art. 30 Regierung 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Sie ist ermächtigt, die nötigen Vollzugsbestimmungen zu
internationalen Fischereiabkommen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.
Art. 31 Departement
Das Departement übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.
Art. 32 Fischereiinspektorat 1 Das Fischereiinspektorat ist die kantonale Fachstelle für das
Fischereiwesen. Es ist insbesondere zuständig für die Erfüllung von hegerischen, fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Aufgaben. 2 Das Fischereiinspektorat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie
zu Ausbildungs- und Forschungszwecken Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen.
Art. 33 Aufsichtsorgane 1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch:
a. den Fischereiinspektor; b. die kantonalen Fischereiaufseher; c. die kantonale Wildhut; d. die Kantonspolizei;
e. die Nationalparkwächter; f. die freiwilligen Fischereiaufseher. 2 Der Fischereiinspektor, die kantonalen Fischereiaufseher, die kantonale Wildhut sowie die Nationalparkwächter
sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen einer Strafverfolgung haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei.
3 Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane.
Art. 34 Fischereikommission 1 Die Regierung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine
aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Fischereikommission. Der Vorsitz obliegt dem Departementsvorsteher. 2 Die Fischereikommission berät die Regierung und das Departement in wichtigen Fragen des
Fischereiwesens. 3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
VIII. Rechtsschutz
Art. 35 Rechtsmittel 1 Verfügungen des
Fischereiinspektorates können mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden. 2 Erstinstanzliche Entscheide der Regierung sowie Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen des
Departementes können mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 3 Wird die fischereirechtliche Bewilligung von einer Leitbehörde gemäss Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes erteilt, befindet die im
Rahmen des Leitverfahrens zuständige Rechtsmittelinstanz auch über die fischereirechtliche Bewilligung.
IX. Strafbestimmungen
Art. 36 Übertretungen kantonalen Rechts 1. Grundsatz 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende
Erlasse und Verfügungen verstösst, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung.
Art. 37 2. Widerrechtlich behändigte Fische 1 Widerrechtlich behändigte Fische gehören dem Kanton. 2 Für widerrechtlich
behändigte Fische, welche nicht mehr verwertet werden können, ist dem Kanton eine Entschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem Marktwert lebender Fische. 3 Der Richter, welcher die widerrechtliche
Behändigung beurteilt, hat gleichzeitig auch über die Entschädigung zu befinden.
Art. 38 Entzug der Fischereiberechtigung
1 Der Entzug der Fischereiberechtigung als Nebenstrafe richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Wird das Fischereipatent erschlichen, ist die Fischereiberechtigung durch den Richter als Administrativmassnahme für
mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre zu entziehen.
X. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Fischereigesetz des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 1968 wird aufgehoben.
Art. 40 Übergangsbestimmungen Dieses Gesetz findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
rechtshängige Straf- und Verwaltungsverfahren Anwendung, sofern die entsprechenden Bestimmungen für die Betroffenen günstiger sind.
Art. 41 In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
(Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 5 treten gemäss RB vom 5. Dezember 2000 auf den 1. Januar 2001 in
Kraft; Alle übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2002.)
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