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Fischereivorschriften Erlassen vom Regierungsrat am 9.
Dezember 1997, Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Die Fischereivorschriften regeln, gestützt auf das Kantonale
Fischereigesetz und die Kantonale Verordnung über die Fischerei, die zur Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Kantons Glarus notwendigen Einzelheiten.
Art. 2 Fangausübung 1 Fische sind tiergerecht
zu fangen und zu behandeln; insbesondere ist darauf zu achten, dass die Fische nur mit nassen Händen angefasst werden. 2 Fische dürfen nicht absichtlich an einer andern Körperstelle als am Maul gefangen werden.
Fanggeräte wie der Klotz oder Rupfer oder andere in der Wirkung gleichkommende Gerätschaften dürfen nicht mitgeführt oder verwendet werden. 3 Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen oder während der
Schonzeit gefangen werden, sind sofort und mit aller Sorgfalt zurückzuversetzen. 4 Die Lebensräume, Laichplätze, Jungtierbestände sowie die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.
5 Verunreinigungen des Wassers und der Uferbereiche sind verboten. 6 Die Fischereiberechtigten haben sich in unmittelbarer Nähe der Fanggerätschaften aufzuhalten. Das Bedienen der im Einsatz stehenden
Fanggerätschaften anderer Fischereiberechtigter ist verboten; vorbehalten bleibt die Hilfe beim Anlanden von Fischen und in besonderen Situationen.
II. Fanggerätschaften Art. 3 Angelruten Jahres-,
Jugend- und Ferienpatente berechtigen zur Flug-, Grund-, Zapfenund Spinnfischerei mit höchstens einer von Hand geführten Angelrute mit einem einzigen Köder sowie zur Hegenenfischerei im Klöntalersee.
Art. 4
Angeln/Fanghaken 1 Zur Ausübung der Fischerei dürfen verwendet werden: a. Angeln ohne Widerhaken; b. Fangsysteme bis zu drei einfachen Angeln oder bis zu drei Dreiangeln ohne Widerhaken. 2 Für das
Fischen mit der Fliege oder mit der Nymphe ist die Verwendung von Angeln mit Widerhaken gestattet.
Art. 5 Hegenenfischerei 1 Die Hegenenfischerei ist nur im Klöntalersee mit höchstens fünf
Seitenschnüren mit je einer einfachen Angel mit Widerhaken gestattet. 2 Die Angeln der Hegenen dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insekten oder deren Larven, Maden oder mit Schlüchli bestückt werden.
3 Während der Ausübung der Hegenenfischerei darf keine zusätzliche Freiangel oder patentpflichtige Angelrute verwendet werden.
Art. 6 Hilfsgerät Als Hilfsgerät darf ein Feumer verwendet werden.
Ebenfalls erlaubt ist die Verwendung eines Echolotes.
Art. 7 Schwimmeinrichtungen/Beschwerungen 1 Zur Ausübung der Fischerei sind nur Schwimmeinrichtungen und/oder Beschwerungen erlaubt, die nicht am
Ende der Schnur montiert sind. 2 Für die Hegenenfischerei ist eine Beschwerung am Ende der Schnur gestattet.
Art. 8 Weitere Bestimmungen für Obersee und Klöntalersee 1 Im Obersee sind verboten:
a. das Grundfischen; b. das Waten im Wasser, ausgenommen für den Köderfischfang. 2 Im Klöntalersee sind für die Patentfischerei im weiteren folgende Fanggeräte zulässig:
a. zwei patentpflichtige Angelruten; in diesem Fall darf keine zusätzliche Freiangel verwendet werden; b. die Schleppangel (Schleike) mit höchstens fünf Schnüren und toten Köderfischen oder Köderimitationen pro
Boot, mit je höchstens drei Dreiangeln; c. eine Angelrute zur Ausübung der Hegenenfischerei vom freitreibenden oder verankerten Boot oder vom Ufer aus.
III. Köder Art. 9 Köderfischfang 1 Für den
Köderfischfang darf pro Patentinhaber unter Beachtung der Schon- und Fischereizeiten eine Köderflasche oder ein Senknetz von maximal 1 m2 oder eine Reuse mit einer maximalen Eintrittsöffnung von 4 cm2 verwendet
werden. Groppen dürfen auch mit einem Köderfeumer gefangen werden. 2 Der Köderfischfang ist nur in stehenden Gewässern gestattet, ausgenommen die Groppe.
Art. 10 Erlaubte Köder 1 Zum Fischfang dürfen
als Köder lebende oder tote Köderfische, lebende oder tote, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und deren Larven, Lebensmittel sowie Spinner, Löffel, Wobbler oder ähnliche Köderimitationen verwendet
werden. 2 Als Köderfische dürfen nur einheimische Fischarten verwendet werden, für die überdies in Artikel 16 kein Schonmass festgesetzt ist. 3 Lebende Köderfische dürfen nur in der Mundregion befestigt werden.
