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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee
Vom 5. November 1994, Genehmigt vom Bundesrat am 12. Dezember 1994

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee.
2 Die Fischereikommission ordnet die Signalisation der Grenzen des Sees bei den Fluss-Einmündungen sowie der Schongebiete an.

II. Fanggeräte und Fangzeiten
1. Für Berufsfischer
Art. 2
Allgemein
Die Berufsfischerei darf mit folgenden, von der Fischereiaufsicht plombierten Fanggeräten ausgeübt werden:
a. Grundnetze (Art. 3 und 4);
b. Schwebnetze in Schweb- und Ankersätzen (Art. 5–7);
c. Zuggarne (Art. 8).

Art. 3
Grundnetze
a. Allgemein
Es dürfen Grundnetze mit den Massen:
a. Maximallänge 90 m
b. Maximalhöhe 2,50 m
wie folgt verwendet werden: siehe
Tabelle 1 im Anhang.

Art. 4
b. Treibnetze
1 Für den Treibnetzsatz dürfen vom 16. Mai bis 19. November und mit Spezialbewilligung bis 31. Dezember höchstens vier Einzelnetze mit folgenden Massen verwendet werden:
a. Maximallänge 90 m;
b. Maximalhöhe 2,50 m;
c. Mindestmaschenweite 30 mm.
2 Unmittelbar nach Setzen des Treibnetzes sind die Fische gegen das Netz zu treiben; hierauf ist das Netz zu heben.

Art. 5
Schwebnetze
a. Schwebsatz
Für den Schwebsatz dürfen in maximal zwei Teilsätzen höchstens insgesamt sieben freitreibende Schwebnetze mit den Massen
a. Maximallänge 90 m
b. Maximalhöhe 10 m
wie folgt verwendet werden: siehe
Tabelle 2 im Anhang.

Art. 6
b. Ankersatz
Die in Artikel 5 erlaubten Teilsätze dürfen auch verankert werden. Die Anker sind auf beiden Seiten anzubringen.

Art. 7
c. Albeli-Ankersatz
Zusätzlich zu den Schwebnetzen gemäss den Artikeln 5 und 6 dürfen in einer Mindesttiefe von 9 m (bezogen auf die Oberähre) insgesamt höchstens drei beidseitig verankerte Netze mit den Massen
a. Maximallänge 90 m
b. Maximalhöhe 7 m
wie folgt verwendet werden: siehe
Tabelle 3 im Anhang.

Art. 8
Zuggarn
Die Kantone können die Verwendung von Zuggarnen unter den von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen bewilligen.

2. Für Sportfischer
Art. 9
Arten der Sportfischerei
Die Sportfischerei darf ausgeübt werden:
a. als Freiangelfischerei gemäss Artikel 6 der Uebereinkunft;
b. als patentpflichtige Fischerei:
1. als Angelfischerei vom Ufer aus (Art. 10),
2. als Fischerei vom stehenden Boot aus (Art. 11),
3. als Schleppangelfischerei (Art. 12 und 13);
c. als Köderfisch- und Futterfischfang (Art. 14 und 35).

Art. 10
Patentpflichtige Fischerei
a. Angelfischerei vom Ufer aus
1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden:
a. eine Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln ohne Köderfisch;
b. eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit ausschliesslich einer Dreiangel.
2 Die Verwendung eines mehrhakigen Angels mit Widerhaken ist verboten.
3 Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.

Art. 11
b. Fischerei vom stehenden Boot aus
1 Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen nebeneinander verwendet werden:
a. höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern. Nur eine Angelrute darf für die Spinn- oder Löffelfischerei verwendet werden;
b. die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel.
2 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.

Art. 12
c. Schleppangelfischerei
aa. Gerätschaften
1 Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden:
a. die Schleike mit bis zu zwei seitlichen Hauptschnüren, für die gelten:
1. Maximallänge je 40 m,
2. Anbissstellen insgesamt höchstens fünf;
b. die Schlüchlifischerei mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm;
c. die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Anbissstellen.
2 Der Fischereiberechtigte kann die Geräte bis höchstens fünf Anbissstellen kombinieren.
3 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
4 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.

