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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee Vom 5. November 1994, Genehmigt vom Bundesrat am 12. Dezember 1994
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee. 2 Die Fischereikommission ordnet die Signalisation der Grenzen des Sees bei den
Fluss-Einmündungen sowie der Schongebiete an.
II. Fanggeräte und Fangzeiten 1. Für Berufsfischer Art. 2 Allgemein Die Berufsfischerei darf mit folgenden, von der Fischereiaufsicht plombierten
Fanggeräten ausgeübt werden: a. Grundnetze (Art. 3 und 4); b. Schwebnetze in Schweb- und Ankersätzen (Art. 5–7); c. Zuggarne (Art. 8).
Art. 3 Grundnetze a. Allgemein
Es dürfen Grundnetze mit den Massen: a. Maximallänge 90 m b. Maximalhöhe 2,50 m wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 1 im Anhang.
Art. 4 b. Treibnetze 1 Für den
Treibnetzsatz dürfen vom 16. Mai bis 19. November und mit Spezialbewilligung bis 31. Dezember höchstens vier Einzelnetze mit folgenden Massen verwendet werden: a. Maximallänge 90 m; b. Maximalhöhe 2,50 m;
c. Mindestmaschenweite 30 mm. 2 Unmittelbar nach Setzen des Treibnetzes sind die Fische gegen das Netz zu treiben; hierauf ist das Netz zu heben.
Art. 5 Schwebnetze a. Schwebsatz Für den
Schwebsatz dürfen in maximal zwei Teilsätzen höchstens insgesamt sieben freitreibende Schwebnetze mit den Massen a. Maximallänge 90 m b. Maximalhöhe 10 m wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 2 im Anhang.
Art. 6 b. Ankersatz Die in Artikel 5 erlaubten Teilsätze dürfen auch verankert werden. Die Anker sind auf beiden Seiten anzubringen.
Art. 7 c. Albeli-Ankersatz Zusätzlich zu den Schwebnetzen
gemäss den Artikeln 5 und 6 dürfen in einer Mindesttiefe von 9 m (bezogen auf die Oberähre) insgesamt höchstens drei beidseitig verankerte Netze mit den Massen a. Maximallänge 90 m b. Maximalhöhe 7 m
wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 3 im Anhang.
Art. 8 Zuggarn Die Kantone können die Verwendung von Zuggarnen unter den von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen bewilligen.
2. Für Sportfischer Art. 9 Arten der Sportfischerei Die Sportfischerei darf ausgeübt werden: a. als Freiangelfischerei gemäss Artikel 6 der Uebereinkunft; b. als patentpflichtige Fischerei:
1. als Angelfischerei vom Ufer aus (Art. 10), 2. als Fischerei vom stehenden Boot aus (Art. 11), 3. als Schleppangelfischerei (Art. 12 und 13); c. als Köderfisch- und Futterfischfang (Art. 14 und 35).
Art. 10 Patentpflichtige Fischerei a. Angelfischerei vom Ufer aus 1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden: a. eine Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln ohne Köderfisch;
b. eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit ausschliesslich einer Dreiangel. 2 Die Verwendung eines mehrhakigen Angels mit Widerhaken ist verboten.
3 Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.
Art. 11 b. Fischerei vom stehenden Boot aus 1 Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen nebeneinander verwendet werden: a. höchstens drei
Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern. Nur eine Angelrute darf für die Spinn- oder Löffelfischerei verwendet werden; b. die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne
Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel. 2 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
Art. 12
c. Schleppangelfischerei aa. Gerätschaften 1 Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden: a. die Schleike mit bis zu zwei seitlichen Hauptschnüren, für die gelten: 1. Maximallänge je 40 m,
2. Anbissstellen insgesamt höchstens fünf; b. die Schlüchlifischerei mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm;
c. die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Anbissstellen. 2 Der Fischereiberechtigte kann die Geräte bis höchstens fünf Anbissstellen kombinieren.
3 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. 4 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
Art. 13 bb. Zeitliche und örtliche Beschränkung
Die Schleppangelfischerei ist vom 15. Oktober bis 25. Dezember verboten. Im übrigen gilt: a. Die Schleike und Schlüchlifischerei sind ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis zum kalendarischen Sonnenuntergang.
b. Die Tiefseeschleike ist ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen: 1. vom 1. April bis 31. Mai an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens
50 m; 2. vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; 3. vom 1. Juni bis 31. August an Werktagen, ausgenommen Samstage, von 09.00 Uhr bis 17.00
Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m zwischen den Linien Horn bei Seemühlebach–Insel Bommerstein und Steinbruch Köppel–Mündung Escherkanal (vgl. Anhang).
Art. 14 Köderfisch- und Futterfischfang
Es dürfen verwendet werden: a. eine Köderflasche; b. ein Senknetz mit einer Netzfläche von höchstens 1 m2.
Art. 15 Jugendfischerei
Die Kantone regeln die Jugendfischerei im Rahmen der Artikel 10, 11 und 14 dieser Bestimmungen.
3. Allgemeines Art. 16 Feumer
Der Feumer darf durch die Fischereiberechtigten nur als Unterfangnetz verwendet werden.
