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Verordnung über die Fischerei Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998
Der Landrat, gestützt auf das kantonale Fischereigesetz vom 4. Mai 1997, beschliesst:
Art. 1 Freiangelrecht 1 Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne
Patent ausgeübt werden. 2 Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht
gestattet.
Art. 2 Patentfischerei und Patenttaxen Für die Ausübung der Fischerei im Gebiete des Kantons Glarus werden folgende Patente abgegeben: 1. Jahrespatent: Taxe 145 Franken; es berechtigt
zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. 2. Jugendpatent: Taxe 75 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in
sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee in Begleitung einer zur Fischerei berechtigten erwachsenen Person auch vom Boot aus. 3. Ferienpatente:
Es werden folgende Ferienpatente abgegeben: a. Tageskarte 30 Franken; b. Wochenkarte 110 Franken; c. Monatskarte 190 Franken; sie berechtigen zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei
offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. Die Laufzeit der Ferienpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung.
4. Motorkraft: Taxe 30 Franken pro Boot; berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit einem Boot, das zu diesem Zweck mit Motorkraft angetrieben ist.
Art. 3 Walensee 1 Für den Walensee richten sich die
Patentarten nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen. Die Patenttaxen werden durch den Regierungsrat festgelegt. 2 Die Artikel 4 –13 finden entsprechend Anwendung.
Art. 4
Zuschlag zum Angelrutenpatent 1 Die in Artikel 2 Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Patenttaxen für das Angelrutenpatent gelten für Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus.
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieinhalbfache Taxe.
Art. 5 Patentdauer und Gültigkeit 1 Alle Patente laufen jeweils am 31. Dezember ab. Für ein im Laufe des Jahres gelöstes
Patent ist die volle Taxe zu bezahlen. 2 Die Patente gelten nur für diejenige Person, auf welche sie ausgestellt sind; vorbehalten bleibt das Zusatzpatent für die Motorkraft gemäss Artikel 2 Ziffer 4.
Art. 6 Patentvoraussetzungen Patente für die Ausübung der Fischerei im Kanton Glarus können Personen beziehen, gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen und die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. für
Jahrespatent und Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden; b. für Jugendpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr
vollenden; c. Bewerber des ersten Jugendpatentes haben sich über den Besuch eines Fischereikurses oder einer bestandenen Fischerprüfung auszuweisen.
Art. 7 Verweigerungsgründe
1 Kein Fischereipatent erhalten Personen, welche a. wegen Fischereivergehen und schweren oder wiederholten Fällen von Uebertretung der fischereirechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 12 von der Ausübung der
Fischerei ausgeschlossen sind; b. durch richterlichen oder administrativen Entscheid von der Fischereiausübung ausgeschlossen sind. 2 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er
erst nachträglich bekannt oder ist ein Verfahren hängig, das zum Entzug oder zu einer Verweigerung führen könnte, ist das Patent vor der richterlichen Erledigung der Strafsache zu verweigern oder sofort zu entziehen.
Art. 8 Ausbildung 1 Die Oberaufsicht für die Ausbildung der Bewerber des ersten Jugendpatentes obliegt der Polizeidirektion. Sie erlässt ein entsprechendes Reglement. 2 Für die Ausbildung der
Bewerber des ersten Jugendpatentes ist der Kantonale Fischereiverband Glarus zuständig.
Art. 9 Bezugsquelle der Patente 1 Die Fischereipatente sind von den im Kanton Glarus wohnhaften Bewerbern beim
Polizeiamt ihres Wohnortes zu beziehen. 2 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Polizeidirektion zu beziehen. 3 Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere
Amtsstellen oder Privatpersonen betraut werden.
Art. 10 Mittragen der Ausweise, Abgabe der gesetzlichen Erlasse 1 Die Fischer haben die Patente beim Fischen stets auf sich zu tragen und den mit der
Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen und den Eigentümern der betretenen Grundstücke auf Verlangen vorzuweisen. 2 Jedem Fischer werden Gesetze und Vorschriften beim erstmaligen Patentbezug abgegeben.
Art. 11 Fangstatistik Die Patentinhaber sind zur Führung der Fangstatistik gemäss den Bestimmungen der Fischereivorschriften verpflichtet.
Art. 12 Patententzug 1 Bei Uebertretung
fischereirechtlicher Bestimmungen kann der Richter dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verbieten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Polizeidirektion für das laufende Jahr den Patententzug verfügen. Gegen solche Verfügungen kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art. 13 Vorsorglicher Entzug des Patentes 1
Bei groben Verstössen gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen können durch die Fischereikontrollorgane Patente sofort entzogen werden. 2 Das Patent ist insbesondere auf der Stelle zu entziehen bei
a. Vergehen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei; b. vorsätzlichen Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen; c. Ueberschreitung der festgelegten Fangzahlbeschränkung;
d. Unterschreitung des festgelegten Schonmasses um 2 cm oder mehr; e. bei wiederholten Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen. 3 Der Entzug des Patentes ist vom Fischereikontrollorgan schriftlich zu
bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme. 4 Vorsorglich entzogene Patente sind innert zehn Tagen mit einem entsprechenden Rapport der Polizeidirektion zu übermitteln. Diese
entscheidet über den Patententzug.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 29. Juni 1977 über die Fischerei aufgehoben.
Art. 15
Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieser Verordnung. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
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