4 Jegliches Anfüttern von Fischen in öffentlichen Gewässern ist untersagt.
IV. Schutzbestimmungen Art. 11 Schongebiete In nachstehenden Schongebieten ist die Ausübung der Angelfischerei während
des ganzen Jahres verboten: a. im Mettlenseeli in Netstal, inkl. beider Ausläufe bis zur nördlichen Grenze des Mettlengutes und Fohrenbach (Gebiet der kantonalen Fischbrutanstalt);
b. im Quellbach in Oberurnen, vom Ursprung bis zur Verbotstafel; c. im Seegraben im Gäsi, vom Ursprung bis zur Einmündung in den Walensee;
d. im Rosenbordgraben in Niederurnen, vom Ursprung bis zur Einmündung in die Rauti; e. im Allmeindbach in Leuggelbach, vom sog. Ruebstein bis zur Einmündung in den Vorbach.
Art. 12
Zeitlich beschränktes Verbot In der Linth, von der Wuhrtanne der ehemaligen Firma Jenny & Co., Spinnerei und Weberei, Mollis, an, auf einer Strecke von 200 m abwärts, ist die Fischerei zusätzlich zur normalen
Schonzeit im Monat September verboten.
Art. 13 Zeitliches Verbot Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. während der Sommerzeit: von 23.00–04.00 Uhr;
b. während der übrigen Zeit: von 20.00–06.00 Uhr.
Art. 14 Fangzeiten Es gelten unter Beachtung örtlicher oder zeitlicher Einschränkungen folgende Fangzeiten: a. Vom 1. Mai bis 30. September: alle
Bergseen inklusive allen Zuflüssen, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Klön (mit allen Zuflüssen), Niedernbach, Stauweiher des EW Schwanden, Auernbach, Uebelbach, Mühlebach (Engi),
Krauchbach, Fätschbach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüssen; b. Klöntalersee, Talalpsee und Oberblegisee während des ganzen Jahres;
c. In allen in den Absätzen 1 und 2 nicht aufgeführten Gewässern vom 1. April bis 30. September.
Art. 15 Schonzeiten
1 Neben den festgelegten Fischereizeiten gelten folgende Schonzeiten für die einzelnen Fischarten: a. für Forellen, Namaycush und Saiblinge: vom 1. Oktober bis 31. März;
b. für Aeschen: vom 1. Januar bis 30. April; c. für sämtliche Felchenarten: vom 20. November bis 31. Dezember; d. für Hechte: vom 1. März bis 30. April.
Art. 16 Schonmasse
1 Für die einzelnen Fischarten gelten folgende Schonmasse: a. Forellen aus den Bächen inkl. Tankgräben 25 cm b. Forellen aus dem Klöntalersee 35 cm c. Forellen aus allen andern Seen 30 cm
d. Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush) aus Bergseen 30 cm e. Felchen 25 cm f. Aesche 32 cm g. Hecht 45 cm h. Barsch (Relig, Egli) 15 cm
2 Im Oberblegisee ist das Schonmass für Hechte aufgehoben. 3 Der Fang von Krebsen ist verboten.
Art. 17 Messgeräte
Jeder Fischer hat ein zuverlässiges Messgerät zur Ermittlung der Fischmasse mit sich zu führen.
Art. 18 Fangzahlbeschränkungen 1 Die höchstzulässige Fangzahl beträgt pro Fischer und pro Tag
a. 6 Stück Edelfische (Forellen, Namaycush, Saiblinge, Aeschen); b. 15 Stück Felchen; c. 100 Stück Elritzen (sog. Butzli). 2 Diese Bestimmung gilt auch für die patentfreie Fischerei im Klöntalersee sowie
für die Inhaber von Jugend- und Ferienpatenten. 3 Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.
V. Fischfangstatistik Art. 19 1 Die Fischfangstatistik dient der genauen Erfassung der Fänge und
bildet damit eine Grundlage für die Bewirtschaftung der Gewässer. 2 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen und die verlangten
Daten unmittelbar nach dem Fang unauslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu in diese einzutragen. Das Gewicht des Tagesfanges ist nach Abbruch der Fischereiausübung, spätestens aber gleichentags
(wenn möglich gewogen) in die Fischfangstatistik einzutragen. 3 Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden. 4 Nicht oder nicht
korrektes Erfassen der Fänge haben eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz und im Wiederholungsfalle Patententzug zur Folge. 5 Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des
jeweiligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des nächsten Jahres, der Jagd- und Fischereiverwaltung einzureichen. 6 Bei verspäteter Abgabe wird von der Jagd- und Fischereiverwaltung eine
Umtriebsgebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 20 1 Für den Walensee und den Linthkanal gelten ausschliesslich die Vorschriften der Uebereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz,
Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, der Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Walensee und der Ausführungsbestimmungen vom 5.
November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Linthkanal. 2 Die Fischereigrenze des Rautibaches beim Einlauf in den Linthkanal wird gebildet durch die Verbindung der Uferlinie des Linthkanals ober- und
unterhalb der Mündung des Rautibaches quer über die Mündungsstelle desselben hinweg. Im Gewässerabschnitt der Rauti gelten die fischereigesetzlichen Bestimmungen des Kantons Glarus.
Vll. Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Fischereivorschriften werden die fischereipolizeilichen Vorschriften vom 18. Oktober 1977 aufgehoben.
Art. 22 Inkraftsetzung Der
Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieser Fischereivorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
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