Art. 13
bb. Zeitliche und örtliche Beschränkung
Die Schleppangelfischerei ist vom 15. Oktober bis 25. Dezember verboten.
Im übrigen gilt:
a. Die Schleike und Schlüchlifischerei sind ausserhalb der Sperrgebiete gemäss
Anhang zugelassen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis zum kalendarischen Sonnenuntergang.
b. Die Tiefseeschleike ist ausserhalb der Sperrgebiete gemäss
Anhang zugelassen:
1. vom 1. April bis 31. Mai an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m;
2. vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
3. vom 1. Juni bis 31. August an Werktagen, ausgenommen Samstage, von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m zwischen den Linien Horn bei Seemühlebach–Insel Bommerstein und Steinbruch Köppel–Mündung Escherkanal (vgl.
Anhang).

Art. 14
Köderfisch- und Futterfischfang
Es dürfen verwendet werden:
a. eine Köderflasche;
b. ein Senknetz mit einer Netzfläche von höchstens 1 m2.

Art. 15
Jugendfischerei
Die Kantone regeln die Jugendfischerei im Rahmen der Artikel 10, 11 und 14 dieser Bestimmungen.

3. Allgemeines
Art. 16
Feumer
Der Feumer darf durch die Fischereiberechtigten nur als Unterfangnetz verwendet werden.

Art. 17
Verbot der Nachtfischerei
Die Sportfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze ist verboten:
a. während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b. während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

Art. 18
Schlechte Witterung
1 Netze, die wegen ungünstiger Witterung während der ordentlichen Fangzeit nicht gehoben werden können, sind baldmöglichst einzuholen.
2 Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 19
Einschränkungen
Die Fischereikommission sowie die Kantone im Einvernehmen mit der Fischereikommission sind berechtigt, die Verwendung der Geräte einzuschränken:
a. Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden.
b. Es ist untersagt:
1. für den Fischfang betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
2. für den Fischfang Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu verwenden;
3. den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;
4. für den Fischfang die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern.
c. Des weiteren ist untersagt:
1. den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;
2. mit der Hand zu fischen.
d. Die Kantone können unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fischereikommission weitere Geräte und Fangmethoden anwenden oder mit schriftlicher Bewilligung und unter ihrer Aufsicht zulassen.

III. Schutzbestimmungen
Art. 20
Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten:
a. Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember
b. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 31. Dezember
c. Aesche 1. Januar bis 30. April
d. Blalig/Sandfelchen 20. November bis 31. Dezember
e. Albeli 16. Oktober bis 15. Dezember
f. Hecht 1. April bis 31. Mai
g. Egli (Barsch) 1. April bis 31. Mai

Art. 21
Mindestmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
a. Forelle 35 cm
b. Rötel (Seesaibling) 22 cm
c. Aesche 32 cm
d. Blalig/Sandfelchen 28 cm
e. Albeli 23 cm
f. Hecht 45 cm
g. Egli (Barsch) 18 cm
h. Schleie 25 cm
i. Aal 50 cm

Art. 22
Zurückversetzen geschonter Fische
1 Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Mindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Mit Netzen gefangene Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, dürfen nicht zurückversetzt werden.

Art. 23
Schon- und Sperrgebiete
1 Die Umgrenzung der Schon- und Sperrgebiete ergibt sich aus dem Anhang.
2 Im Einvernehmen mit der Fischereikommission können die Kantone weitere Schon- und Sperrgebiete festlegen.

IV. Ausübung der Fischerei
Art. 24
Berechtigung zur Fischerei
Die Kantone Glarus und St. Gallen erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für den ganzen Walensee und bestimmen die Voraussetzungen dafür.

Art. 25
Berufsfischerei
a. Beschränkung
1 Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen.
2 Ein Berufsfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen.
3 Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen.
4 Sie setzen das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen in Kenntnis.

Art. 26
b. Gehilfe
1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen.
2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben.
3 Zusätzliche Boote und Geräte sind nicht erlaubt.

Art. 27
c. Stellvertretung
1 Die Kantone können bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Berufsfischers die Stellvertretung bewilligen.
2 Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.

Art. 28
Beschränkungen der Sportfischerei
a. Berechtigungen
Ein Sportfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen.

Art. 29
b. Fangzahlbeschränkung
1 Sportfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
a. Forelle 4 Stück
b. Blalig/Sandfelchen 5 Stück
c. Albeli 20 Stück
d. Rötel (Seesaibling) 10 Stück
e. Hecht 4 Stück
f. Egli (Barsch) 30 Stück
2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.