Art. 17 Verbot der Nachtfischerei Die Sportfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze ist verboten:
a. während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Art. 18 Schlechte Witterung 1 Netze, die wegen ungünstiger Witterung während der
ordentlichen Fangzeit nicht gehoben werden können, sind baldmöglichst einzuholen. 2 Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 19 Einschränkungen Die
Fischereikommission sowie die Kantone im Einvernehmen mit der Fischereikommission sind berechtigt, die Verwendung der Geräte einzuschränken:
a. Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden. b. Es ist untersagt: 1. für den Fischfang betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu
verwenden; 2. für den Fischfang Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu verwenden; 3. den Durchzug der Fische durch Anbringen
von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; 4. für den Fischfang die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern. c. Des weiteren ist untersagt:
1. den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen; 2. mit der Hand zu fischen. d. Die Kantone können unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Fischereikommission weitere Geräte und Fangmethoden anwenden oder mit schriftlicher Bewilligung und unter ihrer Aufsicht zulassen.
III. Schutzbestimmungen Art. 20 Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten: a. Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember b. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 31. Dezember c. Aesche 1. Januar bis 30. April
d. Blalig/Sandfelchen 20. November bis 31. Dezember e. Albeli 16. Oktober bis 15. Dezember f. Hecht 1. April bis 31. Mai g. Egli (Barsch) 1. April bis 31. Mai
Art. 21 Mindestmasse Die
gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a. Forelle 35 cm b. Rötel (Seesaibling) 22 cm c. Aesche 32 cm
d. Blalig/Sandfelchen 28 cm e. Albeli 23 cm f. Hecht 45 cm g. Egli (Barsch) 18 cm h. Schleie 25 cm i. Aal 50 cm
Art. 22 Zurückversetzen geschonter Fische 1 Fische, die während ihrer
Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Mindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. 2 Mit Netzen gefangene Fische, die tot oder nicht mehr
lebensfähig sind, dürfen nicht zurückversetzt werden.
Art. 23 Schon- und Sperrgebiete 1 Die Umgrenzung der Schon- und Sperrgebiete ergibt sich aus dem Anhang. 2 Im Einvernehmen mit der
Fischereikommission können die Kantone weitere Schon- und Sperrgebiete festlegen.
IV. Ausübung der Fischerei Art. 24 Berechtigung zur Fischerei Die Kantone Glarus und St. Gallen erteilen die
Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für den ganzen Walensee und bestimmen die Voraussetzungen dafür.
Art. 25 Berufsfischerei a. Beschränkung
1 Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen. 2 Ein Berufsfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen. 3 Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen
sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen. 4 Sie setzen das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen in Kenntnis.
Art. 26 b. Gehilfe 1 Die
Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. 2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben.
3 Zusätzliche Boote und Geräte sind nicht erlaubt.
Art. 27 c. Stellvertretung 1 Die Kantone können bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Berufsfischers die Stellvertretung bewilligen. 2 Bei
unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Art. 28
Beschränkungen der Sportfischerei a. Berechtigungen Ein Sportfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen.
Art. 29 b. Fangzahlbeschränkung
1 Sportfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: a. Forelle 4 Stück b. Blalig/Sandfelchen 5 Stück c. Albeli 20 Stück d. Rötel (Seesaibling) 10 Stück e. Hecht 4 Stück
f. Egli (Barsch) 30 Stück 2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
Art. 30 Ausweispflicht 1 Die Fischer sind verpflichtet, die Berechtigung beim Fischen auf sich zu
tragen und sich gegenüber den Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen. 2 Die Kantone können ergänzende Ausweispflichten vorsehen.
Art. 31 Statistikpflicht
Die Fischer sind verpflichtet, nach Weisung der Kantone eine Fangstatistik zu führen.
Art. 32 Gegenseitige Rücksichtnahme 1 Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät. 2
Berufsfischergeräte dürfen nur von den Berechtigten (Eigentümer, Gehilfen, Fischereiaufsichtsorgane) berührt werden.
Art. 33 Geschonte Fische Die Berufsfischer können verpflichtet werden, gefangene
geschonte Fische zu melden oder zur Verfügung zu halten.
Art. 34 Netzleerung Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit
jeden Tag zu leeren.
Art. 35 Köderfische a. Fang 1 Ohne besondere Bewilligung dürfen nur Köderfische für den Eigenbedarf gefangen werden.
2 Die Kantone können den Fang von Köderfischen über den Eigenbedarf hinaus besonders bewilligen.
Art. 36 b. Verwendung 1 Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, für die keine
Schonbestimmungen gelten und die aus dem Walensee stammen. 2 Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
Art. 37 Bauchen 1 Markierungsbojen und Schwimmer haben
Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufzuweisen. 2 Die Berufsfischer haben alle Netzmarkierungen mit ihren Initialen zu versehen.
Art. 38 Ueberwachung der Geräte
Die Sportfischer haben ihre Angelgeräte dauernd zu beaufsichtigen.
V. Bewirtschaftung Art. 39 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen Die Kantone Glarus und St. Gallen können nach Absprache mit der
Fischereikommission für besondere Zwecke spezielle Fang- und Erhebungsgeräte einsetzen, welche von den Schutzbestimmungen abweichen.
Art. 40 Laichfischfang
Im Auftrag der Fischereikommission bewilligt das Sekretariat den Laichfischfang oder ordnet ihn an.
Art. 41 Beizug der Berufsfischer
Die Berufsfischer können zur Mithilfe in Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
Art. 42 Einsatz von Fischen Der Einsatz von Fischen bleibt der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
VI. Schlussbestimmungen Art. 43 Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1995 in Kraft.
Art. 44
Aufhebung Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 14. Dezember 1989 über die Ausübung der Fischerei im Walensee samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Art. 45 Veröffentlichung Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone St. Gallen und Glarus zu veröffentlichen.
Anhang Schongebiete im Walensee
A. Oertliche Bestimmung
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