Art. 30
Ausweispflicht
1 Die Fischer sind verpflichtet, die Berechtigung beim Fischen auf sich zu tragen und sich gegenüber den Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen.
2 Die Kantone können ergänzende Ausweispflichten vorsehen.

Art. 31
Statistikpflicht
Die Fischer sind verpflichtet, nach Weisung der Kantone eine Fangstatistik zu führen.

Art. 32
Gegenseitige Rücksichtnahme
1 Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.
2 Berufsfischergeräte dürfen nur von den Berechtigten (Eigentümer, Gehilfen, Fischereiaufsichtsorgane) berührt werden.

Art. 33
Geschonte Fische
Die Berufsfischer können verpflichtet werden, gefangene geschonte Fische zu melden oder zur Verfügung zu halten.

Art. 34
Netzleerung
Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit jeden Tag zu leeren.

Art. 35
Köderfische
a. Fang
1 Ohne besondere Bewilligung dürfen nur Köderfische für den Eigenbedarf gefangen werden.
2 Die Kantone können den Fang von Köderfischen über den Eigenbedarf hinaus besonders bewilligen.

Art. 36
b. Verwendung
1 Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, für die keine Schonbestimmungen gelten und die aus dem Walensee stammen.
2 Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.

Art. 37
Bauchen
1 Markierungsbojen und Schwimmer haben Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufzuweisen.
2 Die Berufsfischer haben alle Netzmarkierungen mit ihren Initialen zu versehen.

Art. 38
Ueberwachung der Geräte
Die Sportfischer haben ihre Angelgeräte dauernd zu beaufsichtigen.

V. Bewirtschaftung
Art. 39
Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
Die Kantone Glarus und St. Gallen können nach Absprache mit der Fischereikommission für besondere Zwecke spezielle Fang- und Erhebungsgeräte einsetzen, welche von den Schutzbestimmungen abweichen.

Art. 40
Laichfischfang
Im Auftrag der Fischereikommission bewilligt das Sekretariat den Laichfischfang oder ordnet ihn an.

Art. 41
Beizug der Berufsfischer
Die Berufsfischer können zur Mithilfe in Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.

Art. 42
Einsatz von Fischen
Der Einsatz von Fischen bleibt der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

VI. Schlussbestimmungen
Art. 43
Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1995 in Kraft.

Art. 44
Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 14. Dezember 1989 über die Ausübung der Fischerei im Walensee samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

Art. 45
Veröffentlichung
Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone St. Gallen und Glarus zu veröffentlichen.


Anhang
Schongebiete im Walensee
A. Oertliche Bestimmung

B. Zeitliche Bestimmung
Die Fischerei ist in den Schon- und Sperrgebieten wie folgt gesperrt:
– Einmündung Seez vom 1. September bis 31. Dezember
Innerhalb eines Kreisbogens von 150 m Radius mit Mittelpunkt in der Seezmündung ist in der genannten Zeit jegliches Fischen verboten.
– Einmündung Glarner Linth vom 1. September bis 31. Dezember
Innerhalb der Grenzen:
Im Nordwesten (Richtung Weesen) vom Signal beim Barackenhorn im Gäsi über das nordwestliche Haus im Höfli/Betlis Richtung freistehendes Haus auf Terrasse von Hinterbetlis.
Im Osten (Richtung Mühlehorn) vom weissen Kreuz beim zweiten Fenster des Fusswegtunnels über das gelbe Haus «Flyhof» Richtung westliche Spitze Schänerberg/Plättlis ist in der genannten Zeit jegliches Fischen verboten.
– Einmündung Seegraben vom 1. Oktober bis 31. Dezember
Innerhalb eines Kreisbogens von 100 m Radius mit Mittelpunkt beim äusseren rechtsufrigen Sporrenkopf des Seegrabens ist die Netz- und Garnfischerei in der genannten Zeit verboten.
– Abfluss des Linthkanals vom 1. Oktober bis 30. April
Innerhalb einer Linie vom Wühresporn/Weesen zum östlichen Sporen des
linksseitigen Linthkanaldammes ist im Walensee die Netz- und Garnfischerei verboten.




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